Bundesgerichtshof
Urt. v. 31.01.1952, Az.: IV ZR 5/50
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 31.01.1952
- Aktenzeichen
- IV ZR 5/50
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1952, 12420
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 31.07.1950
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- JZ 1952, 492 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
des am ... 1944 geborenen Kindes Nikolaus Karl Dieter V., H., B.weg ..., vertreten durch das Kreisjugendamt H. als Pfleger,
Prozessgegner
Dr. med. Karl Ernst V., B. B.,
Amtlicher Leitsatz
Ist die Anfechtungsfrist des §1594 BGB durch die Hemmungsvorschriften auf mehrere Jahre ausgedehnt, so kann die Anfechtung Rechtsmißbrauch sein, wenn der Ehemann eine lange Zeit verstreichen läßt, in der er zum Ausdruck bringt, daß er das Kind als sein Kind gelten lassen wolle und in dieser Zeit enge innere Beziehungen zwischen ihm und dem Kind entstanden sind, die für das Seelenleben des Kindes bedeutungsvoll geworden und von der Einstellung des Kindes zu dem Kläger als Vater beeinflußt sind, und wenn die Grundlage dieser Einstellung nicht mehr ohne seelische Erschütterungen für das Kind zerstört werden kann.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24.1.1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Lersch, Raske, Dr. Hartz, Johannsen und Scheffler
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 31.7.1950 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger war seit dem 2.1.1940 mit der Mutter des Beklagten verheiratet. Die Ehe wurde am 4.10.1946 rechtskräftig geschieden. Der Beklagte ist am ... 1944 geboren. Der Kläger war während des Krieges Soldat und wurde am 1.8.1945 aus der Gefangenschaft entlassen. Mit der im Januar 1949 erhobenen Klage hat er die Ehelichkeit des Beklagten angefochten.
Der Beklagte hat nicht bestritten, daß der Kläger nicht sein Vater ist. Er hat aber geltend gemacht, daß die Anfechtung ausgeschlossen sei, weil der Kläger auf das Anfechtungsrecht verzichtet habe. Der Kläger habe mit der Mutter des Beklagten vereinbart, daß er den Beklagten nach außen, gegenüber Angehörigen und Dritten, als sein eheliches Kind gelten lassen wolle. Daran habe er sich gehalten und sogar auch im Ehescheidungsverfahren noch eine Vereinbarung mit der Mutter des Beklagten über Unterhaltszahlung bis zum 6. Lebensjahr des Beklagten abgeschlossen. Erst nach seiner Wiederverheiratung habe der Kläger seine Einstellung zu dem Beklagten geändert.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es ist der Auffassung, daß §1598 BGB wieder anzuwenden sei und daß die Voraussetzungen dafür auch gegeben seien. Außerdem hält es die Anfechtung auch für unzulässig, weil sie gegen Treu und Glauben verstoße. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht der Klage stattgegeben. Es geht davon aus, daß §1598 BGB auch jetzt noch aufgehoben ist und daß die Wirkung dieser Aufhebung auch nicht auf dem Umweg über einen Verzicht auf das Anfechtungsrecht wieder beseitigt werden könne.
Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
Der Senat hat zu der Frage, ob, §1598 BGB aufgehoben oder wieder anzuwenden ist, in seinem Urteil vom 10.5.1951 (IV ZR 72/50, BGHZ 2, 130) ausführlich Stellung genommen und dargelegt, daß §1598 BGB noch als aufgehoben anzusehen ist, und daß der Ehemann auch nicht durch sein Verhalten für seine Person auf das Recht der Anfechtung verzichten kann. An diesen Ausführungen, die der Senat inzwischen mehrfach bestätigt hat, wird festgehalten. Auf sie wird verwiesen. Die Ausführungen der Revision geben keinen Anlaß, davon abzuweichen.
Es kann daher hier nur noch auf die schon vom Landgericht hilfsweise herangezogene Frage ankommen, ob die Ausübung des Anfechtungsrechts durch den Kläger sich als unrichtige Rechtsausübung darstellt. Der Senat hat in dem erwähnten Urteil vom 10.5.1951 angedeutet, daß die Anfechtung unter besonderen Umständen Rechtsmißbrauch sein kann, wenn die Anfechtungsfrist durch die Hemmungsvorschriften auf mehrere Jahre ausgedehnt ist und der Ehemann in dieser ganzen Zeit eindeutig zum Ausdruck gebracht hat, daß er die Ehelichkeit nicht anfechten wolle.
