Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.05.1966, Az.: BVerwG VIII C 217.63
Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Referendarin; Gewährung von Unterhaltszuschüssen an Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst; Gewährung von Verheiratetenzuschuss zum Unterhaltszuschuss für Referendare; Verheiratetenzuschlag für eine doppelseitige Anwärterehe; Zulässigkeit der Nichtberücksichtigung des privaten Einkommens und Vermögens des Beamten und seines Ehegatten ; Voraussetzungen für das Vorliegen eines Rechtsanspruchs auf Unterhaltszuschuss eines Rechtsreferendaren
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.05.1966
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 217.63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 14484
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Hamburg - 05.04.1962 - AZ: Bf II 100/61
Rechtsgrundlagen
- Art. 3 Abs. 1 GG
- Art. 6 Abs. 1 GG
- Art. 33 Abs. 5 GG
- § 30 HbgBesG 1957
- § 15 Abs. 2 HbgBesG 1961
- § 16 HbgBesG 1961
- § 26 HbgBesG 1961
- § 8 Abs. 1 Nr. 1 UZV
- Art. 1 Nr. 9 Neuntes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Besoldungsgesetzes v. 3. Juli 1963 (HbgGVBl. S. 91)
In der Verwaltungsstreitsache hat
der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Mai 1966
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring
und
die Bundesrichter Niesert, Maetzel, Dr. Raschke und Dr. Schmidt
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 5. April 1962 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Klägerin wurde mit Urkunde vom 1. Februar 1959 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Referendarin ernannt. Als solche erhielt sie gemäß der Verordnung über die Gewährung von Unterhaltszuschüssen an Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst - UZV - vom 6. Mai 1958 (HbgGVBl. S. 155) laufend einen Unterhaltszuschuß nach den für Ledige geltenden Sätzen. Nach ihrer Eheschließung am 23. Dezember 1960 mit ihrem damals als Referendar im Oberlandesgerichtsbezirk Hamm/Westfalen im Vorbereitungsdienst stehenden Ehemann beantragte sie, ihr ab 1. Dezember 1960 den Verheiratetenzuschlag zum Unterhaltszuschuß zu gewähren. Der Antrag und der Widerspruch blieben erfolglos, soweit sie die Zeit ab 1. April 1961 betrafen; für die Zeit vom 1. Dezember 1960 bis 31. März 1961 wurde der Klägerin der Verheiratetenzuschlag gewährt, weil ihr Ehemann zeitweise ohne Bezüge beurlaubt worden war. Das Verwaltungsgericht hob die angegriffenen Verwaltungsakte auf und verpflichtete die Beklagte, der Klägerin ab 1. April 1961 Verheiratetenzuschlag zum Unterhaltszuschuß nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften nebst 4 v.H. Zinsen auf den Rückstand ab Klageerhebung zu gewähren. Es führte aus, § 8 Abs. 3 Satz 1 UZV, der für die doppelseitige Anwärterehe den Verheiratetenzuschlag grundsätzlich ausschließe, sei wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz nichtig. Der Anspruch der Klägerin ergebe sich aus § 8 Abs. 1 Nr. 1 UZV, der verheirateten Anwärtern den Verheiratetenzuschlag zubillige; diese Vorschrift sei gültig. Es sei allerdings nicht Sache des Gerichts, zu entscheiden, welche Zahlung die Klägerin zu erhalten habe, insbesondere ob der Zuschuß etwa entsprechend § 8 Abs. 3 Satz 2 UZV an die Klägerin allein oder aber an beide Ehegatten zur Hälfte oder unter noch anderen Modalitäten zu gewähren sei. Insoweit habe die Beklagte nach der Ungültigkeitserklärung des § 8 Abs. 3 Satz 1 UZV einen Bereich eigener pflichtgemäßer Entscheidungen.
Das Oberverwaltungsgericht hat den Ehemann der Klägerin, der ab 1. Februar 1962 Referendar im Dienst der Beklagten war, zum Verfahren beigeladen. Es hat die geänderte Klage abgewiesen, mit der die Klägerin nunmehr begehrt hat, unter Aufhebung der angefochtenen Verwaltungsakte die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin, hilfsweise an die Klägerin und den beigeladenen Ehemann, ab 1. April 1961 den Verheiratatenzuschlag zum Unterhaltszuschuß nebst Prozeßzinsen zu zahlen.
Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht im wesentlichen dargelegt: § 8 Abs. 3 Satz 1 UZT sei zutreffend auch schon für die Zeit angewendet worden, in der der Beigeladene noch nicht im hamburgischen, jedoch in einem anderen öffentlichen Dienst Referendar gewesen sei. Die Vorschrift verstoße weder gegen den Gleichheitssatz noch gegen Art. 6 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 5 GG. § 8 UZV stehe im Zusammenhang mit der Regelung des Ortszuschlages für die Beamten und entspreche weitgehend dem § 15 Abs. 2, § 16 des Bundesbesoldungsgesetzes - BBesG - vom 27. Juli 1957 (BGBl. I S. 993) und dem § 15 Abs. 2, § 16 des Hamburgischen Besoldungsgesetzes in der Fassung vom 29. Juli 1958 (HbgGVBl. S. 277). Er sehe eine Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Anwärter durch Gewährung des Verheiratetenzuschlages da vor, wo das Besoldungsgesetz die persönlichen Verhältnisse durch Gewährung einer höheren Stufe des Ortszuschlages an die Beamten vorsehe. Daß das Besoldungsgesetz und die Unterhaltszuschußverordnung dabei Unterschiede machten zwischen Beamten bzw. Anwärtern, die mit Beamten oder Anwärtern verheiratet seien, und anderen Beamten bzw. Anwärtern, sei sachgerecht. Die Nichtberücksichtigung des privaten Einkommens und Vermögens des Beamten und seines Ehegatten entspreche einem allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsatz; eine Doppelalimentierung aus öffentlichen Mitteln aber solle vermieden werden. Verfassungsrechtliche Bedenken ließen sich auch nicht aus der Abweichung der Regelung gegenüber der für verwitwete und geschiedene Anwärter geltenden Vorschrift herleiten. Der Hilfsantrag der Klägerin sei unzulässig.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter. Sie rügt eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1, Art. 6 und Art. 33 GG.
Die Beklagte ist der Revision entgegengetreten.
Der Beigeladene hat sich die Ausführungen der Klägerin zu eigen gemacht, aber keine eigenen Anträge gestellt.
Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt und in Übereinstimmung mit dem Oberverwaltungsgericht die Auffassung vertreten, daß die hamburgische Unterhaltszuschußverordnung nicht verfassungswidrig sei.
II.
Die Revision ist unbegründet. Für die Zeit ab 1. April 1961 steht der Klägerin weder allein noch zusammen mit ihrem beigeladenen Ehemann der Verheiratetenzuschlag zum Unterhaltszuschuß zu.
Daß der § 8 Abs. 3 Satz 1 UZV in der bis zum Inkrafttreten der Unterhaltszuschußverordnung vom 30. Juli 1963 (HbgGVBl. S. 133) geltenden, künftig als ursprüngliche Fassung (u. F.) bezeichneten und im vorliegenden Rechtsstreit allein anzuwendenden Fassung vom 6. Mai 1958 den Anspruch der Klägerin auf den Verheiratetenzuschlag jedenfalls für die Zeit ausschließt, während deren ihr beigeladener Ehemann ebenfalls Referendar im Dienst der Beklagten war, wird von der Revision selbst nicht in Zweifel gezogen. Entgegen ihrer Auffassung ist die Vorschrift auch rechtsgültig.
1.
