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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.06.1990, Az.: BVerwG 7 B 72.90

Lärmbelästigung; Bebauungsplan; Planersetzende Abwägung; Innenbereich ; Lärmschutz

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.06.1990
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 72.90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 12428
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Arnsberg - 10.05.1989 - AZ: 7 K 1435/88
OVG Nordrhein-Westfalen - 23.03.1990 - AZ: 21 A 1528/89

Fundstellen

  • DVBl 1990, 1185 (amtl. Leitsatz)
  • DokBer A 1990, 264
  • NJW 1990, 3290 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1990, 962-963 (Volltext mit amtl. LS)
  • NuR 1991, 425-426 (Volltext mit amtl. LS)
  • RdL 1990, 288
  • UPR 1990, 439
  • ZfBR 1990, 305-306

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Für die Erheblichkeit von Lärmbelästigungen einer neu hinzukommenden Nutzung ist die durch vorhandene Nutzungen vorgegebene Situation von Bedeutung.

  2. 2.

    Ist bei Ungültigkeit eines Bebauungsplans die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 34 I BauGB zu beurteilen, darf die Genehmigungsbehörde nicht aufgrund einer planersetzenden Abwägung nach Maßgabe des § 50 BImSchG die Genehmigung versagen.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Juni 1990
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kreiling, Dr. Gaentzsch und Dr. Paetow
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. März 1990 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Kläger wenden sich gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von Schmelzöfen und Gießmaschinen in einer von ihrem Wohnanwesen etwa 80 m entfernten Aluminiumgießerei. Sie machen geltend, durch Lärm und Luftverunreinigungen beeinträchtigt zu werden. Ihre Klage war in beiden Vorinstanzen erfolglos. Auch die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde hat keinen Erfolg. Aus der Beschwerdeschrift ergibt sich kein Grund, der gemäß § 132 Abs. 2 VwGO die Zulassung der Revision rechtfertigt.

2

In der Beschwerdeschrift wird zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sinngemäß ausgeführt, das beklagte Staatliche Gewerbeaufsichtsamt habe, da der Bebauungsplan mit der Festsetzung "Industriegebiet" für das Gelände der Aluminiumgießerei nichtig sei, selbst eine planerisch abwägende Entscheidung im Rahmen des § 34 BauGB unter Berücksichtigung des § 50 BImSchG treffen müssen, und eine solche Entscheidung habe angesichts des geringen Abstands zur benachbarten Wohnbebauung nur zur Versagung der immissionschutzrechtlichen Genehmigung führen können. Es wird sodann die Frage als klärungsbedürftig bezeichnet, "ob planersetzende Anlagegenehmigungen auch unter dem Aspekt der Planentscheidung gerichtlich zu kontrollieren sind und vom Nachbarn angefochten werden können". Ob dieses Vorbringen den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache genügt (vgl. BVerwGE 13, 90), kann offen bleiben. Eine bestimmte, erst noch klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts ist damit jedenfalls nicht aufgeworfen. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Gießerei in einem Bereich liege, der vorrangig durch eine bestandsgeschützte gewerbliche Nutzung gekennzeichnet sei, die teilweise bis zu industrieller Nutzung reiche, während die Wohnbebauung mit dem Wohnhaus der Kläger - durch eine Bundestraße getrennt - sich als eine nichtprivilegierte Splittersiedlung im Außenbereich darstelle. Es hat ausgeführt, bei dieser Gemengelage könnten die Kläger keinen höheren Lärmschutz verlangen, als er in der Genehmigung in Anlehnung an die Richtwerte nach Nr. 2.321 Abs. 1 Buchst. c TA Lärm mit tagsüber 60 dB (A) und nachts 45 dB (A) festgesetzt sei. Über die Bewertung des Einzelfalls hinausgehende Fragen wären damit in einem Revisionsverfahren nicht zu beantworten. Für eine "planersetzende" EntScheidung in dem Sinne, daß die Behörde eine planerische Abwägung, nämlich hier unter Berücksichtigung des Planungsgrundsatzes in § 50 BImSchG. zu treffen hätte, gibt weder § 34 BauGB noch § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG Raum.

3

Auch die Frage, ob "der Gesichtspunkt der zeitlich früheren legalen Wohnnutzung zu weitergehenden Abwehrrechten führt", verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Daß ein Vorhaben auf bereits vorhandene Nutzungen, die die örtliche Situation prägen, Rücksicht zu nehmen hat, und daß für die Erheblichkeit von Geräuschimmissionen einer neu hinzukommenden Nutzung die vorgegebene Situation von Bedeutung sein kann, bedarf nicht erst der Klärung in einem Revisionsverfahren (vgl. zuletzt BVerwGE 81, 197 <206>). Das hat das Berufungsgericht auch nicht verkannt. Es hat vielmehr darauf abgestellt, daß bei Erteilung der hier streitigen Genehmigung die Situation bereits vorrangig durch gewerbliche Nutzung und gerade nicht vorwiegend oder gar ausschließlich durch Wohnnutzung geprägt war.

4

Das Berufungsurteil weicht, indem es die Erheblichkeit der von der genehmigten Anlage ausgehenden Geräuschimmissionen nach den Maßstäben der TA Lärm beurteilt, nicht von der in der Beschwerdeschrift bezeichneten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Januar 1989 - BVerwG 4 B 116.88 - (DVBl. 1989, 371 = NVwZ 1989, 666 = UPR 1989, 226 = BauR 1989, 320 = ZfBR 1989, 229 = Buchholz 406.11 § 34 BBauG/BauGB Nr. 129) ab. Zum einen stützt sich diese Entscheidung maßgeblich darauf, daß die dort angefochtene Genehmigung ein immissionschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlage betraf. Zum anderen ist ausgeführt, daß die Richtwerte der TA Lärm keinen abschließenden Maßstab dafür abgäben, ob die von einem Getränkemarkt ausgehenden Lärmimmissionen zumutbar seien, weil die Spitzenwerte beim Verladen von Flaschen und "dergleichen sehr informationshaltige Geräusche" damit nicht erfaßt werden könnten.

5

Aus der Beschwerdeschrift ergibt sich schließlich nicht, daß das Berufungsurteil auf einem Verfahrensmangel beruhen kann. Das Berufungsgericht hat die seiner Entscheidung zugrundeliegenden Feststellungen über die Örtlichkeit auf die "vom Verwaltungsgericht im Ortstermin vom 13. Februar 1989 hierzu getroffenen Feststellungen, die anhand des bei den Akten befindlichen Kartenmaterials ... nachvollzogen werden können", gestützt. Es hat seine Aufklärungspflicht (§ 86 VwGO) nicht verletzt, wenn es bei solcher ihm eindeutig erscheinender örtlicher Situation nicht noch selbst eine Ortsbesichtigung vorgenommen hat. Zwar führt die Beschwerde aus, die Kläger hätten schriftsätzlich und auch in der mündlichen Verhandlung eine Ortsbesichtigung beantragt. Jedoch ist ausweislich der Verhandlungsniederschrift nach Erörterung der Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung ein entsprechender Antrag nicht gestellt worden; einen Antrag auf Protokollberichtigung haben die Kläger nicht gestellt (vgl. § 105 VwGO, §§ 164, 165 ZPO).

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [folgt] aus §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 Satz 1 GKG (vgl. auch NVwZ 1989, 1041 <1045>, Immssionsschutzrecht).

Kreiling
Dr. Gaentzsch
Dr. Paetow