II.
Nach dieser Richtung hat das Berufungsgericht das Vorbringen des Beklagten nur unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung geprüft. Es hat unter Berufung auf OGHZ 3, 168 [173] ausgeführt, eine Verwirkung des Anfechtungsrechts setze voraus, daß der Kläger durch sein früheres Verhalten den Beklagten zu irgendwelchem Tun oder Unterlassen veranlaßt hätte und daß die "verspätete" Geltendmachung des Rechts nach Treu, und Glauben im Widerspruch zu seinem früheren Verhalten stehe. Daß der Kläger bis zur Erhebung der Klage einen längeren Zeitraum habe verstreichen lassen, werde schon dadurch gerechtfertigt, daß, die Klage infolge der Hemmungsvorschriften bis zum 1.7.1949 zulässig gewesen sei. Der Beklagte werde dadurch nicht schwerer getroffen als bei einer früheren Durchführung der Klage. Dem Kläger sei es andererseits darum zu tun gewesen, den Ruf seiner Familie zu wahren und seine Ehre zu retten. Es verstoße daher nicht gegen Treu und Glauben, wenn er die Anfechtungsklage erst erhoben habe, nachdem diese Gründe wegen der Scheidung der Ehe weggefallen seien. Diese Ausführungen sind nicht bedenkenfrei. Sie gehen nur auf die Frage, der Verwirkung ein, die aber nur ein Sonderfall der unrichtigen Rechtsausübung ist und in erster Linie bei Vermögensrechtlichen Ansprüchen in Betracht kommt. Ein Verlust des Anfechtungsrechts nach §1598 BGB ist nur unter dem umfassenderen Gesichtspunkt des Rechtsmißbrauchs möglich. Rechtsmißbrauch liegt vor, wenn die "verspätete" Geltendmachung von Rechten aus besonderen Gründen gegen Treu und Glauben verstößt (RGZ 155, 148 [151]). Dabei genügt es für den Verlust des Anfechtungsrechts nicht, daß der Ehemann darauf ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet hat. Der Senat hat in dem obenbezeichneten Urteil schon ausgeführt, daß ein Verzicht des Ehemannes auf sein Anfechtungsrecht unwirksam sein würde. Ein solcher unwirksamer Verzieht kann deshalb auch nicht auf dem Umweg über den Rechtsmißbrauch zum Verlust des Anfechtungsrechtes führen. Im Einzelfall sind daher an die Feststellung, daß die Ausübung des Anfechtungsrechts Rechtsmißbrauch ist, strenge Anforderungen zu stellen.
Zu Unrecht nimmt allerdings das Berufungsgericht an, daß es darauf ankomme, ob der Beklagte durch die jahrelange Verzögerung der Anfechtung zu einem Tun oder Unterlassen veranlaßt worden sei. Das kann zwar auch von Bedeutung sein, insbesondere wenn etwa deshalb die Feststellung des wirklichen Erzeugers und seiner Unterhaltsverpflichtung erschwert worden ist. Damit ist aber der Kreis der besonderen Umstände, unter denen die "verspätete" Anfechtung Rechtsmißbrauch sein kann, nicht erschöpft. Neben anderen Gesichtspunkten ist dabei auch die Rechtssicherheit, die billige Rücksicht auf die Lage des anderen Teils und die Verkehrssitte in Betracht zu ziehen (RGZ 155, 148 ff [152]). Es wird deshalb von maßgebender Bedeutung sein, ob die Anfechtung gerade wegen ihrer Verzögerung den Beklagten besonders hart trifft. Das Berufungsgericht hat dies verneint. Jedoch erscheinen die Erwägungen, die es dazu anstellt, nicht erschöpfend; denn es wird nicht allein darauf ankommen, ob der Beklagte den nach erfolgreicher Anfechtung notwendigen Namenswechsel auch in seinem jetzigen Alter noch schnell verwinden wird. Vielmehr wird in erster Linie zu prüfen sein, ob die Anfechtung neben dieser mehr im Äußeren liegenden Wirkung auch für die innere Entwicklung des Beklagten schwerwiegende Nachteile bringt. Das könnte der Fall sein, wenn zwischen dem Kläger und dem Beklagten in der langen Zeit, die der Kläger bis zur Anfechtung verstreichen ließ, enge innere Beziehungen entstanden sind, die für das Seelenleben des Kindes bedeutungsvoll geworden und von der Einstellung des Kindes zu dem Kläger als Vater beeinflußt sind, und wenn die Grundlage dieser Einstellung nicht mehr ohne seelische Erschütterungen für den Beklagten zerstört werden kann.
