Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.02.1967, Az.: III ZR 68/66
Anforderungen an die Auslegung des Parteiwillens; Voraussetzungen für das Zustandekommen eines Erbvertrages; Anforderungen an die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.02.1967
- Aktenzeichen
- III ZR 68/66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 12330
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 06.01.1966
Rechtsgrundlagen
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshof hat
auf die mündliche Verhandlung vom 2. Februar 1967
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Arndt, Dr. Beyer, Gähtgens, Kessler und Dr. Reinhardt
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 6. Januar 1966 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Beklagte war die dritte Ehefrau des am 26. August 1939 verstorbenen Schuhmachermeisters Heinrich D. und ist als dessen testamentarische Alleinerbin im Grundbuch von H. Band ... Blatt Nr. ... als Eigentümerin des dort verzeichneten Grundbesitzes (Wohnhaus, Hof und Garten von insgesamt 409 qm) eingetragen. Am 19. Februar 1940 schloß die Beklagte mit den vier Kindern aus der ersten Ehe ihres verstorbenen Fhemannes, dem Klüger und dessen drei Brüdern, einen notariellen Erbvertrag. Hierin setzte sie, um den Kindern aus erster Ehe das Vermögen des verstorbenen Vaters nach ihrem Tode wieder zuzuwenden (II) den Kläger und seine Brüder als ihre Erben zu gleichen Teilen ein (II § 1) und bestimmte, daß der Kläger - eventuell seine Abkömmlinge, ganz eventuell seine Ehefrau - berechtigt sein solle, die Nachlaßgrundstücke zum Schätzwert zu Alleineigentum zu übernehmen (II § 2); im Falle der Übernahme sollten die Anteile der Miterben bar ausgezahlt werden; falls der Kläger, seine Abkömmlinge oder seine Ehefrau den Grundbesitz nicht zum Schätzungswert übernehmen wollten, sollte das Übernahmerecht den übrigen drei Miterben zustehen, und zwar den Alter nach (II § 2 Abs. 2). In Abschnitt II § 4 des Erbvertrages heißt es dann:
"Die vier Geschwister D. nehmen diesen Erbvertrag an. Sie verzichten hiergegen zugleich auf etwaige ihnen aus der Beerbung ihres Vaters zustehende Pflichtteilsansprüche. Frau Anna D. nimmt diese Verzichtserklärungen an."
Am gleichen Tage bewilligte und beantragte die Beklagte zugunsten des Klägers und seiner drei Brüder die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Rechts auf Eigentumsübertragung mit der Begründung, ein Anspruch auf Eigentumsübertragung stehe ihnen nach dem Erbvertrag zu. Die Vormerkung wurde am 21. März 1940 in Abt. II des Grundbuchs eingetragen, jedoch am 22. Januar 1965 von Amts wegen gelöscht, nachdem der Grundbuchrichter - auf Betreiben der Beklagten - mit Beschluß vom 13. November 1964 festgestellt hatte, daß die Eintragung gegenstandslos sei, weil erbrechtliche "Ansprüche" nicht durch Vormerkung gesichert werden könnten. Der Kläger hat darauf eine einstweilige Verfügung vom 10. Dezember 1964 erwirkt, durch welche der Beklagten untersagt worden ist, über die Grundstücke zu verfügen oder eine entsprechende Verpflichtung einzugehen.
Der Kläger hat im jetzigen Rechtsstreit vorgetragen: Die Beklagte habe sich beim Abschluß des Erbvertrages verpflichtet, über die Grundstücke aus dem Nachlaß seines Täters nicht ohne seine Zustimmung und die seiner Brüder bei Lebzeiten zu verfügen oder eine Verpflichtung hierzu einzugehen. Der ausdrücklich festgelegte Zweck des Erbvertrages, den Nachlaß des Vaters für ihn und seine Miterben zu sichern, habe eine solche Bindung notwendig gemacht. Deswegen habe die Beklagte damals auch die Eintragung einer Vormerkung bewilligt.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die im Grundbuch von H. Band ... Blatt Nr. ... eingetragenen Grundstücke nicht zu veräußern oder anderweitig darüber zu verfügen, hilfsweise festzustellen, daß die Beklagte zur Veräußerung oder anderweiten Verfügung nicht berechtigt sei.