Für den hier in Betracht kommenden Zeitraum ist der Unterhaltszuschuß für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Anwärter) in § 26 des Hamburgischen Besoldungsgesetzes in der Fassung vom 21. März 1961 (HbgGVBl. S. 97) - HbgBesG 1961 - geregelt. Wie seine Bezeichnung und die gesetzliche Regelung der Mindesthöhe zeigen, ist der Unterhaltszuschuß nicht Alimentierung im Sinne der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums; sein Zweck ist es lediglich, den Anwärtern eine wirtschaftliche Hilfe zur Bestreitung des Lebensunterhaltes während der Dauer ihrer Ausbildung zu leisten. Eine Alimentierung, wie sie für die Berufsbeamten durch Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich garantiert ist, kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Anwärter anders als die Berufsbeamten nicht ihre Arbeitskraft dem Dienstherrn zur Verfügung stellen, sondern sich der Ausbildung unterziehen. Dazu kommt, daß es während der Ausbildung noch offen ist, ob die Anwärter den Beamtenberuf ergreifen werden; das gilt in besonderem Maße in den Fällen, in denen der Staat ein Berufsausbildungsmonopol hat, so daß auch derjenige vorübergehend Beamter auf Widerruf im Vorbereitungsdienst werden muß, der überhaupt nicht beabsichtigt, den Beruf eines Beamten zu ergreifen. Daß eine Alimentierung im Sinne der Sicherstellung des vollen Lebensunterhaltes der Anwärter nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört, folgt schließlich daraus, daß die Anwärter auch früher nur Unterhaltszuschüsse erhalten haben (vgl. die Erlasse des Reichsministers der Finanzen vom 21. Mai 1928 [RBB S. 109], vom 15. Februar 1939 [RBB S. 29] und vom 12. Juli 1941 [RBB, S. 179] sowie den Erlaß des Reichspostministers, veröffentlicht im ABlRPM 1928 S. 280). Andererseits ist dem Umstand, daß auf die Unterhaltszuschüsse früher kein Rechtsanspruch bestanden hat, nicht zu entnehmen, daß sich ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums dahin entwickelt hätte, daß die wirtschaftliche Hilfe des Dienstherrn während der Ausbildung vom Bestehen oder vom Ausmaß einer individuellen Bedürftigkeit des Anwärters abhängig gemacht werden müßte. Auch andere Verfassungsnormen, etwa Art. 3 Abs. 1 GG, gebieten dies nicht. Soweit § 26 HbgBesG 1961 für die Anwärter nicht Dienstbezüge, sondern nur einen Unterhaltszuschuß vorsieht, auf den jeder Anwärter ohne Rücksicht auf seine Bedürftigkeit einen Rechtsanspruch hat, ist er hiernach verfassungsrechtlich unbedenklich.
2.
Die Unterhaltszuschußverordnung in ihrer ursprünglichen Fassung wurde erlassen auf Grund des § 30 des Hamburgischen Besoldungsgesetzes vom 1. März 1957 (HBgGVBl. S. 73) - HbgBesG 1957 -, der mit dem § 26 HbgBesG 1961 wörtlich übereinstimmt. Er hat folgenden Wortlaut:
"§ 30
Unterhaltszuschüsse
Die Beamten auf Widerruf, die im Vorbereitungsdienst stehen, erhalten Unterhaltszuschüsse. Diese betragen mindestens 30 vom Hundert des Anfangsgrundgehalts der Eingangsgruppe ihrer Laufbahn. Daneben ist Kinderzuschlag nach den Vorschriften zu gewähren, die für Beamte mit Dienstbezügen gelten. Das Nähere, insbesondere die Höhe der Unterhaltszuschüsse und die Zahlung beim Zusammentreffen mehrerer Ansprüche, regelt der Senat durch Rechtsverordnung."
Der Personenkreis der Anspruchsberechtigten, die Rechtsnatur und die Mindesthöhe des Anspruchs sowie die sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses sind sonach im Besoldungsgesetz selbst bestimmt. Wenn die Regelung "des Näheren", insbesondere hinsichtlich der Höhe und der Konkurrenz bei mehreren Ansprüchen, dem Verordnungsgeber überlassen ist, so bedeutet das nicht, daß dieser insoweit, abgesehen von den bei jeder Normsetzung zu beachtenden Verfassungsgeboten, völlig frei wäre. Aus der gesetzlich festgelegten Rechtsnatur des Anspruchs ergeben sich vielmehr die folgenden weiteren Grenzen für das Ermessen des Verordnungsgebers: Dieser darf zwar den Mindestbetrag überschreiten, muß aber die Leistung so bemessen, daß sie nicht an die Vollalimentierung heranreicht, sondern sich im Rahmen eines angemessenen Zuschusses zum Lebensunterhalt des Anwärters hält. Dabei darf er den Vomhundertsatz für die verschiedenen Laufbahngruppen in verschiedener Höhe festlegen. Wenn auch der Unterhaltszuschuß ebenso wie die Dienst- und Versorgungsbezüge der in der besoldungsrechtlichen