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§ 73 HmbBesG - Jährliche Sonderzahlung

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Besoldungsgesetz (HmbBesG)
Amtliche Abkürzung
HmbBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2032-1

Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter erhalten eine jährliche Sonderzahlung nach der Maßgabe eines gesonderten Gesetzes.