Die Beklagte hat um Abweisung der Klage geboten. Sie hat in Abrede gestellt, sich beim Abschluß des Erbvertrages ausdrücklich oder stillschweigend verpflichtet zu haben, nicht über den ererbten Grundbesitz zu verfügen, und vorgetragen: Sie müsse den Grundbesitz, wenigstens einen Teil, veräußern, um ihren Lebensunterhalt zu sichern. Das Sozialamt der Stadt H. habe ihr Sozialhilfeleistungen mit der Begründung verweigert, sie müsse erst ihr Vermögen angreifen, ehe sie öffentliche Hilfe beanspruchen könne.
Das Landgericht hat die Beklagte entsprechend dem Hauptantrag der Klage verurteilt. Die Berufung der Beklagten ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden. Mit der Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Der Kläger bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
1.
Das Berufungsgericht hat aus dem - ausdrücklich festgelegten - Sinn und Zweck des Erbvertrages, nach den Wunsche der Beklagten solle nach ihrem Tode das Nachlaßvermögen ihres verstorbenen Ehemannes dessen Kindern aus erster Ehe zufallen, aus der dem Erbvertrag zugrundegelegten Interessenlage der Parteien und aus den Umstand, daß die Beklagte zur Sicherung der Ansprüche aus dem Erbvertrag die Eintragung einer Vormerkung bewilligt hatte, geschlossen, zwischen den Parteien des Erbvertrages sei stillschweigend vereinbart worden, die Beklagte dürfe über die zum Nachlaß gehörenden Grundstücke unter lebenden nicht verfügen. Eine solche Bindung sei - so führt das Berufungsurteil aus - zulässig und hier deshalb anzunehmen, weil der Kläger und seine Brüder im Erbvertrag auf ihre Pflichtteilsansprüche, die drei Achtel des Nachlasses ausmachten und von der Beklagten nur durch Veräußerung oder Belastung des Grundbesitzes hätten erfüllt worden können, verzichtet und damit der Beklagten die Möglichkeit gesichert hätten, den Nachlaß uneingeschränkt zu nutzen, insbesondere im eigenen Hause zu wohnen. Schon dieses der Beklagten günstige Verhalten ihrer Stiefsöhne spreche dafür, daß ihre Gegenleistung - außer der Erbeinsetzung - das Versprechen enthalten habe, die Anwartschaft auf die Nachlaßgrundstücke nicht durch Verfügungen unter lobenden zu vereiteln. Es komme hinzu, daß der Zweck des Erbvertrages, der auch dem Wunsch der Beklagten entsprochen habe, sich nur habe verwirklichen lassen, wenn Verfügungen über den Grundbesitz zu Lebzeiten ausgeschlossen wurden, und das habe nach Lage der Dinge nur dadurch geschehen können, daß die Beklagte sich rechtsgeschäftlich verpflichtete, zu ihren Lebzeiten über die Grundstücke nicht zu verfügen. Ob die Beklagte tatsächlich Not leide und zur Sicherung ihres Lebensunterhalts auf eine Verwertung des Grundbesitzes angewiesen sei, könne dahinstehen. Denn hier ergebe sich nichts dafür, daß der Beklagten in einer Notlage doch Verfügungen gestattet seien. Dagegen spreche - abgesehen von der Zielsetzung des Erbvertrages - vor allein, daß die Beklagte im Jahre 1940 außer dem Nachlaß eigenes Vermögen nicht gehabt habe und eine Notlage daher sehr leicht habe eintreten können. Hätten der Kläger und seine Brüder vorausgesehen, daß der Grundbesitz sich durch einen Pflichtteilsverzicht nicht werde erhalten lassen, dann wäre es eher überhaupt nicht zum Erbvertrag gekommen. Der Vertrag lasse erkennen, daß die Beklagte nach übereinstimmendem Vertragswillen nur formal Rechtsinhaberin bleiben und nur zur Nutznießung, nicht aber zur Verwertung der Nachlaßgrundstücke berechtigt sein solle. Mit dieser Vertragsgrundlage sei eine Berechtigung, selbst in einer Notlage über den Besitz zu verfügen, unvereinbar.
2.
