Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.06.1970, Az.: IV ZR 1046/68
Definition des Begriffs der Zerstörung eines PKW im Sinne des § 13 Allgemeine Bedingung für die Kraftverkehrversicherung (AKB); Wirtschaftlicher Totalschaden als Reparaturfall im Sinne von § 13 Abs. 5 Allgemeine Bedingung für die Kraftverkehrversicherung (AKB)
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.06.1970
- Aktenzeichen
- IV ZR 1046/68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 10972
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Koblenz - 24.01.1968
- LG Koblenz
Rechtsgrundlagen
- § 13 Abs. 4 AKB
- § 13 Abs. 1 AKB
- § 13 Abs. 2 AKB
- § 13 Abs. 3 AKB
- § 13 Abs. 5 AKB
- § 13 Abs. 10 AKB
Fundstellen
- MDR 1970, 915-916 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1970, 1604-1605 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1970, 758-759 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
Ein Personenkraftwagen ist im ersten Jahr nach der Erstzulassung nicht schon dann als "zerstört" im Rinne von § 13 Abs. 4 AKB anzusehen, wenn die Kosten der technisch möglichen Wiederherstellung den Zeitwert übersteigen.
Redaktioneller Leitsatz
Eine "Zerstörung" im Sinne von § 13 Abs. 4 AKB ist in bezug auf einen Personenkraftwagen im ersten Jahr nach der Erstzulassung nicht schon dann anzunehmen, wenn die Kosten der Wiederherstellung, die technisch in Betracht kommt, den Zeitwert des Wagens übersteigen.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juni 1970
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Hauß und
der Bundesrichter Johannsen, Dr., Pfretzschner, Dr. Reinhardt und Dr. Bukow
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1 a Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 24. Januar 1968 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Revision.
Tatbestand
Der Kläger hat bei der Beklagten eine Fahrzeugversicherung mit 500,- DM Selbstbeteiligung für seinen PKW "Opel Rekord" abgeschlossen. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftverkehrsversicherung (AKB) zugrunde. Der versicherte klagen ist erstmals am 29. Dezember 1964 zum Straßenverkehr zugelassen worden. Sein Listenpreis einschließlich des Sonderzubehörs betrug 7.237,50 DM.
Das Fahrzeug wurde am 28. August 1965 durch einen Unfall erheblich beschädigt. Seine Reparatur würde 5.169,10 DM gekostet haben; die Restteile waren noch 650,- DM wert. Der Zeitwert des Wagens betrug unmittelbar vor dem Unfall 5.100,- DM.
Der Kläger hat sich auf den Standpunkt gestellt, weil der Reparaturaufwand den Zeitwert übersteige, liege wirtschaftlich ein Totalschaden und damit eine Zerstörung des Fahrzeugs im Sinne von § 13 Abs. 4 AKB vor. Die Beklagte müsse die für diesen Fall vereinbarte Höchstentschädigung leisten, also den Listenpreis abzüglich des Selbstbehalts und des Restwerts, im Ergebnis 6.087,50 DM.
Die Beklagte hat dem Kläger nur die Reparaturkosten zugestanden, vermindert um den Selbstbehalt und 96,92 DM Abzug von den Lackierungskosten, Sie hat ihm den errechneten Betrag von 4.572,18 DM nach Klageerhebung am 30. April 1966 gezahlt und die Ansicht vertreten, die technische Möglichkeit der Reparatur schließe die Annahme einer Zerstörung des Fahrzeugs aus. Der Kläger könne deshalb nur eine von den Kosten der Wiederherstellung ausgehende Entschädigung beanspruchen.
Der Kläger hat Zahlung von 6.087,50 DM nebst Zinsen, abzüglich am 30. April 1966 gezahlter 4.572,18 DM begehrt.