Einstufung des jeweiligen Amtes sich ausdrückenden sozialen Stellung des Beamten entsprechen muß, so darf doch nicht übersehen werden, daß der Mindestsatz von 30 v.H. des Anfangsgrundgehaltes der Eingangsbesoldungsgruppe im einfachen Dienst einen so geringen Betrag ergibt, daß soziale und personalwirtschaftliche Gründe einen erheblich höheren Vomhundertsatz erfordern, während die gleichen Gründe eine wesentlich geringere Erhöhung des Vomhundertsatzes etwa für die Anwärter des höheren Dienstes rechtfertigen. Aus der Rechtsnatur des Unterhaltszuschusses folgt ferner, daß der Verordnungsgeber ermächtigt ist, die Höhe des Zuschusses je nach dem Lebensalter und dem Familienstand des Anwärters verschieden zu bemessen. Dem steht nicht entgegen, daß § 30 Satz 3 HbgBesG 1957 nur den Kinderzuschlag besonders anspricht. Der Zweck dieser Vorschrift ist es nicht etwa, eine Differenzierung nach dem Familienstand auf die Gewährung von Kinderzuschlägen zu beschränken, sondern hinsichtlich des Kinderzuschlages das Ermessen des Verordnungsgebers auszuschließen und zu gewährleisten, daß die Anwärter Kinderzuschläge in voller Höhe und unter den gleichen Voraussetzungen erhalten wie die übrigen Beamten. Hiervon abgesehen aber bleibt die Differenzierung nach dem Familienstand der Regelung des Verordnungsgebers überlassen mit der Maßgabe, daß sie den das Beamtenbesoldungsrecht beherrschenden Prinzipien folgen muß, soweit eine Abweichung nicht in dem unterschied zwischen einer Vollalimentierung und einem Unterhaltszuschuß begründet ist. Die Ermächtigung zur Regelung "des Näheren" durch Rechtsverordnung erweist sich demnach als in einer Weise nach Inhalt, Zweck und Umfang festgelegt, daß dem Gesetzgeber nicht der Vorwurf gemacht werden kann, er habe sich der Verantwortung für den Inhalt der Rechtsverordnung begeben und der Exekutive einen ihr nach rechtsstaatlichen Grundsätzen und nach dem Prinzip der Gewaltenteilung nicht zukommenden Wirkungsbereich überlassen.
3.
Die Regelung des Verheiratetenzuschlages in § 8 UZV u.F. hält sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung und verstößt nicht gegen das Grundgesetz.
Da § 30 HbgBesG 1957 bzw. § 26 HbgBesG 1961 einen Rechtsanspruch auf den Unterhaltszuschuß ohne Rücksicht auf die individuelle Bedürftigkeit des Anwärters vorsieht, muß die Rechtsverordnung bei der ihr überlassenen Festlegung des Umfanges des Zuschusses die wirtschaftlichen Verhältnisse der Anwärter und ihrer Angehörigen außer Betracht lassen, und zwar auch insoweit, als etwa Angehörige vorhanden sind, die zum Unterhalt des Anwärters beitragen, oder als umgekehrt der Anwärter bestimmten Angehörigen Unterhalt gewährt oder aus Rechtsgründen gewähren muß. Dem steht nicht entgegen, daß die Rechtsverordnung die Höhe des Zuschusses nach dem Familienstand differenziert. Wenn sie den verheirateten, verwitweten, geschiedenen und denjenigen Anwärtern, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, einen höheren Zuschuß zubilligt als den ledigen Anwärtern, so bewertet sie damit nur den Lebensaufwand der ledigen Anwärter generell als niedriger als den Aufwand der ersteren; auf Unterschiede in der individuellen Bedürftigkeit des jeweiligen Anwärters kommt es jedoch auch hier nicht an. Die Frage, ob § 8 UZV u.F. dem Gleichheitssatz gerecht wird oder ihn verletzt, ist deshalb entgegen der Auffassung der Revision nicht danach zu beurteilen, ob die Vorschrift im Einzelfall dazu führen kann, daß die Läge eines wirtschaftlich ohnehin schon günstig gestellten verheirateten Anwärters - etwa weil dieser vermögend ist oder auch weil sein Ehegatte aus einer Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes beträchtliche Einkünfte hat - noch günstiger gestaltet wird, während sie bei anderen verheirateten Anwärtern eine entsprechende Besserstellung nicht bewirkt. Entscheidend ist vielmehr allein, ob eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigende Gründe dafür anzuerkennen sind, daß § 8 Abs. 3 UZV u.F. den Anwärtern den Verheiratetenzuschlag versagt, deren Ehegatte ebenfalls Anwärter ist, während § 8 Abs. 1 UZV u.F. denjenigen verheirateten Anwärtern, deren Ehegatte nicht im öffentlichen Dienst steht, sowie den verwitweten oder geschiedenen Anwärtern den Verheiratetenzuschlag zuspricht. Das ist entgegen der Auffassung der Revision zu bejahen.