Der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, mit einem Erbvertrag könne eine Verpflichtung des Erblassers, unter Lebenden nicht zu verfügen, verbunden werden, ist zutreffend. Der Bundesgerichtshof (BGHZ 26, 204; 31, 13 [BGH 28.09.1959 - III ZR 112/58]; BGH NJW 1963, 1602; vgl. auch BGHZ 36, 65 und 36, 115) hat zu Rechtsfällen, in denen ein Nachlaßgrundstück oder ein Übernahmerecht vermacht war, ausgeführt: Ein Erblasser, der einen bestimmten Gegenstand seines Vermögens einer anderen Person durch Erbvertrag vermacht, wird dadurch allein zwar nur an anderweitigen Verfügungen über den Vermächtnisgegenstand von Todes wegen gehindert (§ 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB), sein Recht zu Verfügungen unter Lebenden wird jedoch durch den Erbvertrag nicht beschränkt (§ 2286 BGB). Eine Bindung auch unter lebenden kann indessen - zwar nicht mit dinglicher, wohl aber mit schuldrechtlicher Wirkung - dadurch herbeigeführt werden, daß der Erblasser sich in oder neben dem Erbvertrag durch ein Rechtsgeschäft unter Lebenden schuldrechtlich verpflichtet, über den vormachten Gegenstand auch unter Lebenden nicht mehr zu verfügen (§ 137 Satz 2 BGB). Zu einer solchen Verpflichtung bedarf es eines Vertrages (§ 305 BGB), der in der Regel ohne Wahrung einer besonderen Form und daher auch stillschweigend geschlossen werden kann. Auch bei Grundstücken trifft die Formvorschrift des § 313 BGB auf eine solche Vereinbarung nicht zu, weil der Eigentümer sich gerade nicht zur Veräußerung, sondern zur Nichtveräußerung verpflichtet. Die Form des Erbvertrages (§ 2276 BGB) müßte nur gewahrt werden, wenn der Erbvertrag und das Verpflichtungsgeschäft unter Lebenden eine rechtliche Einheit bilden sollten; eine solche Annahme kann nur durch besondere Umstände im Einzelfall gerechtfertigt werden (BGHZ 36. 65, 71); die zeitliche und inhaltliche Beziehung des Verpflichtungsgeschäfts zum Erbvertrag reicht hierfür nicht aus (BGH NJW 1963, 1602).
Anhaltspunkte, die hier für eine andere Beurteilung sprechen konnten, sind nicht ersichtlich.
3.
Entgegen der Auffassung der Revision gibt die vorliegende Sache dem Senat nicht Veranlassung zur Prüfung der Rechtsfrage, ob und unter welchen Vorausetzungen das Recht eines Miterben, Grundstücke aus den Nachlaß gegen eine Zahlung zu übernehmen, als ein Vermächtnis (§ 1939 BGB) oder als eine Teilungsanordnung (§ 2048 BGB) zu werten ist, insbesondere ob die Bestimmungen in Abschnitt II § 2 des Erbvertrages vom 19. Februar 1940 ein Vermächtnis oder eine Teilungsanordnung bedeuten. Der Vortrag der Revision, das Berufungsgericht sei fehlerhaft von einer schon zu Lebzeiten der Beklagten bestehenden Anwartschaft des Klägers auf die Übernahme des Grundbesitzes aus ihrer Erbschaft ausgegangen, findet im Berufungsurteil keine Stütze. Vielmehr hat das Berufungsgericht das ausgesprochene Verfügungsverbot allein aus einer entsprechenden schuldrechtlichen Vereinbarung hergeleitet, die die Beklagte am 19. Februar 1940 mit dem Kläger und seinen Brüdern geschlossen und durch die sie auf die Freiheit der Verfügung zu Lebzeiten (§ 2286 BGB) verzichtet habe. Weshalb - wie die Revision meint - die wesentliche Grundlage für die Annahme einer stillschweigenden Verpflichtung der Beklagten entfallen soll, wenn das Übernahmerecht des Klägers oder seiner Brüder nur eine Teilungsanordnung - nicht ein Vermächtnis - wäre, begründet die Revision nicht, es ist auch nicht ersichtlich. Allerdings behandeln die angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs eine derartige Verpflichtung im Zusammenhang mit erbvertraglichen Vermächtnissen. Hier aber liegt eine vertragliche Erbeinsetzung vor, die jedenfalls eine Bindung hinsichtlich des gesamten Nachlasses im Sinne der §§ 2289 ff BGB begründet. Gerade in einem solchen Fall - darin ist dem Berufungsgericht zuzustimmen - kann ein Bedürfnis bestehen, den Vertragsgegner vor den Folgen von Verfügungen unter Lebenden zu schützen (vgl. Lange NJW 1963, 1571, 1576; Erman BGB 3. Aufl. zu § 2286 Anm. 2), und es ist nicht einzusehen, weshalb nicht auch im Zusammenhang mit einer Erbeinsetzung Vereinbarungen sollten getroffen werden können, die darauf abzielen, daß Recht der Vorfügung zu Lebzeiten schuldrechtlich auszuschließen oder zu beschränken.