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie abgewiesen und der Beklagten lediglich ein Drittel der Kosten des ersten Rechtszuges auferlegte. Der Kläger erstrebt mit der Revision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Nach § 13 Abs. 4 AKB gewährt der Versicherer bei Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs die nach Abs. 1 bis 3 zu berechnende Höchstentschädigung. Diese wäre in dem hier vorliegenden Fall eines Schadens, der bei einem Personenwagen nach der Erstzulassung des Fahrzeugs im ersten Jahr eingetreten ist, nach § 13 Abs. 2 und 3 AKB gleich den Listenpreis des Fahrzeugs, vermindert um den Zeitwert der Restteile und um die Selbstbeteiligung. Auf diesem Wege ergibt sich die vom Kläger geforderte Entschädigung von 6.087,50 DM.
Im Falle der Beschädigung des Fahrzeugs (Abs. 5) ersetzt der Versicherer bis zu dem nach Abs. 1 bis 3 sich ergebenden Betrag die erforderlichen Kosten der Wiederherstellung und die hierfür notwendigen einfachen Fracht- und sonstigen Transportkosten. Da vorliegend die Reparaturkosten den Höchstbetrag nicht erreichten, hat die Beklagte die geschätzten Kosten der Wiederherstellung zur Grundlage ihrer Abrechnung gemacht und den sich dann ergebenden Betrag von 4.572,18 DM an den Kläger gezahlt. In dem angenommenen Reparaturfall ist zutreffend der Zeitwert der Restteile nicht auf die Ersatzleistung angerechnet worden.
Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt davon ab, ob ein Personenfahrzeug im ersten Jahr nach der Erstzulassung schon dann als "zerstört" im Sinne vom § 13 Abs. 4 AKB anzusehen ist, wenn ein sogenannter konstruktiver oder wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt, d.h. wenn die Kosten der technisch möglichen Wiederherstellung den Zeitwert des Wagens am Tage des Schadens übersteigen. Das hat das Berufungsgericht mit Recht verneint.
Die Frage hat sich seit dem Inkrafttreten der neuen Fassung von § 13 AKB am 10. Januar 1962 ergeben. Bis dahin war der Zeitwert des Fahrzeugs bestimmungsgemäß in jedem Falle die obere Grenze der Ersatzleistung des Kaskoversicherers. Insoweit blieb es sich also gleich, ob eine Zerstörung oder eine Beschädigung des Fahrzeugs angenommen wurde; Schwierigkeiten konnten sich allenfalls hinsichtlich der Anrechnung des Wertes der Rest- oder Altteile ergeben. Dies änderte sich, als durch § 13 Abs. 2 AKB n.F. die Höchstentschädigungen für Schäden heraufgesetzt wurden, die bei bestimmten Fahrzeugen insbesondere im ersten Jahr nach der Erstzulassung eintreten. Da bei einer Zerstörung nach Abs. 4 die Höchstentschädigung zu gewähren ist, der Versicherer bei einer Beschädigung nach Abs. 5 aber nur die Kosten der Wiederherstellung und des Transports bis zu dieser oberen Grenze schuldet, kann es bedeutsam werden, ob das Fahrzeug als zerstört oder als beschädigt behandelt wird. Dabei sind kritisch allein die Fälle, in denen die Wiederherstellung technisch möglich ist, ihre Kosten auch nicht die bestimmten Höchstgrenzen erreichen, wohl aber höher als der Zeitwert des Fahrzeugs liegen.
In der Rechtsprechung sind solche Schäden, soweit ersichtlich, ebenso wie vom Berufungsgericht als Reparaturfälle im Sinne von § 13 Abs. 5 AKB angesehen worden (LG Heidelberg BB 1965, 268; OLG Zweibrücken VersR 1966, 1129; LG Köln VersR 1967, 1041; LG Braunschweig VersR 1968, 464; LG Darmstadt VersR 1969, 419). Im Schrifttum überwiegt gleichfalls die Meinung, daß der Eintritt eines "wirtschaftlichen Totalschadens" nicht ausreicht, um eine Zerstörung im Sinne von § 13 Abs. 4 AKB zu bejahen (vgl. Brugger VersR 1962, 1 und 584; Böhme VersWirtsch 1962, 211 und 360, ferner 1966, 615; Stelzer VersWirtsch 1962, 842; Deyerler VersWirtsch 1966, 822; Feyock ZfV 1967, 220; Mittelmeier VersR 1970, 501). Die entgegengesetzte Meinung wird vertreten von Wussow VersR 1962, 308 und 405; desgl. in Stiefel-Wussow, Kraftfahrversicherung 7. Aufl., § 13 AKB Anm. 2 und 4; ferner von Bauer, VersR 1967, 223; Köppen VersR 1968, 464.
