Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 01.09.1989, Az.: BVerwG 4 B 99.89
Einkaufszentrum; Verbrauchermarkt; Übergemeindliche Versorgung; Größenordnung; Zweckbestimmung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 01.09.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 B 99.89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 12247
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Freiburg - 05.05.1988 - AZ: 3 K 140/86
- VGH Baden-Württemberg - 08.03.1989 - AZ: 3 S 2154/88
Rechtsgrundlage
- § 11 Abs. 3 BauNVO 1968
Fundstellen
- BRS 49, 162 - 164
- DÖV 1989, 1094-1095
- GewArch 1990, 77
- NVwZ-RR 1990, 229-230 (Volltext mit amtl. LS)
- UPR 1990, 62
- ZfBR 1989, 267-268
Amtlicher Leitsatz
Ob Einkaufszentren und Verbrauchermärkte vorwiegend der übergemeindlichen Versorgung dienen sollen, ist im Hinblick auf Lage, Umfang und Zweckbestimmung des Unternehmens nach objektiven Kriterien zu bestimmen. Unternehmerische Zielsetzungen des Betreibers oder Rentabilitätserwägungen sind dazu nicht geeignet.
In dem Verwaltungsstreit
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. September 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Niehues und Dr. Lemmel
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 8. März 1989 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg; ihrer Begründung kann ein Grund zur Zulassung der Revision nicht entnommen werden (§ 132 Abs. 2 VwGO).
Die Rechtssache hat nicht die von der Beschwerde geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die von ihr als klärungsbedürftig bezeichnete Rechtsfrage, ob ein Verbrauchermarkt vorwiegend der übergemeindlichen Versorgung im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO 1968 dienen soll, wenn der zu erwartende innergemeindliche Umsatzanteil weniger als 50 % des typischerweise für einen Markt vergleichbarer Größenordnung zu erwartenden Gesamtumsatzes ausmacht, rechtfertigte die Zulassung der Revision nicht. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß eine "vorwiegend übergemeindliche Versorgung" anzunehmen ist, wenn mehr als 50 % des zu erwartenden Umsatzes von außerhalb der Gemeinde kommt (BU S. 8). Um dies festzustellen, hat es nicht auf die Absichten des Betreibers, sondern auf objektive Merkmale (geographische Lage und Verkehrsverbindungen, Einwohnerzahlen, Kaufkraft und Umsatzerwartungen) abgestellt. Dies ist auch nach Meinung des Senats richtig, ohne daß es dazu einer besonderen Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf. "Vorwiegend" bedeutet nach allgemeinem Sprachgebrauch und nach dem Sinn der gesetzlichen Regelung mehr als die Hälfte, hier bezogen auf die Versorgung, also auf den Warenabsatz an Personen außerhalb des Gemeindegebietes (Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung 3. Aufl. 1971 § 11 RdNr. 132). Als entscheidende Kriterien nennt § 11 Abs. 3 BauNVO 1968 die Lage, den Umfang und die Zweckbestimmung des Vorhabens. Daraus ist zu entnehmen, daß die Ausstrahlung des Versorgungsunternehmens allein nach objektiven Kriterien zu prognostizieren ist. Es kommt daher im wesentlichen auf eine sachkundige Analyse der Marktverhältnisse und nicht etwa auf die subjektiven Vorstellungen oder unternehmerischen Zielsetzungen des Betreibers an. Dem steht nicht - wie die Beschwerde meint - entgegen, daß nach dem Wortlaut des § 11 Abs. 3 BauNVO Verbrauchermärkte angesprochen sind, die der übergemeindlichen Versorgung dienen "sollen". Diese Fassung der Verordnung rührt daher, daß sie der planenden Gemeinde für die künftige Bauleitplanung Anweisungen gibt. Für die hier entscheidungserhebliche Frage, ob das Vorhaben als Einzelhandelsbetrieb gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO 1968 in einem Mischgebiet zulässig ist oder allenfalls in einem Sondergebiet "Einkaufszentren und Verbrauchermärkte" erlaubt werden kann, ist dies unerheblich.
