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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.09.1996, Az.: VIII ZR 238/95

Bilanzrechtliche Bewertung von uneinbringbaren Forderungen für die Bemessung des vertraglich vereinbarten Verlustausgleichs; Übernahme eines Geschäftsverlust

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.09.1996
Aktenzeichen
VIII ZR 238/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 14474
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin -11.07.1995
LG Berlin - 12.11.1993

Fundstelle

  • NJW-RR 1997, 27-28 (Volltext mit red. LS)

Prozessführer

R. T. GmbH & Co. KG,
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Norbert R. GmbH,
diese vertreten durch die Geschäftsführer Manfred G. und Dr. S., W. Straße 95, S.

Prozessgegner

N. F. mhH i.L.,
vertreten durch den Liquidator Dr. Christian B., E. S.weg 18, N.

Amtlicher Leitsatz

Bei der bilanzrechtlichen Bewertung von Forderungen, die für die Bemessung des vertraglich vereinbarten Verlustausgleichs maßgebend ist, kommt es nach § 252 I Nr. 4 HGB darauf an, daß die Umstände, auf denen die Uneinbringbarkeit einer Forderung beruht, bis zum Abschlußstichtag entstanden sind. In diesem Fall sind sie auch dann zu berücksichtigen, wenn sie dem bilanzierenden Kaufmann als sogenannten wertaufstellende Tatsachen erst nach dem Abschlußstichtag, der vor Erstellung der Bilanz bekannt werden.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 18. September 1996
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und
die Richter Dr. Paulusch, Dr. Beyer, Ball und Dr. Wolst
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts vom 11. Juli 1995 teilweise geändert und insgesamt neu gefaßt.

  2. 2.

    Auf die Berufung der Beklagten wird unter ihrer Zurückweisung im übrigen das Urteil der Zivilkammer 5 des Landgerichts Berlin vom 12. November 1993 teilweise geändert.

  3. 3.

    Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 72.895,65 DM nebst 11,5 % Zinsen seit dem 16. November 1992 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

  4. 4.

    Von den Kosten der ersten beiden Rechtszüge tragen die Klägerin 19/20, die Beklagte 1/20. Von den Kosten des Revisionsrechtszuges tragen die Klägerin 9/10 der Gerichtskosten sowie 14/17 der außergerichtlichen Kosten der Beklagten, die Beklagte 1/10 der Gerichtskosten und 3/17 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin; im übrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Übernahme eines Geschäftsverlustes.

2

Am 24. Juli 1991 verkaufte die Beklagte der Klägerin rückwirkend zum 1. Juli 1990 die Geschäftsanteile der Eiweißfuttermittelwerke M. GmbH i.A., die später als R. T. M. GmbH firmierte.

3

Der notarielle Kaufvertrag lautet auszugsweise:

"...

§ 5 Nr. 4 Satz 2:
Sollte der Verlust des zweiten Halbjahres 1990 mehr als 1.796.000,00 DM betragen, verpflichtet sich die Verkäuferin, den übersteigenden Verlust auszugleichen.

§ 5 Nr. 5 Satz 2:
Maßgebend ist die auf den 31.12.1990 aufgestellte, von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehene Bilanz.

..."

4

Nach dem Bericht der beauftragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft über die Prüfung des Jahresabschlusses für das zweite Halbjahr 1990 überstieg der Verlust den Betrag von 1.796.000,00 DM um 1.396.845,65 DM. Das Ergebnis beruht u.a. auf Rückstellungen in Höhe von insgesamt 1.323.950,00 DM und auf der Ausbuchung von Forderungen in Höhe von 996.194,26 DM als nicht werthaltig.

5

Die Beklagte weigerte sich, den 1.796.000,00 DM übersteigenden Betrag zu bezahlen mit der Begründung, ihr gegenüber könnten die Beträge für Rückstellungen und Forderungsausbuchung nicht verlusterhöhend geltend gemacht werden. Die Klägerin hat den überschießenden Betrag in Höhe von 1.396.845,65 DM, samt Verzugszinsen eingeklagt.

6

Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 1.393.845,65 DM nebst 11,5 % Zinsen seit 16. November 1992 zu zahlen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

7

Die Revision, mit der die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils begehrt und deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, wurde nicht angenommen, soweit die Klägerin einen Verlustausgleich für Rückstellungen (1.323.950,00 DM) verlangt.

Entscheidungsgründe

8

I.

Das Berufungsgericht hat u.a. ausgeführt:

9

Die Ausbuchung von Forderungen in Höhe von 996.154,26 DM als nicht werthaltig könne gegenüber der Beklagten den Geschäftsverlust nicht erhöhen. Mit der Behauptung, Schlachthöfe als Kunden der Gesellschaft hätten im Zeitraum vom 1. Juni 1990 bis 31. Dezember 1990 zwar Rechnungen im Gesamtbetrag von 873.854,61 DM erhalten, diese aber nicht anerkannt, gestehe die Klägerin zu, daß der Sachverhalt der Uneinbringlichkeit am Bilanzstichtag (31. Dezember 1990) noch nicht vorgelegen habe. Uneinbringlich sei eine Forderung nicht schon dann, wenn sie zweifelhaft sei, sondern erst, wenn sie aller Wahrscheinlichkeit nach nicht mehr beigetrieben werden könne. Sei aber hinsichtlich der gegenüber Schlachthöfen erhobenen Forderungen eine negative Veränderung der Vermögenslage der Gesellschaft am 31. Dezember 1990 noch nicht bewirkt, sei die Klägerin nach dem Inhalt des notariellen Vertrages gehindert, die Ausbuchung derartiger Forderungen zur Begründung eines Anspruchs auf Verlustausgleich heranzuziehen.

