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Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.03.1977, Az.: III ZR 19/75

Verjährungsvorschriften für Amtshaftungsansprüche; Gründe für die Unterbrechung einer Verjährung; Zeitpunkt für das Ende einer Verjährungsunterbrechung; Prüfung und Bescheidung von angemeldeten Ansprüchen durch das Amt für Verteidgungslasten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.03.1977
Aktenzeichen
III ZR 19/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 11555
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 03.10.1974

Fundstelle

  • MDR 1977, 734 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Kaufmann Alois G., F. (...), H.straße ...,

Prozessgegner

Bundesrepublik Deutschland,
in Prozeßstandschaft für die Vereinigten Staaten von Amerika handelnd,
vertreten durch den Bundesminister der Finanzen,
dieser vertreten durch das Amt für Verteidigungslasten, F. (...), A.tor ... .

Amtlicher Leitsatz

Eine den Vorschriften des Finanz Vertrags genügende Anmeldung eines Schadensersatzanspruchs unterbricht die Verjährung während der ganzen Dauer des behördlichen Prüfungsverfahrens unter der auflösenden Bedingung fristgerechter Klageerhebung.

Die Unterbrechung der Verjährung dauert jedenfalls auch dann an, wenn das Amt für Verteidigungslasten das Prüfungsverfahren wegen Fehlens von Unterlagen nicht fortsetzt, ohne damit einem Antrag des Anspruchsberechtigten entsprochen oder ohne diesem eine Frist zur Beibringung der fehlenden Unterlagen gesetzt zu haben.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 24. März 1977
durch
die Richter Dr. Krohn, Dr. Peetz, Lohmann, Kröner und Boujong
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 3. Oktober 1974 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Am 18. Oktober 1961 erlitt der Kläger bei einem Verkehrsunfall, den der Fahrer eines US-Militärfahrzeugs schuldhaft verursacht hatte, Körper- und Sachschäden. Mit Schreiben vom 21. Oktober 1961 meldete er bei dem Amt für Verteidigungslasten Schadensersatzansprüche an. Auf sein Begehren entschied das Amt am 27. Juli 1962, daß ihm dem Grunde nach gemäß Art. 8 Abs. 2 und 4 Finanzvertrag in Verbindung mit § 2 StVG, § 839 BGB, Art. 34 GG ein Schadensersatzanspruch zustehe; außerdem erkannte es ihm eine Teilentschädigung für den geltend gemachten Sachschaden zu. Der Kläger machte mit Schreiben vom 16. Oktober 1962 weitere Schäden bei dem Amt geltend, darunter einen Betrag von 962 DM, der den Angestellten der Firma G. & Co. KG für Überstunden gezahlt wurde. Der Kläger ist Komplementär dieser Firma, Komanditist ist seine Ehefrau. Mit den Bescheiden vom 18. und 23. Januar 1963 befand das Amt für Verteidigungslasten über einen Teil der angemeldeten Schäden (Heilungskosten, Fahrtkosten, Kur kosten 1962). Gegen beide Bescheide wandte sich der Kläger mit einer Klage, über die das Landgericht mit Urteil vom 10. Oktober 1963 erkannte.

2

Mit Schreiben vom 6. Mai 1964 teilte der Kläger dem Amt für Verteidigungslasten mit, die Folgen des Unfalls ließen sich jetzt abschließend beurteilen. Am 12. Mai 1964 forderte das Amt ihn auf, den unfallbedingt entstandenen Verdienst aus fall zu beziffern und zu belegen. Der Kläger fragte am 3. November 1964 bei dem Amt an, ob die Regulierung des Schadens jetzt zum Abschluß geführt werden könne, und erwähnte in dem Schreiben, es handele sich jetzt noch um die Positionen Verdienstausfall, Schmerzensgeld, Behandlungs- und Kurkosten ab 1963.

3

Mit Bescheid vom 20. November 1964 - zugestellt am 5. März 1965 - entschied das Amt für Verteidigungslasten über den Schmerzensgeldanspruch. Darüber hinaus beschloß es:

"Über die weiteren Forderungen (entgangener Gewinn, Verdienstausfall, Kredit Zinsen, weitere Kurkosten und Anwaltskosten) wird gesondert entschieden werden."

