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Bundessozialgericht
Urt. v. 10.02.1993, Az.: 9/9a RV 31/91

Erfolgloses Verfahren; Witwenrente; Tatsachen; Erwerbsunfähigkeit; Pflegezulage

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
10.02.1993
Aktenzeichen
9/9a RV 31/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 11461
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Heilbronn 14.04.1988 - S 1 V 1232/85
LSG Stuttgart 22.08.1991 - L 7 V 1377/88

Fundstelle

  • SGb 1993, 264 (Kurzinformation)

Amtlicher Leitsatz

Werden erst im erfolglosen Verfahren über einen Antrag auf Witwenrente Tatsachen bekannt, die geeignet wären, dem Verstorbenen einen Anspruch auf die Rente eines Erwerbsunfähigen oder auf Pflegezulage zuzubilligen, ist damit der Vermutungstatbestand für die Witwenbeihilfe nicht erfüllt.