10

Im übrigen habe die Klägerin zu der Differenz zwischen den von ihr wechselnd genannten Zahlen (996.164,26 DM und 873.854,16 DM) nichts dargetan und insbesondere auch die Beanstandungen der Beklagten, die Forderungen seien nicht aufgeschlüsselt, unbeachtet gelassen.

11

II.

Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

12

Wie das Berufungsgericht richtig ausführt, ist Anspruchsgrundlage für den begehrten Verlustausgleich allein § 5 Nr. 4 Satz 2 des von den Parteien geschlossenen Vertrages. Erfolgreich wendet sich indessen die Revision gegen die Nichtberücksichtigung der ausgebuchten Forderungen.

13

1.

Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß eine Verschlechterung der Vermögenslage der Gesellschaft im zweiten Halbjahr 1990 dann eingetreten und unter Zugrundelegung seiner rechtsfehlerfreien tatrichterlichen Auslegung bei der Ermittlung einer etwaigen Ausgleichsforderung der Klägerin nach § 5 Nr. 4 des Vertrages zu berücksichtigen ist, wenn die in diesem Zeitraum gegen die Schlachthöfe begründeten Forderungen uneinbringlich sind. Dem Berufungsgericht kann jedoch nicht in seiner Ansicht gefolgt werden, der Sachverhalt der Uneinbringlichkeit habe am Bilanzstichtag noch nicht vorgelegen.

14

Bei der bilanzrechtlichen Bewertung von Forderungen kommt es gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB darauf an, daß die Umstände, auf denen die Uneinbringlichkeit beruht, bis zum Abschlußstichtag (hier: 31. Dezember 1990) entstanden sind. In diesem Fall sind sie auch dann zu berücksichtigen, wenn sie dem bilanzierenden Kaufmann als sog. wertaufhellende Tatsachen erst nach dem Abschlußstichtag, aber vor Erstellung der Bilanz bekannt werden (vgl. Baumbach/Hopt, HGB, 29. Aufl., Rdnr. 10 f zu § 252 HGB).

15

Die Klägerin hat vorgetragen, daß die mit ihrer Rechtsvorgängerin geschäftlich verbundenen Schlachthöfe früher Geld für die Lieferung von Schlachtabfällen und Häuten erhalten hätten. Ab 1. Juli 1990 hätten sie hingegen dafür Entsorgungskosten zahlen sollen. Deshalb habe die Gesellschaft ab diesem Zeitpunkt bis Jahresende 1990 entsprechende Rechnungen in der genannten Höhe an die Schlachthöfe gesandt. Wegen nicht vorhandener gebührenrechtlicher Regelungen hätten die Rechnungsadressaten indessen Bezahlung verweigert.

16

Der für die Werthaltigkeit bestimmende Umstand - fehlende gebührenrechtliche Regelung - war damit vor dem Bilanzstichtag (31. Dezember 1990) eingetreten und spätestens vor Bilanzerstellung der bilanzierenden Gesellschaft bekannt geworden.

17

2.

Die Klägerin ist entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht verpflichtet, die ausgebuchten Forderungen einzeln aufzuschlüsseln. Nach der vertraglichen Vereinbarung der Parteien sollte der auszugleichende Verlust gerade nicht durch Einzelbelege nachgewiesen werden. Es sollte die testierte Bilanz maßgeblich sein. Ob etwas anderes gelten würde, wenn die Bilanz fehlerhaft erstellt wäre, kann dahinstehen. Die Beklagte hat hierzu keine substantiierten Behauptungen gebracht. Nach dem Bestätigungsvermerk der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft "... vermittelt der Jahresabschluß unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen der Gesellschaft entsprechendes Bild ...".

18

3.

Die vom Kammergericht angemerkte Zahlendiskrepanz ist bedeutungslos. Die Differenz zwischen den von der Klägerin verwandten unterschiedlichen Zahlen (einerseits 996.194,26 DM, andererseits 873.854,16 DM) erklärt sich durch die Mehrwertsteuer, wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat.

19

III.

Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO. Die Sache ist entscheidungsreif.

20

Die Beklagte schuldet der Klägerin einen Verlustausgleich in Höhe von 72.895,65 DM. Der mit der Klage insgesamt geforderte Ausgleich ist um den Betrag der Rückstellungen zu kürzen; insoweit wurde die Revision der Klägerin nicht angenommen (1.396.845,65 DM - 1.323.950,00 DM = 72.895,65 DM).

21

Die geforderten Zinsen hat die Beklagte nach §§ 284 Abs. 1, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB zu zahlen. Unstreitig hat die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 5. November 1992 gemahnt und mit Fristsetzung zum 15. November 1992 zur Zahlung aufgefordert.

Dr. Deppert
Dr. Paulusch
Dr. Beyer
Ball
Dr. Wolst