II.
Für eine solche stillschweigend getroffene Vereinbarung spricht weder eine rechtliche noch eine tatsächliche Vermutung; sie kann nur nach sorgfältiger Prüfung im Einzelfall festgestellt werden. Beweispflichtig ist nach allgemeinen Grundsätzen derjenige, der sich auf eine derartige Verpflichtung beruft (BGHZ 31, 13, 19 [BGH 30.09.1959 - V ZR 66/58]; BGH NJW 1963, 1602), hier der Kläger. In der vorliegenden Sache hat das Berufungsgericht im Wege der Auslegung des Erbvertrages die Überzeugung (§ 286 ZPO) gewonnen, die Beklagte habe sich neben der vertraglichen Erbeinsetzung stillschweigend zugleich den Stiefsöhnen gegenüber verpflichtet, Verfügungen über die Nachlaßgrundstücke zu unterlassen. Die Auslegung einer Vereinbarung individuellen atypischen Inhalts, wie des Erbvertrages, unterliegt der Nachprüfung im Revisionsrechtszug nur insoweit, als gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt sind (LM zu ZPO § 550 Nr. 5). Hier ist das Berufungsurteil aufzuheben, weil das Oberlandesgericht entscheidungserhebliche Punkte ungeklärt gelassen, die Möglichkeit einer ergänzenden Auslegung des Vertrages zu eng gesehen hat und damit möglicherweise zu einem Ergebnis gelangt ist, das dem Inhalt der Vereinbarung nicht gerecht wird.
1.
Die Revision wendet sich ohne Erfolg dagegen, daß das Berufungsgericht überhaupt eine Bindung der Beklagten in der Richtung einer Verfügungsbeschränkung angenommen hat.
Der Rüge, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß eine Veräußerung des Grundbesitzes das Erbrecht der Stiefsöhne nicht berühre, sondern lediglich die Zusammensetzung des Nachlasses ändere, ist entgegenzuhalten: Schon die zugrundeliegende Auffassung der Revision, eine schuldrechtliche Verfügungsbeschränkung sei nur in Bezug auf die Zuwendung eines bestimmten Gegenstandes, ein Vermächtnis, denkbar, ist irrig. Es ist sehr wohl möglich, daß die Erbvertragsparteien auch im Interesse des künftigen Erben eine bestimmte Gestalt oder Zusammensetzung des Nachlasses erhalten wollen, etwa Geschäftsbesitz oder Beteiligungen, Wertpapierbesitz oder Grundbesitz. Das Berufungsgericht hat festgestellt, die Beteiligten hätten hier bezweckt, das Grundvermögen im gleichen Stamm, und zwar in einer Hand zu erhalten, und diese Zielrichtung auch auf der Seite der Beklagten daraus geschlossen, daß sie das Vermögen ihres verstorbenen Ehemannes den Stiefsöhnen habe zuwenden wollen, daß sie für diese eine Vormerkung bewilligt und beantragt sowie selbst mehr als zwanzig Jahre lang nicht über den Grundbesitz verfügt habe. Nimmt man den Inhalt des Übernahmerechts nach Abschnitt II § 2 des Erbvertrages hinzu - gleichgültig, ob damit ein Vermächtnis vertragsgemäß ausgesetzt oder eine Teilungsanordnung einseitig getroffen werden sollte -, so konnte das Berufungsgericht in alledem hinreichende tatsächliche Grundlagen für seine Annahme finden, die Erhaltung des Grundbesitzes sei für die Beteiligten wesentlich gewesen, damit einer der Erben ihn übernehmen und so der Familie erhalten könne.