Der erkennende Senat tritt der vom Berufungsgericht zugrunde gelegten, überwiegenden Ansicht bei.
Auszugehen ist in erster Linie davon, was ein verständiger Versicherungsnehmer bei hinreichend sorgfältiger Durchsicht aus § 13 AKB hinsichtlich der Abgrenzung von Zerstörung und Beschädigung entnehmen kann. Eine solche Betrachtung der Bestimmung ergibt, daß Reparaturfälle auch dann als möglich behandelt und sogar ausdrücklich geregelt worden, wenn die Kosten der Wiederherstellung den Zeitwert des Fahrzeugs übersteigen. Nach Abs. 5 ersetzt der Versicherer die Reparaturkosten bis zu dem nach Abs. 1 bis 3 sich ergebenden Betrag. Während dieser Betrag in dem Regelfall des Abs. 1 gleich dem Zeitwert des Fahrzeugs am Tage des Schadens ist, liegt er in den beiden Fällen des Abs. 2 darüber (Listenpreis bzw. um 25 v.H. erhöhter Zeitwert). Diese letzte Regelung wäre sinnlos, wenn über den Zeitwert hinausgehende Reparaturkosten stets zur Annahme einer Zerstörung im Sinne von Abs. 4 hätten führen, d.h. eine Abwicklung nach Abs. 5 gar nicht hätten zulassen sollen. Dasselbe gilt für die Wiederherstellungsklausel des Abs. 10, Auch sie geht davon aus, daß dem Versicherungsnehmer zur Wiederherstellung des Fahrzeugs nach Abs. 2 und 3 eine über den Zeitwert hinausgehende Entschädigungsleistung zustehen kann, und gewährt ihm den Mehrbetrag nur, wenn die Verwendung der gesamten Entschädigung zur Reparatur innerhalb von zwei Jahren gewährleistet ist. Da demnach in der Vorschrift, selbst das Gegenteil einer Gleichsetzung von "wirtschaftlichem Totalschaden" und Zerstörung zum Ausdruck kommt, erübrigt sich der Hinweis, daß etwas derartiges bei der Schaffung der Bestimmung auch nicht beabsichtigt worden ist (Brugger a.a.O.).
Der Versicherungsnehmer wird in der Frage auch nicht irregeleitet. Der gewählte Ausdruck "Zerstörung" läßt zumal in Verbindung mit dem gleichgestellten."Verlust" an eine praktische Vernichtung und nicht an über dem Zeitwert liegende Reparaturkosten denken. Dies um so weniger, als es nicht zutrifft, daß der Versicherungsnehmer an einer Wiederherstellung zu einem so hohen Preis kein Interesse haben könne. Das Gegenteil erweist sich, wenn die Entschädigung auf den Zeitwert begrenzt ist, sei es in den nach § 13 Abs. 1 AKB abzuwickelnden Fällen, sei es bei einem § 249 BGB unterliegenden Haftpflichtanspruch. Der Versicherungsnehmer pflegt dann sein eigenes, von Grund auf repariertes Fahrzeug vielfach einem Gebrauchtwagen vorzuziehen, wie er ihn mit der Vergütung in Höhe des Zeitwerts erwerben könnte. Deshalb bestreitet er in solchen Fällen erfahrungsgemäß, daß wirtschaftlich ein Totalschaden vorliege. Bei den nach § 13 Abs. 2 AKB abzurechnenden Schäden kann sein Interesse nur deshalb anders liegen, weil die Annahme einer Zerstörung statt einer Beschädigung kraft der positiven Regelung möglicherweise zu einer höheren Entschädigungsleistung führt. Aber selbst das ist nicht notwendig der Fall; denn das Ergebnis wird von Wert der Restteile beeinflußt, der im Zerstörungsfall von der Entschädigungsleistung abgezogen wird, im Reparaturfall dagegen nicht. Hieraus erhellt zugleich, daß die Ablehnung einer Gleichsetzung von Zerstörung und wirtschaftlichem Totalschaden nicht einseitig gegen eine der Parteien des Versicherungsvertrages ausschlägt und etwa aus diesem Grunde zu Bedenken Anlaß geben müßte.
