Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.05.1982, Az.: II ZR 229/81
Austellung von Urkunden (Pagarè a la Orden) aufgrund eines Treuhandvertrages und Ansprüche daraus; Umdeutung eines formungültigen Eigenwechsels in ein abstraktes Schuldversprechen; Geltendmachung von Wechselansprüchen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.05.1982
- Aktenzeichen
- II ZR 229/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 13314
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 23.09.1981
- LG Duisburg - 05.09.1980
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1982, 992 (Kurzinformation)
- NJW 1982, 2258-2259 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1982, 824-825
Prozessführer
I. G. AG,
gesetzlich vertreten durch die Direktoren Dieter G. und Kurt E. V., A. 12, B. (Schweiz)
Prozessgegner
Frau Elke B., W. straße 5, D.
Amtlicher Leitsatz
- a)
Werden aus einer Urkunde wechselrechtliche und hilfsweise Ansprüche aus anderen Rechtsgründen hergeleitet, so können diese gleichzeitig nur im gewöhnlichen Urkundenprozeß oder im ordentlichen Verfahren verfolgt werden, nicht aber im Wechselprozeß.
- b)
Nimmt in einem solchen Falle der Kläger nicht vom Wechselprozeß Abstand, ist die Klage, falls wechselrechtliche Ansprüche nicht bestehen, insoweit als unbegründet, im übrigen als im Wechselprozeß unstatthaft abzuweisen.
In dem Rechtsstreit
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 3. Mai 1982
durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und
die Richter Dr. Schulze, Dr. Kellermann, Bundschuh und Brandes
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. September 1981 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als andere als wechselrechtliche Ansprüche der Klägerin als unbegründet abgewiesen worden sind.
Auf die Berufung der Klägerin wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg vom 5. September 1980 teilweise geändert und neu gefaßt:
Die Klage wird, soweit mit ihr Wechselansprüche geltend gemacht werden, als unbegründet, im übrigen als im Wechselprozeß unstatthaft abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des ersten Rechtszugs; von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien je die Hälfte; die Beklagte trägt die Kosten der Revision.
Die auf die Beklagte entfallenden Gerichtskosten werden gemäß § 8 Abs. 1 GKG nicht erhoben.
Tatbestand
Die Klägerin, ein schweizerisches Bankinstitut, ist Inhaberin von zwei Urkunden, in denen sich die Beklagte zur Zahlung von je 2.340,50 DM an die Order der T.-Ferien-Anlagen GmbH & Co. Treuhand- und Verwaltungs-KG, München verpflichtet hat. Daraus nimmt sie die Beklagte auf Zahlung in Anspruch. Diese hat sich an einem Abschreibungsprojekt der T.-Ferien-Anlagen GmbH & Co. KG zur Errichtung von Eigentumswohnungen (Ferienappartements) in T. beteiligt. In dem zu diesem Zweck abgeschlossenen Treuhandvertrag ist die Ausstellung dieser Urkunden (Pagarè a la Orden) vereinbart worden.
Die T.-Ferien-Anlagen GmbH & Co. KG hat die in Deutschland zahlbar gestellten Papiere durch Indossament auf die Klägerin übertragen, die dieser Kredit gewährte.
Die Klägerin war der Ansicht, bei den Urkunden handle es sich um Eigenwechsel. Deshalb hat sie Klage im Wechselprozeß erhoben und beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, 4.681 DM nebst Zinsen und Wechselunkosten zu bezahlen Zug um Zug gegen Rückgabe der Urkunden.
Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, greift die Klägerin das Berufungsurteil nur an, soweit andere als wechselrechtliche Ansprüche aus den Urkunden als unbegründet abgewiesen worden sind.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet.
Die Vorinstanzen haben die Klage, soweit mit ihr Wechselansprüche geltend gemacht worden sind, für unbegründet gehalten. Dies nimmt die Klägerin hin, weil der Senat inzwischen durch Urteil vom 7. Dezember 1981 (BGHZ 82, 200) entschieden hat, daß es sich bei den von der Klägerin vorgelegten Urkunden nicht um wirksame Eigenwechsel handelt.
Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben darüber hinaus geprüft, ob der Klägerin aus den Urkunden auch andere als Wechselansprüche zustehen. Sie haben auch solche Ansprüche, mit unterschiedlicher Begründung, für unbegründet erachtet und deshalb die Klage ohne Einschränkung als unbegründet abgewiesen. Die Revision rügt mit Recht, daß sich die Vorinstanzen mit anderen als Wechselansprüchen sachlich befaßt und darüber entschieden haben. Das Berufungsgericht durfte zwar davon ausgehen, daß die Klägerin auch andere als Wechselansprüche aus den Urkunden geltend macht. Denn in der Berufungsbegründung (GA 130, 136 ff) hat sie sich "fürsorglich" darauf berufen, daß die Urkunden, falls sie keine formgültigen Eigenwechsel seien, in abstrakte Schuldversprechen umzudeuten seien. Sie hat auch daraus die Begründetheit der Klage hergeleitet. Dennoch war das Verfahren fehlerhaft:
Die Klägerin hat die Klage im Wechselprozeß erhoben. In diesem Verfahren konnte sie, wie der Senat im Urteil vom 20. Oktober 1969 (BGHZ 53, 11, 17) ausgeführt hat, außer den Wechselansprüchen nicht gleichzeitig, sei es auch nur hilfsweise, andere Ansprüche einklagen, die nicht Gegenstand eines solchen Verfahrens, sondern nur eines Urkundenprozesses sein können. Die Klägerin hätte dazu vom Wechselprozeß Abstand nehmen und das Verfahren in den gewöhnlichen Urkundenprozeß überleiten müssen (vgl. dazu auch das SenUrt. v. 7.12.81 - II ZR 134/81, WM 1982, 271). Nur in diesem und im ordentlichen Verfahren können gleichzeitig wechselrechtliche und andere aus derselben Urkunde hergeleitete Ansprüche verfolgt werden. Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht nicht verkannt. Es ist aber davon ausgegangen, daß "hinreichender Anlaß für die Annahme" bestehe, die Klägerin habe den Wechselprozeß schon beim Landgericht in das gewöhnliche Urkundenverfahren übergeleitet. Das ergebe sich zwar nicht aus den Schriftsätzen der Klägerin und dem Sitzungsprotokoll des Landgerichts. Dieses habe aber im Zeitpunkt seiner Entscheidung ersichtlich die prozeßrechtliche Lage zutreffend beurteilt. Daraus könne geschlossen werden, daß die Klägerin durch schlüssiges Verhalten vom Wechselprozeß Abstand genommen und in den gewöhnlichen Urkundenprozeß übergegangen sei. Daß dies so gewesen sei, ergebe sich auch aus der Streitsituation in der Berufungsinstanz. Die Klägerin habe der in der Berufungserwiderung vertretenen Auffassung der Beklagten nicht widersprochen, man befinde sich im Urkundenprozeß. Auch habe sie nicht gerügt, das Landgericht habe seine Entscheidungsbefugnis überschritten. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Feststellung des Berufungsgerichts, der Rechtsstreit sei durch schlüssige Erklärung der Klägerin vom Wechselverfahren in den gewöhnlichen Urkundenprozeß übergeleitet worden, findet im Sachverhalt keine Stütze und verstößt damit, was die Revision rügt, gegen § 286 ZPO.
Nach dem Sach- und Streitstand am Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht, wie er sich aus dem Tatbestand des landgerichtlichen Urteils und der Sitzungsniederschrift des Landgerichts über die mündliche Verhandlung am 5. September 1980 ergibt, hat die Klägerin beim Landgericht am Wechselverfahren festgehalten. Der Tatbestand des landgerichtlichen Urteils selbst enthält keine Feststellung darüber, welche prozeßrechtlichen Erklärungen die Klägerin über die Art des von ihr angestrengten Verfahrens abgegeben hat. Was die Klägerin dazu vorgetragen hat, ergibt sich aber mittelbar durch die Bezugnahme im landgerichtlichen Urteil auf den (gesamten) Akteninhalt aus deren Schriftsätzen. Danach war Inhalt des Vortrags der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht die Erklärung in der Klageschrift, daß sie "Wechselklage" erhebe. Ferner war Gegenstand der mündlichen Verhandlung der Inhalt des undatierten, beim Landgericht am 27. August 1980 eingegangenen Schriftsatzes, in dem die Klägerin darauf hinweist, daß man sich "im Wechselverfahren" befinde und deshalb die Ausführungen der Beklagten zur "subsidiären Urkundenklage" nicht von Interesse seien (S. 1 und 8 des Schriftsatzes GA 75). Das Sitzungsprotokoll des Landgerichts