Soweit der Dienstherr nach dem Alimentationsprinzip verpflichtet ist, den angemessenen Lebensaufwand für den Beamten und seine Familie sicherzustellen, kommt er dieser Verpflichtung während des Bestehens des Beamtenverhältnisses dadurch nach, daß er den verheirateten Beamten einen höheren Ortszuschlag gewährt als den ledigen Beamten, daß er Kinderzuschläge zahlt und daneben den Ortszuschlag je nach der Zahl der Kinder weiter erhöht. Die Erhöhung des Ortszuachlages für verheiratete Beamte ohne Kinder soll also den durch das Vorhandensein des Ehegatten bedingten erhöhten Bedarf, vor allem bezüglich der Wohnung, abgelten. Steht jedoch der Ehegatte des Beamten ebenfalls im öffentlichen Dienst und erhält er seinen Unterhalt selbst aus öffentlichen Mitteln, so braucht der Dienstherr des einen Ehegatten den durch das Vorhandensein des anderen Ehegatten hervorgerufenen Bedarf nicht zusätzlich durch Gewährung eines höheren Ortszuschlages zu decken. Wenn in diesem Falle auch nur einer der Ehegatten den höheren Ortszuschlag erhielte, würden entgegen der Auffassung der Revision für denselben Zweck öffentliche Mittel zweimal ausgegeben, da der Bedarf für den Ehegatten bereits durch die Gewährung des Unterhalts an diesen zur Verfügung gestellt wird. Deshalb bestimmen § 16 Abs. 1 BBesG und der dieser Vorschrift nachgebildete § 16 Abs. 1 HbgBesG 1961, daß verheiratete Beamte, deren Ehegatte als Beamter, Richter, Soldat oder Angestellter im öffentlichen Dienst steht oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist, den um eine Stufe niedrigeren Ortzuschlag erhalten. Das ist, sofern kein Kind er Zuschlag zu zahlen ist, nach § 15 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BBesG, § 15 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a HbgBesG 1961 der für ledige Beamte vorgesehene Ortszuschlag nach der Stufe 1. Im Regierungsentwurf zu § 14 BBesG (später § 16 des Gesetzes) und im Schriftlichen Bericht des Ausschusses für Beamtenrecht des Deutschen Bundestages ist hierzu ausdrücklich hervorgehoben worden, es sei der Grundgedanke dieser Regelung, daß nicht aus öffentlichen Kassen zweimal für den gleichen Zweck Mittel bereitgestellt werden sollen (BTBrucks., II. WP, Nr. 1993 und Nr. 3638). In gleicher Weise führt die Begründung zum Entwurf des Hamburgischen Besoldungsgesetzes vom 1. März 1957 (Mitteilungen des Senats an die Bürgerschaft Hamburg vom 21. September 1956, Nr. 301) zu § 14 des später zum Gesetz erhobenen Entwurfs aus: "Die hier getroffene Regelung entspricht inhaltlich im wesentlichen dem bisherigen Recht. Grundgedanke der Regelung ist, daß nicht aus öffentlichen Kassen zweimal für den gleichen Zweck Mittel bereitgestellt werden sollen." Diese Erwägung ist sachgerecht und verletzt deshalb nicht den Gleichheitssatz.
§ 16 BBesG und § 16 HbgBesG 1961 verstoßen auch nicht gegen hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums. Das ergibt sich daraus, daß entsprechende Regelungen bereits in § 9 Abs. 4 des Reichsbesoldungsgesetzes vom 16. Dezember 1927 (RGBl. I S. 349), in § 17 Abs. 2 des Reichsbesoldungsgesetzes vom 30. April 1920 (RGBl. I S. 805) in der Fassung der Sechsten Ergänzung des Besoldungsgesetzes vom 6. April 1922 (RGBl. I S. 331) und in der Nr. 200 der Besoldungsvorschriften vom 16. Juni 1920 in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1924 (RBB S. 221) - in letzteren hinsichtlich des Frauenzuschlages - enthalten waren.