4

Dazu führte es aus, die Vorlage prüffähiger Unterlagen sei erforderlich; die weiteren Kurkosten seien zu beziffern und nachzuweisen. Der Kläger erhob gegen die Entscheidung über das Schmerzensgeld Klage. Der Rechtsstreit wurde mit Urteil des Oberlandesgerichts vom 18. August 1969 abgeschlossen.

5

Am 16. Juni 1972 verfügte der Sachgebietsleiter bei dem Amt für Verteidigungslasten, den Fall abzuschließen, weil davon auszugehen sei, daß der Kläger die weiteren Ansprüche nicht mehr aufrechterhalte;.

6

Mit Schreiben vom 17. April 1973 beanspruchte der Kläger Ersatz der Schäden, die Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind (962 DM Mehrarbeitsvergütung; 2.844,92 DM Kredit- und Bankkosten; 7.335,56 DM Kurkosten für die Zeit von 1963 bis 1968; 266,75 DM für Medikamente; 821,69 DM für Zahnersatz).

7

Mit Bescheid vom 2. Juli 1973 - dem Kläger zugestellt am 6. Juli 1973 - lehnte das Amt für Verteidigungslasten eine Entschädigung mit der Begründung ab, die Ansprüche seien verjährt; die Mehrarbeitsvergütung stelle im übrigen einen Schaden der Firma Gärtner & Co. KG, nicht des Klägers dar.

8

Der Kläger hat Klage auf Zahlung von 12.231,19 DM nebst Zinsen erhoben.

9

Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, bei den Überstundenvergütungen handele es sich um einen nicht ersatzfähigen Drittschaden; der Kläger habe die übrigen Ansprüche verwirkt. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben; das Berufungsgericht hat die Ansprüche als verjährt angesehen. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger seine Klage weiter. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

11

I.

Die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche sind nach den Vorschriften über die Amtshaftung (Art. 34 GG, § 839 BGB) und über die Kraftfahrzeughalterhaftung (§ 7 StVG) zu beurteilen, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Nach dem zum Unfall Zeitpunkt gültigen Finanzvertrag vom 26. Mai 1952 in der Fassung vom 30. März 1955 (BGBl II 301, 381) sind die deutschen Vorschriften anzuwenden, nach denen sich die Haftung der Bundesrepublik unter sonst gleichen Umständen bestimmen würde (Art. 8 Abs. 4 FinVertr). Damit gelten auch die deutschen Verjährungsvorschriften, die für Amtshaftungsanprüche eine dreijährige, für Ansprüches nach dem Straßenverkehrsgesetz eine zweijährige Verjährungsfrist vorsehen, die mit dem Zeitpunkt beginnt, in dem der Ersatzberechtigte von dem Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht auch hiervon ausgegangen.

12

II.

1.

Der Kläger hat mit der Anmeldung seiner Schadensersatzansprüche beim Amt für Verteidigungslasten im Oktober 1961 die laufende Verjährungsfrist unterbrochen.

13

a)

