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Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.10.1963, Az.: 5 StR 267/63

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.10.1963
Aktenzeichen
5 StR 267/63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 13375
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Kiel - 01.03.1963

Verfahrensgegenstand

Fortgesetzter Betrug

In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 1. Oktober 1963,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Dr. Börker
Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kiel vom 1. März 1963 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die allgemeine Verfahrensrüge ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 StPO).

2

Die Sachbeschwerde ist unbegründet.

3

1.

Wie die Strafkammer mit Recht ausführt, hatte der Angeklagte keinen Anspruch auf die Prämien auf Grund der 28 Bausparverträge, die er durch Personen aus seinem Verwandten- und Bekanntenkreise hatte abschließen lassen und auf die er selbst die erforderlichen Einzahlungen geleistet hatte. Denn in der Unterzeichnung der Verträge durch seine Bekannten und Verwandten lagen, wie das Landgericht rechtlich unangreifbar feststellt, "bloße Gefälligkeitsakte" zu dem Zweck, "die Bestimmung des § 3 Abs. 2 des Wohnungsbau-Prämiengesetzesüber den Höchstbetrag der für eine Person zulässigen Wohnungsbauprämie zu umgehen" (UA S. 21, 22). Die Unterzeichner waren "lediglich vorgeschobene Strohmänner" des Angeklagten (UA S. 19). Daß auf diese Weise keine Prämienansprüche über den gesetzlichen Jahreshöchstbetrag von 400 DM hinaus begründet werden konnten, nimmt das Landgericht mit Recht an. Das hat nichts damit zu tun, ob es nach dem Gesetz über die Überführung der Anteilsrechte an der Volkswagenwerk GmbH vom 21. Juli 1960 zulässig war, Aktien durch vorgeschobene Personen zu erwerben. Auf die Entscheidung BGHSt 18, 317 beruft sich die Revision daher zu Unrecht.

4

Dem Landgericht ist auch darin zuzustimmen, daß ein "Mißbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts" vorliegt, durch den "staatliche Leistungen nicht erschlichen werden" können (UA S. 21). Diese Wendung, die an § 6 Abs. 1 des Steueranpassungsgesetzes anklingt, verstößt nicht, wie die Revision meint, gegen den verfassungsrechtlich anerkannten Satz "Nulla poena sine lege" (vgl. GG Art. 103 Abs. 2).

5

Die Revision vermißt auch zu Unrecht eine Prüfung der "einzelnen Bausparverträge an Hand der damals bestehenden Gesetze über die Gewährung von Bausparprämien" und eine Feststellung, "ob in den einzelnen Fällen und zu den jeweiligen Zeitpunkten es zulässig war, so vorzugehen, wie der Angeklagte dies getan hat". Entgegen ihrer Auffassung ist es für den vorliegenden Fall gleichgültig, ob Bausparer sich zur Tatzeit, ohne ihre Ansprüche auf Prämien zu verlieren, das Gold zur Zahlung ihrer Beiträge leihen und ob sie ihre Bausparverträge an andere abtreten konnten. Es kommt hier, nicht darauf an, welche Wirkung solche Vorgänge auf die Prämienansprüche wirklicher Bausparer hatten, die ihre Verträge nicht als vorgeschobene "Strohmänner" eines anderen, sondern für sich selbst geschlossen und ernstlich die Absicht hatten, das anzusammelnde Kapital zum Erwerbe eines Grundstücks und zum Bauen oder für ähnliche anerkannte Zwecke zu verwenden. Die Revision geht zwar davon aus, daß es im Grunde auch hier so liege. Sie behauptet, der Angeklagte habe einen Wohnblock bauen wollen und die Bausparverträge abgeschlossen, "damit zu gegebener Zeit Interessenten zum Erwerb der Wohnung schneller in den Besitz der auf Grund der Bausparverträge zu bewilligenden Darlehen gelangten"; es habe sich bei den Bausparverträgen "nicht um Scheinverträge, sondern um echte, mit den einzelnen Bausparern abgeschlossene Verträge" gehandelt, und es liege "nichts anderes vor, als daß der Angeklagte die Prämien für die einzelnen Sparverträge gezahlt hat". Mit dem allen entfernt sich die Revision aber in unzulässiger Weise von den bindenden Feststellungen des Urteils. Das gilt auch für ihre Ausführungen zur inneren Tatseite.

6

2.

Auch insoweit, als die Revision im einzelnen keine Einwendungen erhebt, bestehen gegen die Verurteilung keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Es ist insbesondere zu billigen, daß das Landgericht nicht etwa statt Betruges Steuerhinterziehung annimmt. Der Bundesgerichtshof hat zwar die Ausfuhrvergütung nach dem Umsatzsteuergesetz ohne nähere Begründung als Steuervorteil im Sinne des § 396 Abs. 1 AbgO behandelt (BGH NJW 1962, 2311 18). Für die Wohnungsbauprämie kann das aber nicht gelten; denn sie hängt weder rechtlich noch wirtschaftlich mit einem bestimmten Steueranspruch zusammen. Es besteht auch, soweit ersichtlich, Einigkeit darüber, daß ihre Erschleichung nicht Steuerhinterziehung, sondern Betrug ist (OLG Köln JMBlNRW 1962, 176³; Coring NJW 1961, 1709 unter III b; vgl. Auch Herdemerten NJW 1962, 781).

7

Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.

Sarstedt
Koffka
Schmidt
Dr. Borker
Kersting