Der Verheiratetenzuschlag ist der Zuschuß des Dienstherrn zu den durch das Vorhandensein des Ehegatten bedingten erhöhten Aufwendungen des Anwärters. Er hat demnach die gleiche Funktion, wie sie der erhöhte Ortszuschlag für kinderlose verheiratete Beamte mit Dienstbezügen erfüllt. Daran würde es auch nichts ändern, wenn er nicht allein zur Deckung erhöhter Wohnungsaufwendungen, sondern auch sonstiger durch die Ehe bedingter erhöhter Aufwendungen beizutragen bestimmt wäre. Daß der Unterhaltszuschuß für Anwärter keine Vollalimentierung ist, führt ebenfalls nicht zu einem anderen Ergebnis. Wenn daher § 8 Abs. 1 bis 3 UZV u.F. den Verheiratetenzuschlag unter den gleichen Voraussetzungen gewährt, unter denen nach §§ 15, 16 BBesG und den §§ 15, 16 HbgBesG 1961 der erhöhte Ortszuschlag den kinderlosen verheirateten Beamten mit Dienstbezügen zusteht, so hält sich die Unterhaltszuschußverordnung im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung und auch des Art. 33 Abs. 5 GG, indem sie die Differenzierung nach dem Familienstand gemäß den beamtenbesoldungsrechtlichen Prinzipien gestaltet. Die Anlehnung an das Besoldungsrecht läßt ferner erkennen, daß die Versagung des Verheiratetenzuschlages in den Fällen, in denen der Anwärter mit einem Anwärter verheiratet ist und keinem der Ehegatten ein Kinderzuschlag zusteht, ebenfalls von der Erwägung ausgeht, daß für den gleichen Zweck öffentliche Mittel nicht zweimal ausgegeben werden sollen. Diese Erwägung rechtfertigt die von der Revision angegriffene Regelung auch unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes.
Eine Verletzung des Gleichheitssatzes liegt entgegen der Auffassung der Revision auch nicht darin, daß nach § 8 Abs. 3 Satz 1 UZV u.F. keiner der miteinander verheirateten Anwärter den Verheiratetenzuschlag erhält, wenn keinem von ihnen ein Kinderzuschlag zusteht, während anderenfalls nach § 8 Abs. 3 Satz 2 UZV u.F. einem der Ehegatten der Verheiratetenzuschlag zusteht. Diese Regelung ist sachgerecht deshalb, weil durch das Hinzutreten eines Kindes ein weiterer zusätzlicher Bedarf entsteht, der einerseits mit dem Kinderzuschlag allein nicht ausgeglichen wird - deshalb erhöht sich auch bei den Beamten mit Dienstbezügen ungeachtet der Gewährung des Kinderzuschlages der Ortszuschlag - und weil andererseits dieser Bedarf bei der Bemessung des jedem der Ehegatten zustehenden Unterhaltszuschusses nicht berücksichtigt ist.
Der Gleichheitssatz ist ferner entgegen der von der Revision vertretenen Meinung nicht dadurch verletzt, daß nach § 8 Abs. 3 Satz 1 UZV u.F. keiner der miteinander verheirateten Anwärter den Verheiratetenzuschlag erhält, während nach § 8 Abs. 2 UZV u.F. zwar der mit einem Beamten, Richter usw. mit Anspruch auf Ortszuschlag verheiratete Anwärter ebenfalls keinen Verheiratetenzuschlag erhält, aber dem Beamten seinerseits ungeachtet der Verheiratung mit einem Anwärter der erhöhte Ortszuschlag zusteht. Dies ist dadurch gerechtfertigt, daß der Beamte mit Dienstbezügen Anspruch auf Sicherstellung des gesamten Lebensbedarfs für sich und seine Familie hat. Eine Doppelalimentierung in der Weise, daß der auf den im Anwärterverhältnis stehenden Ehegatten entfallende Bedarf bereits durch die Gewährung des Grundbetrages des Unterhaltszuschusses abgegolten wäre, liegt nicht vor, da der Anwärter für seine Person nur Anspruch auf einen Zuschuß zu seinem Lebensunterhalt, nicht aber auf den vollen Unterhalt hat.