Die Vorschrift des § 210 BGB ist auch für die Anmeldung eines Anspruchs nach den Vorschriften des Finanzvertrags maßgebend. Hängt die Zulässigkeit des Rechtswegs von der Vorentscheidung einer Behörde ab, so wird nach dieser Vorschrift die Verjährung durch die Einreichung des Gesuchs an die Behörde in gleicher Weise wie durch Klageerhebung unterbrochen, wenn der Anspruchsberechtigte binnen drei Monaten nach der Erledigung seines Gesuchs Klage erhebt. Artikel 8 FinVertr und die Bestimmungen der Abkommen zu seiner Ausführung (Anh. A und B zum Finanzvertrag, BGBl 1955 II 400, 403 sowie die Abkommen mit Frankreich, Kanada und den Niederlanden, abgedr. MBlFin 1957, 303) sperren den Zugang zu den Zivilgerichten vor der Entscheidung im behördlichen Prüfungsverfahren. Der behördliche Bescheid stellt eine Prozeßvoraussetzung dar, deren Fehlen eine gerichtliche Sachentscheidung unmöglich macht (vgl. das Senatsurteil LM ZPO § 234 A Nr. 12 = VersR 1968, 984, 985, 986). Der Anspruchsberechtigte kann den Rechtsweg, den Weg zu Gericht und zu einer gerichtlichen Sachentscheidung, danach erst beschreiten, wenn die Behörde über einen von ihm angemeldeten Anspruch in einer ihn beschwerenden Weise befunden hat (vgl. Art. 8 Abs. 10 und 9 FinVertr in Verb, mit §§ 1,2 des Abkommens mit den Entsendestaaten zur Ausführung des Artikels 8 des Finanz Vertrags). Der Senat hat die Klage des Anspruchsberechtigten, der den angebotenen Ent Schädigungsbetrag nicht annimmt oder mit der Abweisung seines Anspruchs nicht einverstanden ist, dementsprechend als Rechtsbehelf gegen den Bescheid bezeichnet (VersR 1968, 984, 986). Behördliche Untätigkeit rechtfertigt diesen Rechtsbehelf nach den Vorschriften des Finanzvertrags grundsätzlich nicht (vgl. Haupt/Grafe NJW 1960, 457, 462; Arnolds DRiZ 1961, 79, 83, 84). Nach Wortlaut und Sinn des § 210 BGB wird deshalb durch die Stellung eines Entschädigungsantrags nach Art. 8 Abs. 6 und 7 FinVertr die Verjährung während der ganzen Dauer des behördlichen Verfahrens unter der auflösenden Bedingung unterbrochen, daß der Anspruchsberechtigte binnen drei Monaten nach der Erledigung seines Entschädigungsgesuchs Klage erhebt. Hiervon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen.

14

b)

Der Kläger meldete nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts mit Schreiben vom 21. Oktober 1961 seine Schadensersatzansprüche allgemein bei dem Amt für Verteidigungslasten an und forderte danach eine Anerkennung seiner Ansprüche dem Grunde nach. Eine Anmeldung dem Grunde nach genügt den Verfahrensanforderungen des Finanzvertrags (vgl. das Senatsurteil BGHZ 34, 230, 231).

15

Sie ist daher geeignet, die Verjähgung für alle Ansprüche zu unterbrechen, auf die sich die Anmeldung überhaupt erstreckt (vgl. für Ansprüche nach dem Bundesleistungsgesetz auch das Senatsurteil LM BLG § 34 Nr. 1 = MDR 1967, 391, 392 = WM 1967, 783, 785 = BGHWarn. 1967, 32, 34). Es ist nach dem bisherigen Sach- und Streitstand nicht ersichtlich, daß diese allgemeine Anmeldung der Schadensersatzansprüche dem Grunde nach die mit Schreiben vom 27. April 1973 erstmals beziffert angemeldeten Ansprüche nicht umfaßt hätte.

16

2.

Nach der Auffassung des Berufungsgerichts endete die Unterbrechung der Verjährung mit der letzten Handlung des Amts für Verteidigungslasten, die sich auf die noch zur Entscheidung stehenden Ansprüche bezieht, also mit der Zustellung des Bescheids vom 20. November 1964 am 5. März 1965, nach dessen Inhalt das Amt über diese Ansprüche gesondert entscheiden wollte, weil die Vorlage prüf fähiger Unterlagen erforderlich sei. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Vorschrift des § 211 Abs. 2 BGB gelte für das behördliche Prüfungsverfahren nach dem Finanzvertrag; dieses Verwaltungsverfahren sei seit dem 5. März 1965 in Stillstand geraten, soweit es die noch zur Entscheidung stehenden Ansprüche betreffe, bis der Kläger sich am 17. April 1973 wieder gemeldet habe.

17

Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.

18

§ 210 BGB sieht eine Anwendung des § 211 Abs. 2 BGB nicht ausdrücklich vor. Eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift scheitert an der Ausgestaltung des behördlichen Prüfungsverfahrens, das die Verfahrensleitung der Behörde zuweist.