Es ist ferner offensichtlich und bedarf daher ebenfalls keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, daß Rentabilitätsgesichtspunkte bei der Bewertung der "vorwiegend übergemeindlichen Versorgung" nicht in Betracht zu ziehen sind. Dies hat Schenke (UPR 1986 S. 281 <289>) mit zutreffenden Erwägungen dargelegt, denen sich der Senat anschließt. Die in § 11 Abs. 3 BauNVO 1968 bezeichneten Kriterien (Lage, Umfang und Zweckbestimmung) lassen es nicht zu, die Rentabilität des Betriebes als einen maßgeblichen Bewertungsfaktor anzuerkennen. Es ist auch von der Sache her nicht einzusehen, inwiefern etwa die die Rentabilität des Betriebes beeinflussende kostenmäßige Belastung ein sachlich brauchbares Kriterium dafür sein könnte, ob das Vorhaben vorwiegend der gemeindlichen oder der übergemeindlichen Versorgung dienen soll. Soweit die Beschwerde sich demgegenüber auf Fickert/Fieseler (a.a.O.) beruft, läßt sich die vorgenannte Rechtsauffassung damit nicht in Zweifel ziehen. Dort ist lediglich für die Abgrenzung "beispielsweise" empfohlen, vom Umfang des Warenangebotes und dem geplanten Mindestumsatz auszugehen, bei dem sich der Betrieb noch rentiert. Angesprochen ist damit anscheinend eine in der Praxis geübte Hilfsberechnung, die anstelle einer Analyse der Marktverhältnisse in der Standortgemeinde und in den Nachbargemeinden sich damit begnügt, auf die Differenz zwischen dem für den rentablen Betrieb eines Verbrauchermarktes erforderlichen Umsatz und dem voraussichtlichen Umsatz aus der Standortgemeinde abzustellen. Gegen eine auf diese Weise vorgenommene Bestimmung der "übergemeindlichen Versorgung" bestehen jedoch dieselben Bedenken, die gegen eine Ermittlung des voraussichtlich aus der Standortgemeinde zu erwartenden Umsatzes durch Substraktion des aus den Nachbargemeinden zu erzielenden Umsatzes von dem für die Rentabilität erforderlichen Gesamtumsatz bestehen würden (vgl. Schenke, a.a.O.). Beide Umsatzanteile müssen im Wege einer Analyse prognostiziert werden. Die Substraktionsmethode bleibt außerdem hinter den Anforderungen des § 11 Abs. 3 BauNVO zurück, der eine genauere Analyse der Marktverhältnisse im Hinblick auf Lage, Umfang und Zweckbestimmung des Unternehmens vorsieht.
Die Revision ist auch nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO mit Rücksicht auf den von der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensmangel zuzulassen:
Das Berufungsgericht hat nach Auffassung der Beschwerde seine Aufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO verletzt, weil es ohne ein von der Beklagten beantragtes gerichtliches Sachverständigengutachten festgestellt habe, daß das klägerische Vorhaben nicht vorwiegend der übergemeindlichen Versorgung diene. Die Rüge ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat sich nicht Verfahrens fehlerhaft "im wesentlichen" auf das von der Klägerin vorgelegte Gutachten der P. AG gestützt. Seiner Würdigung liegen vielmehr auch die Stellungnahmen der Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee vom 17. Mai und 13. Dezember 1985, des Einzelhandelsverbandes Südbaden vom 12. Februar 1986 und des Regionalverbandes Hochrhein-Bodensee vom 17. Januar 1986 sowie das Auctor-Gutachten vom Januar 1987 zugrunde. Hinsichtlich des innergerneindlichen Einzugsbereichs des geplanten Verbrauchermarktes hat es Divergenzen zwischen dem Gutachten der P. AG und der Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee durchaus erkannt, jedoch keinen Anlaß zur weiteren sachverständigen Aufklärung dieses Gesichtspunktes gesehen, weil hinsichtlich der letztlich maßgeblichen Einwohnerzahl beide Stellungnahmen mit 14.830 bzw. 15.500 nicht wesentlich auseinanderlägen. Da die Abgrenzung des innergemeindlichen Einzugsbereichs nach Stadtbezirken hier nur einen groben Anhaltspunkt bieten konnte und deren Bedeutung gegenüber der genauer ermittelten Einwohnerzahl nachrangig ist, ist dieses Vorgehen des Berufungsgerichts rechtlich nicht zu beanstanden.