Fehl geht auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß der Verzicht des Klägers und seiner Brüder auf den Pflichtteil nur 3/8 des Nachlaßwertes betroffen, während die Beklagte ihnen durch den Erbvertrag 5/8 des Nachlasses unentgeltlich zugewandt habe, woraus sich ein ganz unangemessenen Verhältnis der angeblichen Unterlassungspflicht der Beklagten zu der Gegenleistung der Stiefsöhne ergebe, Dabei übersieht die Revision: Der Verzicht des Klägers und seiner Brüder auf den Pflichtteil befreite die Beklagte von einer Verpflichtung, die sie sofort hätte erfüllen müssen und - wie das Berufungsgericht festgestellt hat - ohne Veräußerung oder Belastung des Grundbesitzes nicht hätte erfüllen können; damit bedeutete der Verzicht der Stiefsöhne für die Beklagte die Sicherung der Wohnung im eigenen Hause und der uneingeschränkten Nutzung des Grundstücks, also von Werten, die sich nur unter Berücksichtigung der Kriegs- und Nachkriegsverhältnisse richtig abschätzen lassen. Dagegen wendete die Erbeinsetzung den Stiefsöhnen nicht - wie die Revision meint - 5/8 des Nachlaßwertes zu, sondern begründete für sie lediglich die Aussicht, in einer Ungewissen Zukunft als Erben das zu erhalten, was vom Nachlaß dann noch übrig sein werde. Daher läßt sich weder von einem ungemessenen Wertverhältnis sprechen, noch trifft das Berufungsgericht der Vorwurf, es habe ohne die gebotene sorgfältige Prüfung eine "automatische" Selbstbindung der Beklagten angenommen.
Entgegen der Ansicht der Revision ist es auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht den Antrag der Beklagten auf Eintragung einer Vormerkung für den Kläger und seine Brüder als ein Anzeichen dafür gewertot hat, daß die Beklagte die Grundstücke nicht habe veräußern sollen und wollen. Zwar konnte - davon geht auch das Berufungsurteil aus - weder die durch den Erbvertrag begründete tatsächliche Aussicht oder Erwartung, noch der schuldrechtliche Anspruch des Klägers und seiner Brüder durch eine Vormerkung gesichert werden (vgl. BGHZ 12, 115; Staudinger/Dittmann BGB 10./11. Aufl. zu § 2286 Anm. 8; Erman BGB 3. Aufl. zu § 2286 Anm. 2); jedoch kann der Antrag der Beklagten an das Grundbuchamt und die dafür gegebene Begründung durchaus als ein tatsächliches Anzeichen dafür dienen, daß die Beklagte selbst sich gegenüber ihren Stiefsöhnen für gebunden hielt, den Grundbesitz zu erhalten; das hat das Berufungsgericht richtig erkannt und gewürdigt.
2.
Selbst wenn aber der Grundbesitz dem Nachlaß jedenfalls erhalten bleiben sollte und wenn dem Berufungsurteil darin gefolgt wird, daß die Beklagte eher die Stellung einer Nutznießerin als die einer Vollberechtigten habe innehaben sollen, bleibt die Frage, ob der Beklagten außer der Veräußerung auch jede Belastung verwehrt sein sollte, und ob dies unbedingt und für jeden Fall - auch bei eintretender Notlage oder der Notwendigkeit kostspieliger Reparaturen - zu gelten habe. An dieser Frage kann eine Auslegung, die alle Umstände zu bedenken und auch einer möglichen Änderung der Verhältnisse Rechnung zu tragen hat, nicht vorbeigehen.