19

a)

Nach § 211 Abs. 2 BGS endet die Unterbrechung der Verjährung mit der letzten Prozeßhandlung der Parteien oder des Gerichts, wenn der Prozeß infolge einer Vereinbarung oder durch Nichtbetreiben in Stillstand gerät. Diese Vorschrift soll der Möglichkeit vorbeugen, daß sich die in Prozeß gezogenen Ansprüche durch Parteiwillkür "verewigen", obwohl die Vorschriften über die Verjährung nicht nur dem Schutz der Privatinteressen, sondern auch der Sicherheit und Klarheit des Rechtsverkehrs überhaupt dienen und insoweit der rechtsgeschäftlichen Verfügungsmacht der Parteien entzogen sind (§ 225 BGB; vgl. die Motive zu dem Entwurfe eines Bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich, Band I S. 332; RGZ 145, 239, 244; 157, 379, 380 ff.). Die Vorschrift gilt dagegen nicht, wenn und soweit das Gericht - oder an seiner Statt die sonst zur abschließenden Entscheidung berufene Stelle - von Amts wegen für den Fortgang des Verfahrens zu sorgen hat (Motive a.a.O. S. 333). In diesem Fall endet die Unterbrechung nicht dadurch, daß Säumnisse eines Verfahrensbeteiligten zu einer Verzögerung der Erledigung führen (BGH VersR 1976, 36, 37; für das gerichtliche Beweisaufnahmeverfahren RGZ 97, 126; OLG Köln VersR 1970, 1022, 1024; für das gerichtliche Sühneverfahren RGZ 128, 191, 196; BGB-RGRK 12. Aufl. § 211 Rdn. 8; Erman/Hefermehl BGB 6. Aufl. § 211 Rdn. 1, 5; Palandt/Danekelmann BGB 36. Aufl. § 211 Anm. 2; Soergel/Augustin BGB 10. Aufl. § 211 Bern. 3, 8; Staudinger/Coing BGB 11. Aufl. § 211 Bern. 5).

20

b)

Nach den Vorschriften des Finanzvertrags ist das Amt für Verteidigungslasten von Amts wegen zur Prüfung und Bescheidung der angemeldeten Ansprüche verpflichtet. Durch die Mitteilung, über einen Teil der angemeldeten Ansprüche gesondert zu entscheiden, weil die Vorlage prüffähiger Unterlagen erforderlich sei, wurde das Amt von seiner Pflicht, das Verfahren von Amts wegen zu betreiben (vgl. Art. 8 Abs. 8 FinVertr), nicht entbunden und ihm die Verfahrensleitung nicht entzogen. Denn die zur Entscheidung nach Art. 8 Abs. 10 FinVertr berufene Behörde ist verpflichtet, vor ihrer Entscheidung die Sach- und Rechtslage in einem Verwaltungsverfahren von Amts wegen unter objektiven Gesichtspunkten eingehend zu prüfen, so daß ihre Stellung der eines - unbeteiligten - entscheidungsberechtigten Dritten nahekommt. Ihre Entscheidung legt den Anspruch des Berechtigten dem Grund und der Höhe nach verbindlich fest (vgl. Art. 8 Abs. 10 und 9 FinVertr in Verb, mit §§ 1,2 der Abkommen zur Ausführung des Artikels 8; vgl. zu Art. 11, 12 NTS-AG die Senatsurteile VersR 1970, 518; 1970, 570; 1970, 665; 1976, 959; 1976, 1156). Der Umstand, daß der Kläger Unterlagen nicht vorlegte, hinderte das Amt für Verteidigungslasten nicht, das Verfahren fortzusetzen. Der Anspruchsberechtigte kann im behördlichen Prüfungsverfahren nach dem Finanzvertrag der zur Entscheidung berufenen Behörde die Verfahrensleitung nicht dadurch aus der Hand nehmen, daß er bestimmte Unterlagen nicht vorlegt; andererseits kann sich die Behörde nicht dadurch einer den Rechtsweg im Sinne des § 210 BGB erst öffnenden Entscheidung entziehen, daß sie ohne Fristsetzung Unterlagen anfordert, die der Anspruchsberechtigte nicht in angemessener Zeit vorlegen will oder kann.