Es trifft ferner nicht zu, daß sich wirtschaftlich unsinnige Ergebnisse einstellen könnten. Eine Reparatur mit einem geringwertigen Restteil als "Anknüpfungspunkt", die praktisch einer Neukonstruktion gleichkäme, wird stets daran scheitern, daß die Kosten schon wegen des unverhältnismäßigen Lohnaufwandes über die in § 13 Abs. 2 AKB bestimmten Höchstentschädigungen hinausgehen würden. Der Sache nach wird damit auch in dieser Bestimmung die Grenze eines "wirtschaftlichen Totalschadens" gezogen, nur daß die Bezugsgröße nicht der Zeitwert, sondern die darüber hinausgehende, jeweils gültige Höchstentschädigung ist. Würde sie durch den Reparaturaufwand überschritten, so käme es in der Tat auch hier nicht darauf an, ob die Wiederherstellung des Fahrzeugs technisch möglich ist. Deshalb erübrigt sich die Erörterung, bei welcher Bedeutungslosigkeit der Restteile diese technische Möglichkeit nicht mehr als gegeben anzusehen wäre. Daß hier eine klare Linie kaum gefunden werden könnte, ist deshalb kein ernsthafter Einwand, weil durch § 13 Abs. 2 AKB bereits eine vernünftige wirtschaftliche Grenze gezogen worden ist.
Daß diese Grenze sinnvoll ist, obwohl sie oberhalb des Zeitwerts verläuft, liegt daran, daß der Zeitwert des Fahrzeugs insbesondere im ersten Jahr nach der Erstzulassung unverhältnismäßig viel rascher abzusinken pflegt als das wirtschaftliche Interesse des Versicherungsnehmers an der Erhaltung seines fast neuen Wagens. Deshalb kann gerade in diesem Zeitraum ein beschädigtes Fahrzeug auch dann als reparaturwürdig erscheinen, wenn die Kosten der Wiederherstellung den Zeitwert übersteigen.
Der Versicherer ist schließlich auch nicht gehalten, bei der Bestimmung, wann eine Zerstörung im Sinne von § 13 Abs. 4 AKB vorliegt, den Begriff des konstruktiven Totalschadens wegen seiner allgemeinen Anerkennung gelten zu lassen. Der Ausdruck "Totalschaden" wird in den AKB nirgends verwandt. Er hat sich lediglich für Schäden eingebürgert, die auf der Basis des Zeitwerts abzuwikkeln sind. Eben das ist bei den heraufgesetzten Höchstentschädigungen nach § 13 Abs. 2 AKB nicht der Fall. Für das Versicherungsverhältnis sind die zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen maßgebend. Sie erwecken nicht den Eindruck, daß unter einer Zerstörung des Fahrzeugs immer auch der Fall verstanden werden solle, daß der Reparaturaufwand den Zeitwert übersteigt; nach dem Gesagten geht das Gegenteil aus ihnen hervor.
Die Revision des Klägers konnte nach alledem keinen Erfolg haben, Soweit das Berufungsgericht über einen Teil der Kosten nach § 91 a ZPO entschieden hat, ist hiergegen rechtlich und sachlich nichts zu erinnern. Die Kosten der Revision trägt der Kläger nach § 97 ZPO.
Johannsen
Dr. Pfretzschner
Dr. Reinhardt
Dr. Bukow