Für den Revisionsrechtszug ist davon auszugehen, daß die Beklagte sich tatsächlich in einer Notlage befindet, die sie dazu zwingt, ihren Lebensunterhalt durch die Verwertung der Grundstücke zu sichern, denn das Berufungsgericht hat diese Behauptung ausdrücklich dahinstehen lassen. Das Berufungsgericht hat eine Ergänzung des Vertrages im Wege der Auslegung erwogen, weil die Vertragsbeteiligten am 19. Februar 1940 offenbar die Möglichkeit daß die Beklagte in eine Notlage geraten werde, nicht gesehen hätten. Es hat jedoch eine Ergänzung des Verttrages in der Richtung, daß die Beklagte im Notfall doch den Grundbesitz veräußern dürfe abgelehnt, weil eine Veräußerung in jedem Falle den Absichten und Zielsetzungen, die die Parteien mit der Vereinbarung verfolgten, widerspreche, Insoweit spricht für die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Ergänzung durch Auslegung stets nur im Rahmen des Vertrages zulässig ist, sie darf nicht zur Umänderung des Vertrages führen und ist, unter den Gesichtspunkten von Treu und Glauben, nach den aus den Vertrag sich ergebenden Richtlinien vorzunehmen (BGB RGRK 11. Aufl. zu § 157 Anm. 10 m.N.). Wenn der Beklagten - wie das Berufungsgericht festgestellt hat - nach dem Willen aller Vertragsbeteiligten hier schlechthin und für jeden Fall eine Veräußerung des Grundbesitzes verwehrt sein sollte, dann kann eine ergänzende Auslegung grundsätzlich nicht dahin führen, daß ihr in einer Notlage doch die Veräußerung gestattet werde. Der Hinweis der Revision, die Rechtsprechung habe in einem vergleichbaren Fall eine Veräußerung zur Abwendung einer Notlage zugelassen, ist in diesem Zusammenhang belanglos; denn dort (vgl. BGH NJW 1963, 1602) war in tatrichterlicher Vertragsauslegung festgestellt worden, daß der Verpflichtete zur Abwendung einer Notlage habe veräußern dürfen, insoweit liegen die Fälle in tatsächlicher Hinsicht verschieden.
Jedoch begründen die Erwägungen des Berufungsgerichts nur, daß und weshalb der Beklagten eine Veräußerung der Grundstücke verwehrt sein sollte, sie reichen aber nicht aus, um ihr jede andere Verfügung, insbesondere eine Belastung, zu untersagen. Denn die vom Berufungsgericht für entscheidend gehaltene Absicht der Vertragschließenden, der Beklagten die Nutzung der Grundstücke zu ermöglichen und den Grundbesitz für den Kläger oder einen seiner Brüder zu erhalten, würde auch dann nicht vereitelt sein, wenn der Beklagten für den Notfall eine Belastung in tragbarem Umfange gestattet wäre, Ob die offenbaren auch vom Berufungsgericht angenommene Lücke im Vertrag in dieser Weise geschlossen werden könnte, hat das Berufungsgericht nicht geprüfte In diesem Zusammenhang kann bedeutsam sein: Wie das Oberlandesgericht festgestellt hat, hatte die Beklagte zur Zeit des Erbvertrages außer dem Nachlaß ihres Ehemannes weder eigenes Vermögen noch Einkommen. Die Erfahrung spricht dafür, daß ihr Ehemann ihren Lebensunterhalt sichern wollte, wenn er sie als Alleinerbin, ohne jede Einschränkung zugunsten seiner Söhne, einsetzte. Dieses Motiv des Erblassers mag zwar für die Auslegung des Rechtsgeschäfts vom 19. Februar 1940 nicht unmittelbar bedeutsam sein, kennzeichnet aber die Lage, die den Vertragsbeteiligten nicht verborgen geblieben sein kann, zumal damals alle in Hildesheim wohnten, und von der sie ausgehen mußten, Beim Abschluß des Erbvertrages war erkennbar, daß die Beklagte mit ihrer Verpflichtung, die Grundstücke nicht zu veräußern, eine wesentliche Sicherung gerade für Notfälle aufgab, selbst wenn die Vertragsbeteiligten damals - wovon das Berufungsgericht ausgegangen ist - mit dem Eintritt einer Notlage nicht rechneten. Diese Selbstbeschränkung mag für die Beklagte insofern vorteilhaft gewesen sein, als ihr infolge des Verzichts der Stiefsöhne auf den Pflichtteil die Nutzung von