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Bundesfinanzhof
Urt. v. 15.01.1975, Az.: II R 152/72

Wirtschaftliche Verhältnisse; Prüfung; Steuererlaß

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
15.01.1975
Aktenzeichen
II R 152/72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 10405
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BFHE 114, 449 - 451
  • BStBl II 1975, 274
  • DB 1975, 961-962 (Volltext mit amtl. LS)
  • DStR 1975, 231 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Zur Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse bei einem Erlaß der Steuer nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG.

Tatbestand:

1

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist infolge einer Krankheit an beiden Beinen gelähmt und zur Fortbewegung auf die Benutzung eines Kfz angewiesen. Die Minderung seiner Erwerbsfähigkeit beträgt 100 %. In den Jahren 1962, 1963 und 1964 hatte er ein zu versteuerndes Einkommen von 16 377 DM, 19 553 DM und 20 639 DM.

2

Das beklagte FA stellte den Kläger im Jahre 1962 auf seinen Antrag hin gem. § 3 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG von der Kraftfahrzeugsteuer frei. Nach Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers setzte es im Jahre 1964 die Kraftfahrzeugsteuer fest mit der Begründung, die von der OFD für die Gewährung des Erlasses von Kraftfahrzeugsteuer festgesetzte Einkommensgrenze sei überschritten. Es legte das als Einspruch bezeichnete Schreiben des Klägers mit ablehnender Stellungnahme der OFD vor, die den Rechtsbehelf mit Beschwerdeentscheidung als unbegründet zurückwies.

3

Das FG hob die Beschwerdeentscheidung der OFD auf, weil nach seiner Ansicht statt dessen eine Einspruchsentscheidung hätte ergehen müssen. Im übrigen wies das Gericht die Klage ab.

4

Mit der wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Revision rügt der Kläger, die Vorentscheidung verletze § 3 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG. Diese Vorschrift sei verfassungskonform dahin auszulegen, daß dem darin genannten Personenkreis der Zivilbeschädigten grundsätzlich unabhängig von seinen wirtschaftlichen Verhältnissen volle Kraftfahrzeugsteuerbefreiung gewährt werden müsse.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision führt zur Aufhebung der Vorentscheidung, der Beschwerdeentscheidung und des angefochtenen Steuerbescheides.

6

Die Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG gewährt einem Körperbehinderten, der nicht unter § 3 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG fällt, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen einen Anspruch auf Voll- oder Teilerlaß der Kraftfahrzeugsteuer; dabei sind Art und Schwere der Körperbehinderung sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse des Körperbehinderten zu berücksichtigen.

7

Der Senat ist in seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen, daß die Differenzierung zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 und den in § 3 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG genannten Personen noch mit Art 3 GG zu vereinbaren ist (vgl. z. B. die Urteile vom 19. Oktober 1966 II 92/63, BFHE 87, 121, BStBl III 1967, 52, und vom 21. März 1973 II R 6/67, BFHE 109, 285, BStBl II 1973, 614). Allerdings ist nicht zu verkennen, daß mit wachsendem zeitlichen Abstand zum Ende des 2. Weltkrieges der Gedanke einer Wiedergutmachung für einen durch den Staat verursachten Schaden als Berechtigung für die bevorzugte Behandlung der in Nr. 1 des § 3 Abs. 1 KraftStG genannten Personen allmählich in den Hintergrund tritt und der Auffassung weicht, daß der Staat zur Fürsorge für sämtliche Schwerbehinderten ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung verpflichtet ist. Ähnliche Erwägungen verkörpert bereits das Gesetz zur Weiterentwicklung des Schwerbeschädigtenrechts vom 24. April 1974 (BGBl I 1974, 981), durch welches u. a. das bisherige Schwerbeschädigtengesetz in der Fassung vom 14. August 1961 (BGBl I 1961, 1233) abgeändert und in "Schwerbehindertengesetz" umbenannt wurde. Das letztgenannte Gesetz stellt in seinem § 1 nicht mehr auf die Ursache der Körperbehinderung ab, während sich § 1 des Schwerbeschädigtengesetzes (was den Kreis der behinderten Personen anbetrifft) noch weitgehend mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG deckte. Es ist nicht ausgeschlossen, daß sich bei fortschreitender Entwicklung in der aufgezeigten Richtung und besonders bei weiteren konformen gesetzgeberischen Maßnahmen auf anderen Gebieten erneut die Frage stellen wird, ob der vorgenannte Wiedergutmachungsgedanke noch die kraftfahrzeugsteuerrechtlich bevorzugte Behandlung der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG genannten Personen gegenüber den Zivilbeschädigten rechtfertigt. Ungeachtet dessen gebietet aber der Fürsorgegedanke bereits jetzt, daß im Wege einer verfassungskonformen Auslegung des § 3 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG Körperbehinderte mit einer erheblichen Erwerbsminderung stärker begünstigt werden, als das bisher durch die Verwaltung geschehen ist. Als Anhaltspunkt für die Grenze, jenseits deren die wirtschaftlichen Verhältnisse gegenüber der Körperbehinderung in steigendem Maße an Gewicht verlieren müssen, kann das Gesetz über die unentgeltliche Beförderung von Kriegs- und Wehrdienstbeschädigten sowie von anderen Behinderten im Nahverkehr vom 27. August 1965 (BGBl I 1965, 978) dienen. Nach dessen § 2 Abs. 1 Nr. 1 ist bei Beschädigten mit einer Erwerbsminderung von mindestens 70 % im Gegensatz zu den Beschädigten nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 eine wesentliche Gehbehinderung nicht mehr Voraussetzung der unentgeltlichen Beförderung. Hier kommt der Gedanke zum Ausdruck, daß Behinderungen eines bestimmten Ausmaßes für den Betroffenen stets so einschneidend sind, daß sich eine "Aufrechnung" dieser Behinderung mit anderen Umständen weitgehend oder ganz verbietet. Zu diesen anderen Umständen zählen die wirtschaftlichen Verhältnisse ebenso wie die Tatsache, daß sich die betreffende Person trotz der Behinderung noch zu Fuß fortbewegen kann. Unter diesem Blickwinkel betrachtet, wurden die für das Jahr 1964 maßgebenden koordinierten Erlasse der Länderfinanzminister der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG nicht gerecht. Nach diesen Erlassen (abgedruckt bei Egly, Kraftfahrzeugsteuer-Kommentar, 2. Auflg. S. 203) wurden die Körperbehinderten mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit ab 70 % in gleichem Maße wie Personen mit geringerer Erwerbsminderung lediglich im Rahmen einer linearen Abstufung begünstigt. Vor allem aber wurden in dem Bereich einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70 bis 100 % keine weiteren Differenzierungsstufen gebildet. Gerade für diese Körperbehinderten, die einer besonderen Fürsorge bedürfen, hätte aber eine differenzierte Regelung geschaffen werden müssen, die mit steigender Erwerbsminderung und Körperbehinderung die Bedeutung der wirtschaftlichen Verhältnisse immer mehr abschwächte. Das gilt besonders für die Körperbehinderung des Klägers, angesichts deren Art und Schwere die wirtschaftlichen Verhältnisse, wie sie bei ihm (dem Kläger) vorlagen, nur noch von untergeordneter Bedeutung sind.

8

Der angefochtene Steuerbescheid war daher aufzuheben. Das FA wird unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senates erneut über den Erlaßantrag des Klägers zu entscheiden haben.