Auch die von der Beklagten in der Berufungsinstanz geltend gemachte Änderung der Sachlage hat das Berufungsgericht in zureichender Weise gewürdigt: Es hat darauf abgestellt, daß die neueröffneten Einkaufsmärkte (insbesondere von A. und H.) sich westlich der Bahnlinie in einem Gebiet befinden, das ohnehin nicht zum eigentlichen Einzugsgebiet des geplanten Marktes gerechnet werden könne. Diese auf die örtliche Belegenheit und die Trennungsfunktion einer Bahnlinie abstellende Feststellung konnte das Gericht auch ohne sachverständige Hilfe treffen, zumal das Gutachten der P. AG diesem Bereich für die gemeindliche Versorgung durch das klägerische Unternehmen nur geringfügige Bedeutung beigemesen hatte. Die von der Beschwerde angenommene Reduzierung des innergemeindlichen Umsatzes von ca. 8.000 DM würde bei einem Verhältnis von 5,5 Mio. DM Anteil aus Lörrach und 1,2 Mio. bzw. 3 Mio. DM übergemeindlichem Umsatzanteil das hier festgestellte Ergebnis auch nicht annähernd in Frage stellen können. Hinsichtlich des übergemeindlichen Umsatzanteils hat das Berufungsgericht dem von der P. AG ermittelten Betrag von 1,2 Mio. DM jährlich zusätzlich eine Kaufkraftumlenkung aus Grenzach-Wyhlen als möglich eingeräumt. Es hat damit der Bewertung des Auctor-Gutachtens Rechnung getragen, das eine Kaufkraftumlenkung von Grenzach-Wyhlen nach Lörrach von insgesamt 12 % ermittelt habe. Daß die Kaufkraftumlenkung nach Lörrach nicht allein der Klägerin zugute kommt, liegt auf der Hand. Wenn das Berufungsgericht mit einem Ansatz von 5 % Kaufkraftumlenkung auf das klägerische Unternehmen diesem allein fast die Hälfte davon zugeordnet hat, können verständlicherweise keine Zweifel daran aufkommen, daß dieser Anteil zu gering bemessen sei. Angesichts der weiteren Feststellung des Berufungsgerichts, daß der gesamte übergemeindlich erzielte Umsatz selbst dann noch erheblich unter dem zu erzielenden Umsatz aus Lörrach liegt, war es nicht geboten, die gegenüberzustellenden Umsatzanteile durch Sachverständigengutachten noch genauer zu bestimmen.
Daß die Einwohner von Steinen, Rümmingen und Wittlingen nicht zum übergemeindlichen Einzugsbereich des Vorhabens der Klägerin zählen, hatte das Berufungsgericht aus der geographischen Lage dieser Gemeinden hergeleitet. Dies ist ein Bewertungsfaktor, der sich dem Gericht auch ohne sachverständige Hilfe erschließen kann. Insbesondere wenn die bereits anderweitig festgestellten übergemeindlichen bzw. innergemeindlichen Umsatzanteile eine erhebliche Differenz aufweisen, ist es nicht geboten, das aufgrund dessen bereits hinreichend abgesicherte Ergebnis der rechtlichen Würdigung durch zusätzliche Ermittlungen eines gerichtlichen Sachverständigen zu ergänzen oder weiter zu konkretisieren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 98.000 DM festgesetzt.
Den Wert des Streitgegenstandes setzt der Senat gemäß §§ 14 Abs. 1 Satz 1, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG auf 98.000 DM fest. Die Klägerin begehrt eine Baugenehmigung für einen Verbrauchermarkt mit einer Verkaufsfläche von 978 qm. Die sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebende Bedeutung der Sache bewertet der Senat - gemäß seiner bisherigen Rechtsprechung - mit je 100 DM je Quadratmeter.
Dr. Niehues
Dr. Lemmel