Haus, Hof und Garten erhalten blieb. Andererseits kann der Standpunkt des Klägers., die Beklagte habe mit dem Verzicht auf den Pflichtteil ein für alle Mal das ihr zukommende Entgelt für die Erbeinsetzung und ihre zusätzliche Verpflichtung erhalten, angesichts der Familien-Beziehung und der Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse durchaus Bedenken begegnen. Denn der Wert der Nutzung, die der Beklagten verblieben ist, änderte sich kaum; der Kläger und seine Brüder aber behielten und behalten, wenn die Beklagte an ihrer Verpflichtung festgehalten wird, die Aussicht auf eine Erbschaft, deren Wert fortlaufend gestiegen ist. Möglicherweise wirkte der Verzicht der Stiefsöhne auf den Pflichtteil Dich nicht nur für die Beklagte, sondern gerade für die Stiefsöhne im Ergebnis vorteilhaft aus; es ist nicht von der Hand zu weisen, daß sie infolge des Pflichtteilsverzichts heute besser dastehen, als wenn ihnen im Jahre 1940 der Pflichtteil - bei Bewertung nach Stopp-Preisen und bevorstehender Währungsentwertung - ausgezahlt worden wäre. Die Vergünstigung, die die Stiefsöhne damit der Beklagten zukommen liessen, darf daher in ihrer gegenwärtigen Bedeutung nicht überschätzt werden. Wenn mit dem Verzicht auf den Pflichtteil die Erbeinsetzung der Stiefsöhne und die zusätzliche Verpflichtung der Beklagten ein für alle Mal abgegolten sein sollten, so hätte damit jedenfalls die Beklagte ein geringeres und heute wesentlich weniger wirksames Entgelt erhalten als in vergleichbaren Fällen, in denen Zuwendungen der Bedachten "während der künftigen Lebenszeit des Erblassers" (vgl. BGHZ 31, 13/19), etwa laufende Zahlungen, geleistet wurden.
Diese Erwägungen machen deutlich, daß - gerade wenn die Vertragschließenden eine künftige Notlage der Beklagten nicht in Betracht zogen - der Prüfung bedarf, wie sie diesen Fall vermutlich geregelt haben würden, ohne ihre Vertragsziele, einerseits die Sicherung des Alters der Beklagten, andererseits die Erhaltung des Grundbesitzes für die Söhne, zu gefährden. Das läßt sich gegenwärtig auch nicht annähernd beurteilen, weil jede Erörterung der wirtschaftlichen läge der Beteiligten fehlt. Sollte die hiernach gebotene weitere Aufklärung einen gangbaren Weg zur ergänzenden Vertragsauslegung nicht aufzeigen, sondern wiederum zu den Ergebnis führen, daß die Unterlassung jeder Verfügung, der Veräußerung wie der Belastung, vereinbart worden sei, dann werden die Umstände der Sache eine Prüfung in der Richtung notwendig machen, ob das Verlangen des Klägers, die Beklagte müsse - ohne Rücksicht auf ihre Lage, sozusagen auf Gedeih und Verderb - ihr Versprechen halten, in seiner bedingungslosen Einseitigkeit mit den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) vereinbar ist. Selbst wenn hier von einem Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht sollte gesprochen werden können - was der Senat mangels hinreichender tatsächlicher Erörterung nicht zu beurteilen vermag -, wäre zu bedenken, daß auch die rücksichtslose und unangemessene Verfolgung der eigenen Interessen eine Rechtsausübung unzulässig machen kann (BGB RGRK 11. Aufl. zu § 242 Anm. 160; Soergel/Siebert BGB 9, Aufl. zu § 242 Anm. 162; Erman BGB 3. Aufl. zu § 242 Anm. III 3 a), und es kann sich die Frage stellen, ob nicht der Kläger eine Belastung des Grundbesitzes in notwendiger und tragbarer Höhe hinnehmen muß.
Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um diesen die gebotene weitere tatsächliche Erörterung zu ermöglichen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrechtszuges wird dem Berufungsgericht übertragen, weil erst dessen künftige Entscheidung ergeben wird, ob der Revision ein sachlicher Erfolg zukommt.
Dr. Beyer ist beurlaubt und ortsabwesend; er kann deshalb nicht unterschreiben. Dr. Arndt
Gähtgens
Keßler
Dr. Reinhardt