enthält außer dem Antrag keine Feststellung über prozessuale Erklärungen der Klägerin. Da der Tatbestand des landgerichtlichen Urteils somit Beweis für das mündliche Parteivorbringen liefert (§ 314 ZPO), steht fest, daß die Klägerin auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am Wechselverfahren festgehalten hat. Damit ist sämtlichen Erwägungen des Berufungsgerichts darüber, ob die Klägerin durch schlüssiges Verhalten vor dem Landgericht vom Wechselprozeß Abstand genommen habe, die Grundlage entzogen. Auch die Erwägungen, aus denen das Berufungsgericht aus dem prozessualen Verhalten der Klägerin in der Berufungsinstanz auf eine Abstandnahme vom Wechselprozeß schließt, sind rechtsfehlerhaft. Soweit dies das Berufungsgericht daraus folgert, die Klägerin habe der in der Berufungsbeantwortung ausdrücklich vorgetragenen Auffassung der Beklagten nicht widersprochen, der Rechtsstreit befinde sich nach wie vor im (gewöhnlichen) Urkundenverfahren, beruht dies darauf, daß das Berufungsgericht nicht den gesamten Vortrag der Beklagten berücksichtigt hat. An der vom Berufungsgericht zitierten Stelle befaßt sich die Beklagte in der Berufungserwiderung vom 1. April 1981 (S. 16) mit der Begründung des landgerichtlichen Urteils, soweit darin - zum Nachteil der Beklagten - angenommen worden ist, die Klägerin habe nichtwechselrechtliche Ansprüche aus den Urkunden wirksam durch Abtretung erworben. In diesem Zusammenhang hat die Beklagte darauf hingewiesen, "daß sich die Parteien im Wechselprozeß, in jedem Falle aber im Urkundenprozeß" befänden mit der Folge, daß die Klägerin die bestrittene Abtretung eventueller Ansprüche nur durch Urkunden oder Parteivernehmung hätte beweisen können, was nicht der Fall gewesen sei. Der Beklagten kam es an dieser Stelle nur darauf an, auf die Beschränkung der Beweismittel im Wechsel- und Urkundenprozeß hinzuweisen; die Frage, ob die Klägerin inzwischen vom Wechselprozeß in das gewöhnliche Urkundenverfahren übergegangen ist, spielte in diesem Zusammenhang keine Rolle. Darauf ist die Beklagte erstmals im Schriftsatz vom 15. Mai 1981 eingegangen, den das Berufungsgericht außer acht gelassen hat. Die Beklagte hat dort ausgeführt (S. 4 ff), aus den Entscheidungsgründen des Urteils des Landgerichts könnte geschlossen werden, daß die Klägerin vom Wechselprozeß zum gewöhnlichen Urkundenverfahren übergegangen sei. Eine ausdrückliche Feststellung hierüber fehle. Nach der Berufungsbegründung halte aber die Klägerin am Wechselverfahren fest. In mehreren Parallelverfahren habe sich die Klägerin nicht bereit gefunden, vom Wechselprozeß Abstand zu nehmen, so daß in 4 Urteilen die Wechselklage ohne Entscheidung im gewöhnlichen Urkundenprozeß abgewiesen worden sei. Die Würdigung des vollständigen Vorbringens der Beklagten im Berufungsrechtszug ergibt mithin das Gegenteil der Feststellung des Berufungsgerichts, nämlich, daß die Beklagte der Ansicht war, die Klägerin habe nicht vom Wechselprozeß Abstand genommen. Nachdem diese Frage ausdrücklich angesprochen war, hätte für die Klägerin Anlaß zur Richtigstellung bestanden, wenn sie anderer Ansicht gewesen wäre. Da sie aber dem Vorbringen der Beklagten nicht widersprochen hat, gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, daß sie im Berufungsverfahren vom Wechselprozeß Abstand genommen hat. Nach dem ganzen Akteninhalt hat die Klägerin die Klage nur hilfsweise auf andere als Wechselansprüche gestützt. Selbst wenn man dies dahin auslegen wollte, daß sie hilfsweise in das gewöhnliche Urkundenverfahren übergehen wolle, hätte dies den Übergang nicht bewirkt. Denn nach herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung ist es unzulässig, einen Anspruch primär im Wechselprozeß und hilfsweise im gewöhnlichen Urkundenprozeß zu verfolgen (vgl. SenUrt. v. 7.12.81 - II ZR 134/81 a.a.O. m.w.N.). Die Vorinstanzen hätten deshalb die Klage, soweit mit ihr Wechselansprüche geltend gemacht worden sind, als unbegründet und im übrigen als im Wechselprozeß unstatthaft abweisen müssen. Auf die Rechtsmittel der Klägerin waren daher die angefochtenen Urteile aufzuheben und in diesem Sinne zu ändern.
Dr. Schulze
Dr. Kellermann
Bundschuh
Brandes