Nach dieser Richtung wird das Berufungsgericht den Sachverhalt noch weiter aufklären müssen und wird dabei auch zu prüfen haben, ob die von ihm nicht gewürdigten Briefe des Klägers im Sorgerechtsverfahren, auf die noch an anderer Stelle einzugehen sein wird, hierfür von Bedeutung sind. Unzutreffend ist schließlich die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die späte Geltendmachung der Anfechtung schon deswegen gerechtfertigt sei, weil die Klage nach den Hemmungsvorschriften der Vertragshilfeverordnung und der Verordnung vom 13.1.1949 (VOBlBZ S. 19) in der Fassung der Verordnung vom 24.8.1949 (VOBlBZ S. 367) noch bis zum 31.7.1949 erhoben werden konnte. Der Gedanke der Unzulässigkeit der Rechtsausübung hat gerade da besondere Bedeutung, wo eine Verjährung des Anspruchs noch nicht vollendet ist.
III.
Das Landgericht hat die Anfechtung deshalb als unzulässige Rechtsausübung angesehen, weil der Kläger schon seit seiner Rückkehr aus der Kriegsgefangenschaft tatsächlich nicht mehr gehindert war, die Anfechtung auszuüben, trotzdem aber viele Jahre hindurch zu erkennen gegeben hat, daß er dies nicht wolle. Es hat in Betracht gezogen, daß er sich schon vor der Geburt des Beklagten mit der Mutter des Beklagten entsprechend geeinigt hat und sich daran auch gehalten hat. Das Berufungsgericht weist demgegenüber daraufhin, daß es dem Kläger in erster Linie darum zu tun war, den Ruf seiner Familie zu wahren und seine Ehre zu retten, und daß die Lage für ihn nach Durchführung der Scheidung in dieser Hinsicht wesentlich anders gewesen sei. Dem Berufungsgericht wird zuzugeben sein, daß die Tatsache der Scheidung in diesem Zusammenhang besondere Bedeutung hat. Es darf nicht übersehen werden, daß die Entschließung des Ehemannes darüber, ob er von seinem Anfechtungsrecht Gebrauch machen wolle, häufig von der Frage, beeinflußt sein wird, ob es ihm möglich ist, die Ehe mit der Mutter des Kindes trotz des Ehebruchs weiterzuführen und ob er demgemäß erwarten darf, daß das Kind in der dann fortbestehenden Familie aufwachsen wird. Wenn daher die Scheidung der Ehe auch rechtlich nur die Beziehungen des Ehemannes zu der Mutter des Kindes verändert, so sind doch die Auswirkungen auf seine Beziehungen, zu dem Kind so stark, daß es als gerechtfertigt angesehen werden kann, wenn der Ehemann infolge der Scheidung der Ehe auch seine Einstellung zu dem Kinde ändert und nunmehr von dem Anfechtungsrecht Gebrauch macht. Das wird insbesondere dann gelten müssen, wenn - wie hier - die Scheidung auf die Klage der Ehefrau ausgesprochen worden ist, die Auflösung der Ehe also nicht einmal auf einen Entschluß des Ehemannes zurückgeht. Der Kläger hatte hier in dem Scheidungsprozeß keine Widerklage erhoben, sondern nur einen Mitschuldantrag gestellt.
