Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.06.1977, Az.: 5 StR 224/77
Änderung der Besetzung der Spruchkörper im Laufe des Geschäftsjahres wegen einer Dauerverhinderung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.06.1977
- Aktenzeichen
- 5 StR 224/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 12236
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Berlin - 26.10.1976
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 27, 209 - 211
- MDR 1977, 858 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1977, 1696-1697 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1978, 899 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Mord
Prozessführer
Student Jörg H. aus O., geboren am ... 1952 in Z. Kreis F., zur Zeit in Untersuchungshaft
Amtlicher Leitsatz
Bestellung eines zeitweiligen Vertreters durch das Präsidiums.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 7. Juni 1977,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof.Dr. Sarstedt,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann Schuster Dr. Fuhrmann Horstkotte als
beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus B. als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin - Schwurgerichtskammer - vom 26. Oktober 1976 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
1.
Die Revision des Angeklagten rügt unvorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts (§ 338 Nr. 1 StPO). Sie beanstandet, bei dem Urteil der 52.großen Strafkammer - Schwurgericht - des Landgerichts habe der Richter B. mitgewirkt, der nach dem Geschäftsverteilungsplan weder ordentliches Mitglied dieser Kammer noch regelmäßiger Vertreter ihrer Mitglieder gewesen sei. Seine durch Beschluß des Präsidiums vom 13. Oktober 1976 erfolgte Zuweisung als zeitweiliger Vertreter verstoße gegen das Gebot des gesetzlichen Richters. Eine derartige Regelung dürfe das Präsidium nur in Ausnahmefällen treffen. Die Regelung der Vertretung in dem Geschäftsverteilungsplan 1976 habe sich als undurchführbar erwiesen. Das sei mindestens seit dem ersten Drittel des Geschäftsjahres erkennbar gewesen.
Die Rüge bleibt ohne Erfolg.
Das Präsidium hat gemäß § 21 e Abs. 1 GVG die Besetzung der Spruchkörper so zu bestimmen, daß im voraus und generell so eindeutig wie möglich festliegen muß, welche Richter zur Entscheidung des Einzelfalles berufen sind und wer im Vertretungsfall an ihre Stelle tritt. Es läßt sich jedoch nicht ausschließen, daß auch die durch den Geschäftsverteilungsplan bestellten regelmäßigen Vertreter vorübergehend verhindert sind oder daß ihre Zahl im Einzelfall nicht ausreicht. In diesen Fällen konnte gemäß § 67 Abs. 1 a.F. GVG der Präsident des Gerichts einen zeitweiligen Vertreter bestimmen. Nach Streichung des § 67 GVG durch die Neufassung des Gesetzes vom 26. Mai 1972 (BGBl I, 841) "darf" gemäß § 21 e Abs. 3 GVG eine Änderung der Besetzung der Spruchkörper im Laufe des Geschäftsjahres wegen einer Dauerverhinderung durch Änderung des Geschäftsplans erfolgen. Diese Vorschrift regelt indessen die Vertreterbestellungen nicht abschließend (vgl. §§ 21 i Abs. 2, 22 b Abs. 2 GVG). Im Interesse einer sachgerechten und raschen Durchführung des Verfahrens hat der Senat keine Bedenken, eine zeitweilige Vertreterbestimmung durch das Präsidium im Rahmen des § 21 e Abs. 3 GVG zuzulassen (vgl. BVerfG 31, 145 (163/164)). Wird allerdings durch eine voraussehbare Häufung der Bestellung zeitweiliger Vertreter die gesetzmäßige Besetzung der Spruchkörper infrage gestellt, so ist das Präsidium gehalten, durch eineÄnderung des Geschäftsverteilungsplans dem entgegenzutreten.
Der Senat hält die Mitwirkung des Richters B. als zeitweiligen Vertreter in der 52.großen Strafkammer aus folgenden Erwägungen für hinnehmbar:
Nach der dienstlichen Äußerung des Präsidenten des Landgerichts vom 3. März 1977 reichte die in dem Geschäftsverteilungsplan 1976 getroffene Vertreterregelung aus, die ordnungsgemäße Besetzung der Strafkammern sicherzustellen. Die Zahl der Mitglieder der vier Vertreterkammern war so bemessen, "daß bei Verhinderung von Mitgliedern einer der Kammern jedenfalls ein Mitglied einer der anderen Kammern zur Verfügung stand". Dem steht nicht entgegen, daß eine der Vertretungskammern auch an einem Tag Sitzung hatte, der für die 52.große Strafkammer vorgesehen war. Für sie war nämlich ein weiterer Sitzungstag eingeplant. Im Laufe des Geschäftsjahres 1976 trat ein "personeller Engpaß" ein, der durch einen verstärkten Anfall von Großverfahren mit unbestimmter Zeitdauer, der Notwendigkeit der Gestellung von Ersatzrichtern und der Einrichtung von drei Hilfsstrafkämmern verursacht war. Nach der dienstlichen Äußerung des Präsidenten des Landgerichts war diese Entwicklung weder voraus- noch absehbar. Daß die Entsendung des Richters B. als zeitweiligen Vertreter im Interesse einer reibungslosen Geschäftsabwicklung durch das Präsidium erfolgt ist, wird von der Revision nicht in Zweifel gezogen. Daraus, daß das Präsidium für das Jahr 1977 eine sogenannte Ringvertretung beschlossen hat, die die Bestellung zeitweiser Vertreter überflüssig machen kann, lassen sich Bedenken gegen die ordnungsgemäße Besetzung der 52.großen Strafkammer im Jahre 1976 nicht herleiten.
2.
Auf die Sachrüge hat der Senat das Urteil in vollem Umfange geprüft. Ein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ist hierbei nicht hervorgetreten. Für die Besorgnis der Revision, daß das Landgericht seine Rolle und die des Sachverständigen verkannt habe, liegen keine Anhaltspunkte vor (UA S. 15, 17).
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Fleischmann
Schuster
Fuhrmann
Horstkotte