§ 28 3. DV-BEG - Voraussetzung für die Darlehnsgewährung
Bibliographie
- Titel
- Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (3. DV-BEG)
- Amtliche Abkürzung
- 3. DV-BEG
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 251-1-3
(1) Voraussetzung für die erfolgreiche Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ist insbesondere die persönliche und fachliche Eignung des Verfolgten und die Wahrscheinlichkeit, dass ihm die Erwerbstätigkeit eine ausreichende Lebensgrundlage bietet.