Danach würde das frühere Verhalten des Klägers der Anfechtung möglicherweise nicht entgegenstehen, wenn er die Anfechtungsklage alsbald im Anschluß an die Scheidung erhoben haben würde. Das hat er indessen nicht getan. Die Scheidung ist bereits durch Urteil vom 4.10.1946 rechtskräftig ausgesprochen worden. Die Anfechtungsklage ist erst im Januar 1949 erhoben. Es wird daher darauf ankommen, ob Umstände vorliegen, die den Schluß nahelegen, daß die Einstellung des Klägers zu dem Beklagten durch die Scheidung nicht berührt worden ist. Dafür kann das Abkommen zwischen dem Kläger und der Mutter des Beklagten vom 27.8.1946, das aus Anlaß der Scheidungsklage abgeschlossen worden ist, sprechen. In ihm verpflichtet sich der Kläger zu Unterhaltszahlungen für das Kind in Höhe von monatlich 50 DM bis zu seinem 6. Lebensjahre. Für die Zeit nach Vollendung des 6. Lebensjahres soll "über weitere Zahlungen verhandelt" werden. Außerdem wird ausdrücklich vorgesehen, daß der Kläger dem Kind Geschenke machen darf. Der Inhalt dieser Vereinbarung kann dafür sprechen, daß der Kläger seine Beziehungen zu dem Beklagten auch nach der zu erwartenden Scheidung unverändert wie bisher aufrechterhalten wollte. Der Beklagte hat sich weiter auf die Äußerungen des Klägers berufen, die dieser in dem auf die Scheidung folgenden Sorgerechtsverfahren (Xa 38/46 des Amtsgerichts Brakel) abgegeben hat. In diesen Erklärungen vom 27.4.1947, 13.10.1947 und 19.12.1947 hat er gegen die vom Vormundschaftsgericht zunächst erwogene und später auch beschlossene Übertragung des Sorgerechts auf die Mutter des Beklagten Stellung genommen. Er macht sein Recht geltend, auf die Erziehung des Kindes Einfluß zu nehmen. In dem letzten Schreiben, in dem er seine Beschwerde zurückzieht, behält er sich ausdrücklich das Recht vor, eine besondere Regelung des Verkehrs mit dem Kinde zu verlangen und, sobald das Kind das schulpflichtige Alter erreicht habe, maßgebenden Einfluß auf die Erziehung des Kindes geltend zu machen. Diese Schreiben, deren Inhalt der Beklagte vor dem Berufungsgericht ausweislich der Tatbestandsberichtigung vom 21.9.1950 vorgetragen hat, hat das Berufungsgericht nicht gewürdigt. Sie können insbesondere im Zusammenhang mit der Vereinbarung vom 27.8.1946 die Annahme rechtfertigen, daß der Kläger auch nach der Scheidung seine Einstellung gegenüber dem Kinde nicht geändert hat, daß er es vielmehr nach wie vor als sein Kind gelten lassen wollte. Der Beklagte hat sich vor dem Berufungsgericht zu diesen erst in der letzten mündlichen Verhandlung vorgetragenen Schreiben bisher nicht geäußert. Das Berufungsgericht wird das noch veranlassen und dann den Sachverhalt erneut würdigen müssen. Es wird dabei auch zu überprüfen haben, ob seine Annahme, daß es dem Kläger bei seinen früheren Erklärungen in erster Linie immer darum zu tun war, den Ruf seiner Familie zu wahren und seine Ehre zu retten, auch für diese Erklärungen gelten kann, und es wird schließlich auch zu berücksichtigen haben, daß der Kläger bei seiner persönlichen Anhörung durch das Landgericht als Motiv für die Anfechtung angegeben hat, er sei erst durch seinen neuen Schwiegervater darüber aufgeklärt worden, daß er sich durch das "Kaschieren" der Unehelichkeit des Beklagten etwas aufgeladen hätte, was er gegenüber der neuen Familie gar nicht verantworten könne.
Sollte das Berufungsgericht bei der erneuten Prüfung der Sache zu dem Ergebnis kommen, daß der Kläger sich sowohl vor als nach der Scheidung unverändert auf den Standpunkt gestellt hat, daß er den Beklagten als sein Kind gelten lassen wolle, daß er diesen Standpunkt also seit seiner Rückkehr aus der Gefangenschaft mehr als drei Jahre hindurch und trotz Scheidung der Ehe aufrechterhalten hat und daß die Anfechtung den Beklagten gerade wegen ihrer Verzögerung besonders hart in dem oben dargelegten Sinn trifft, so kann die Erhebung der Anfechtungsklage kurz vor Ablauf der Anfechtungsfrist sich als unzulässige Rechtsausübung darstellen. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache zu erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.