§ 18 SchO - Ablehnung der Amtsausübung
Bibliographie
- Titel
- Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein (SchO)
- Amtliche Abkürzung
- SchO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 304-2
(1) Schiedsfrauen und Schiedsmänner können die Ausübung ihres Amtes ablehnen, wenn
- 1.
die streitige Angelegenheit zu weitläufig oder zu schwierig erscheint, insbesondere bei Angelegenheiten, für die das Landgericht sachlich zuständig ist,
- 2.
der Antrag erkennbar ohne Einigungsabsicht oder sonst offensichtlich missbräuchlich gestellt ist.
(2) Die Ablehnung ist unanfechtbar.