Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 08.07.1996, Az.: 2 BvR 96/95
Hinweise; Asylverfahren; Deutlichkeit; Unterrichtung; Adressenänderng
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 08.07.1996
- Aktenzeichen
- 2 BvR 96/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 12410
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 25.11.1994 - AZ: 12 UZ 2834/94
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DVBl 1996, 1252-1253 (Volltext mit red. LS)
- InfAuslR 1997, 87-92 (Volltext mit red. LS)
- NVwZ 1996, 81-92
- NVwZ (Beilage) 1996, 81-82 (Volltext mit red. LS)
- NVwZ-Beil. 1996, 81
- ZAR 1996, 185 (red. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Der Hinweis auf § 10 VII AsylVfG muß den Besonderheiten des Adressatenkreise Rechnung tragen. Es ist erforderlich, daß dem Asylbewerber durch eine erläuternde Belehrung mit der gebotenen Deutlichkeit vor Augen geführt wird, welche Obliegenheiten ihn im einzelnen treffen und welche Folgen bei deren Nichtbeachtung entstehen können.
2. Wenn einem Asylbewerber der Behördenaufbau nicht erklärt, er offenbar auch nicht über seine unbedingte Mitteilungsverpflichtung gegenüber allen beteiligten Behörden unterrichtet wurde und auch keine Unterrichtung über die einschneidenden Folgen der Nichtbeachtung der so qualifizierten Mitteilungspflicht stattgefunden hat, genügt die Belehrung, er hätte sich "jedenfalls" bzw. "hauptsächlich" an das Bundesamt zu wenden und diesem die Adressenänderung mitzuteilen, nicht den Anforderungen an eine qualifizierte Belehrung.