21

Keiner Entscheidung bedarf es, ob etwas anderes zu gelten hätte, wenn die Behörde dem Anspruchsberechtigten eine Frist zur Beibringung der Unterlagen gesetzt hätte und diese Frist ergebnislos verstrichen wäre, oder wenn die Nichtfortsetzung des Verfahrens auf einem Antrag des Berechtigten oder einer Vereinbarung beruhte. Auch bei einer "Aussetzung" des Verwaltungsverfahrens auf Antrag oder einem vereinbarten Ruhen des Verfahrens endete die Unterbrechung der Verjährung jedenfalls dann nicht, wenn eine solche Maßnahme die Beibringung weiterer Beweise bezweckte (vgl. OLG Karlsruhe BB 1973, 119).

22

c)

Soweit die zur Entscheidung berufene Stelle das Verfahren von Amts wegen betreiben muß, könnte der Anspruchsberechtigte allerdings durch Anträge oder sonstige Verfahrenshandlungen auf eine Fortsetzung des Verfahrens hinwirken. Die Unterlassung einer solchen Maßnahme kann aber die in § 211 Abs. 2 BGB bestimmte Rechtswirkung, das Ende der Unterbrechung der Verjährung, nicht auslösen. Eine Unterlassung dieser Art ändert nichts daran, daß die Verfahrensleitung bei der Stelle liegt, die das Verfahren von Amts wegen durchführen muß. Der Gesetzgeber hat davon abgesehen, die Unterbrechung in einem solchen Fall dann enden zu lassen, wenn das Gericht (oder die sonstige entscheidungsberechtigte Stelle) einige Zeit lang untätig bleibt und die Parteien (Verfahrensbeteiligten) es versäumen, das Gericht (die Stelle) zur Fortsetzung des Verfahrens zu veranlassen.

23

Hierfür war u.a. ausschlaggebend, daß es schwer zu bestimmen ist, wann überhaupt ein Stillstand des von Amts wegen zu betreibenden Verfahrens vorliegt (vgl. Motive a.a.O. S. 333).

24

Bei dieser Sachlage bedarf es nicht der Entscheidung, ob dem vom Amt für Verteidigungslasten erteilten Anerkenntnis dem Grunde nach die Bedeutung einer rechtskräftigen Feststellung der angemeldeten Ansprüche zukommt und ob daher oder aus einem sonstigen Grund eine dreißigjährige Verjährungsfrist für diese Ansprüche gilt, auf die sich das behördliche Anerkenntnis bezieht.

25

Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben.

26

III.

Eine abschließende Entscheidung in der Sache selbst ist dem Senat nicht möglich. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, warum der Kläger so lange untätig blieb, bis er sich mit seinen Forderungen beim Amt für Verteidigungslasten wieder meldete. Bloße Untägigkeit genügt für eine Verwirkung grundsätzlich nicht. Auch die Erwägung, das Prüfungsverfahren müsse beschleunigt abgewickelt werden, um den beteiligten Stationierungs Streitkräften die Möglichkeit von Nachforschungen über den Tathergang zu geben, wird bei dem hier vorliegenden Sachverhalt die Annahme einer Verwirkung nicht rechtfertigen können. Denn hier war die Anspruchsberechtigung des Klägers schon am 27. Juli 1962 anerkannt worden und damit außer Streit.

27

Die Feststellungen des Berufungsgerichts erlauben auch keine Entscheidung darüber, ob die geltend gemachten Ansprüche im übrigen gerechtfertigt sind, insbesondere ob die vom Kläger angeblich selbst gezahlte Vergütung von 962 DM einen ersatzfähigen Schaden oder einen Rechnungsposten für die Feststellung des Verdienst aus falls darstellt oder ob beides nicht zutrifft.

28

Die Sache ist daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges zu entscheiden haben wird. Eine Zurückverweisung an das Landgericht kommt nach dem bisherigen Sach- und Streitstand nicht in Betracht. Das Landgericht hat die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche zum Teil als verwirkt angesehen; zum Teil hat es insoweit einen nicht ersatzfähigen Drittschaden angenommen. Diese Gründe für seine klageabweisende Sachentscheidung rechtfertigen es nicht, die Sache nach § 538 Abs. 1 ZPO an das Landgericht zurückzuverweisen, wie der Klägers dies angeregt hat.

Dr. Krohn
Dr. Peetz
Lohmann
Kröner
Boujong