Schließlich ist der Revision nicht darin zuzustimmen, daß der Gleichheitssatz nicht beachtet worden wäre, weil § 8 Abs. 1 Nr. 2 UZV u.F. den verwitweten, geschiedenen und denjenigen Anwärtern, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, den Verheiratetenzuschlag zubilligt, während mit einem Anwärter verheiratete Anwärter den Zuschlag nicht erhalten können. Diese Regelung ist darauf zurückzuführen, daß die Verordnung, wie auch § 15 Abs. 2 Buchst. b HbgBesG 1961 und § 15 Abs. 2 Nr. 2 BBesG, davon ausgeht, daß bei den betreffenden Personen regelmäßig bezüglich der Wohnung und des allgemeinen Lebenszuschnitts ähnliche erhöhte Bedürfnisse auftreten und fortdauern wie bei den verheirateten Anwärtern, daß aber diese Bedürfnisse anders als bei dem mit einem Anwärter verheirateten Anwärter nicht aus öffentlichen Mitteln gedeckt werden.
§ 8 Abs. 3 UZV u.F. verstößt entgegen der Meinung der Revision auch nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG. Aus dem Vorstehenden folgt, daß von einer benachteiligenden Ausnahmevorschrift gegen Verheiratete, die zu Lasten der Ehe gegen die Wertentscheidung des Art. 6 GG verstieße, keine Rede sein kann.
Die Unterhaltszuschußverordnung vom 6. Mai 1958 ist mit Wirkung ab 1. Januar 1963 durch die Verordnung vom 30. Juli 1963 ersetzt worden. Deren § 8 sieht vor, daß Anwärter, die mit einem Anwärter verheiratet sind und denen kein Kinderzuschlag zusteht, die Hälfte des Verheiratetenzuschlages erhalten mit der Folge, daß nunmehr beiden Anwärtern zusammen einmal der volle Verheiratetenzuschlag zukommt. Dieser Änderung ist die Streichung des § 16 HbgBesG 1961 durch Art. 1 Nr. 9 des Neunten Gesetzes zur Änderung des Hamburgischen Besoldungsgesetzes vom 3. Juli 1963 (HbgGVBl. I S. 91) vorausgegangen. Wenn sonach das Besoldungsgesetz hinsichtlich der Erhöhung des Ortszuschlages für mit einem Beamten verheiratete Beamte nunmehr von der Kürzung absieht und wenn dem der Hamburgische Senat als Verordnungsgeber im bestimmten Umfange gefolgt ist, so besagt dies nicht, daß die früheren Regelungen verfassungswidrig gewesen wären. Mögen die Änderungen auf Vereinfachungsgründen oder darauf beruhen, daß die normsetzenden Stellen den durch einen ehelichen Haushalt entstehenden Aufwand nunmehr als höher bewerten, so sind jedenfalls die für die früheren Regelungen maßgebenden Erwägungen nicht als willkürlich und verfassungswidrig zu erachten.
4.
Dem Oberverwaltungsgericht ist schließlich auch darin zuzustimmen, daß die Beklagte den § 8 Abs. 3 Satz 1 UZV u.F. zutreffend auch für die Zeit angewendet hat, in der der beigeladene Ehemann der Klägerin noch Referendar im Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm war. Die Konkurrenzregelung des § 8 Abs. 3 Satz 1 UZV u.F. will nicht etwa nur eine Doppelalimentierung aus hamburgischen öffentlichen Kassen, sondern jegliche Doppelalimentierung aus öffentlichen Kassen vermeiden. Das folgt schon aus dem systematischen Zusammenhang mit dem vorangehenden Abs. 2, der den Verheiratetenzuschlag unter anderem ausschließt, wenn der Ehegatte des Anwärters Beamter des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder einer anderen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist und ihm nach dem Hamburgischen Besoldungsgesetz oder entsprechenden Vorschriften ein Ortszuschlag zusteht. Im übrigen wird das Beamtenrecht ganz allgemein von dem Grundsatz beherrscht, daß der gesamte deutsche öffentliche Dienst bezüglich der Konkurrenzregelung als Einheit betrachtet wird.
Hiernach war die Revision mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.260 DM festgesetzt.
Niesert
Maetzel
Dr. Raschke
Dr. Schmidt