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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.05.1978, Az.: BVerwG 6 P 58.78

Personalratswahl; Sitzverteilung; Ermittlung der Gruppenstärke; Vertretung in Urlaubsfällen; Vertretung in Krankheitsfällen; Aushilfskräfte

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
05.05.1978
Aktenzeichen
BVerwG 6 P 58.78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 10978
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Ansbach - 22.10.1976 - AZ: 315 PV 76
VGH Bayern - 01.07.1977 - AZ: 9 XVIII 76

Fundstellen

  • Buchholz 238.3A § 17 BPersVG Nr 1
  • VerwRspr 30, 160 - 162

Amtlicher Leitsatz

Bei der Ermittlung der für die Sitzverteilung maßgebenden Truppenstärke sind kurzfristig zur Vertretung in Urlaubs- und Krankheitsfällen herangezogene Aushilfskräfte nicht zu berücksichtigen.

Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 5. Mai 1978
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nehlert, Fischer, Janzen und Dr. Sckinkel
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 1. Juli 1977 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Bei der Vorbereitung der vom 4. bis 6. Mai 1976 beim Postamt Lohr am Main durchgeführten Wahl des Personalrats stellte der Wahl vorstand in seiner Sitzung vom 20. Februar 1976 die Zahl der in der Regel Beschäftigten der Dienststelle auf 225 fest, davon 159 Beamte, 8 Angestellte und 58 Arbeiter. Dementsprechend bestimmte er, daß 7 Mitglieder zu wählen seien. Auf Grund des Höchstzahlverfahrens ermittelte er, daß der Beamtengruppe 5 und der Arbeitergruppe 2 Sitze zuständen. Da die Gruppe der Angestellten mindestens einen. Sitz, erhalten mußte, teilte er den auf die letzte Höchstzahl der Arbeitergruppe zugesprochenen Sitz der Angestelltengruppe zu. Diese Sitzverteilung wurde im Wahl ausschreiben bekanntgemacht. Die Beschäftigten wählten in ihren Gruppen die dieser Sitzverteilung entsprechende Zahl von Vertretern.

2

Die Antragstellerin - eine in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft - hat die Wahl angefochten und beantragt, sie in der Gruppe der Beamten und der der Arbeiter für ungültig zu erklären.

3

Zur Begründung hat sie geltend gemacht: Die Sitzverteilung sei falsch gewesen. Bei 58 Beschäftigten habe die Gruppe der Arbeiter Anspruch auf die Zuteilung von zwei Sitzen. Der Beamtengruppe hätten deshalb nur vier Sitze zugestanden. Wäre die Sitzverteilung richtig erfolgt, dann hätte in der Arbeitergruppe keine Personenwahl, sondern eine Verhältniswahl stattgefunden. In der Beamtengruppe wären dann beide in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften mit je zwei Kandidaten zum. Zuge gekommen, während jetzt die andere Gewerkschaft drei Personalratsmitglieder stelle.

4

Der Beteiligte zu 1) hat vorgetragen: Eine Prüfung des Beschäftigtenstandes habe ergeben, daß die Arbeitergruppe nur 48 in der Regel Beschäftigte habe. Bei den ursprünglich mitgezählten, zehn weiteren Beschäftigten handele es sich um vorübergehend eingestellte Aushilfskräfte, vor allem um Schüler, die einige Tage oder Wochen als Urlaubs- oder Krankenvertreter tätig seien.

5

Der Beteiligte zu 2) hat auf Art frage des Verwaltungsgerichts, mitgeteilt, daß am 2. März 1976 in der Dienststelle 156 Beamte, 7 Angestellte und 48 Arbeiter beschäftigt gewesen seien. Außerdem habe die Dienststelle 8 für vorübergehenden Bedarf eingestellte nichtvollbeschäftigte Arbeiter und 1 nichtvollbeschäftigten Angestellten für Urlaubs- und Krankenvertretung gehabt. Im Durchschnitt der letzten 18 Monate seien es 6,1 Arbeiter und 2,0 Angestellte gewesen, die im Rahmen der der Dienststelle zugewiesenen 10 Vertreterposten nach Bedarf beschäftigt worden seien. Es habe sich nicht stets um dieselben Personen gehandelt.

6

Das Verwaltungsgericht hat den Anfechtungsantrag zurückgewiesen. Die Beschwerde der Antragstellerin blieb ohne Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht die Auffassung vertreten, daß die nichtvollbeschäftigten, für einen vorübergehenden, zeitlich kurz bemessenen Bedarf eingestellten Aushilfskräfte bei dem für die Wahl maßgebenden Personalbestand der Dienststelle nicht mitzuzählen seien.

7

Mit der vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihre Wahlanfechtung weiter.

8

Der Beteiligte zu 1) bittet um Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.

9

Der Oberbundesanwalt stimmt dem angefochtenen Beschluß zu.

10

II.

Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. Der angefochtene Beschluß hat es mit Recht abgelehnt, die kurzfristig zur Vertretung herangezogenen Hilfskräfte bei der Sitzverteilung zu berücksichtigen.

11

Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693) muß jede Gruppe ihrer Stärke entsprechend im Personalrat vertreten sein, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht. Diese Stärke ist für die Sitzverteilung nach § 17 Abs. 2 BPersVG maßgebend. Zu der insoweit gleichlautenden Vorschrift des § 13 Abs. 1 Satz 1 des Personalvertretungsgesetzes (PersVG 1955) vom 5. August 1955 (BGBl. I S. 477) hat das Bundesverwaltungsgericht in BVerwGE 29, 222 (225) ausgeführt, daß sich diese Stärke nach der Zahl der regelmäßig beschäftigten Angehörigen der jeweiligen Gruppe bestimmt. Zwar ist grundsätzlich bei der Zahl der Beschäftigten vom Stellenplan auszugehen. Werden jedoch abweichend vom Stellenplan über längere Zeit hinaus weniger Gruppenangehörige als im Stellenplan vorgesehen beschäftigt, oder sind Angehörige einer Gruppe für längere Zeit auf Dienstposten tätig, die im Stellenplan als Stellen einer anderen Gruppe ausgewiesen sind (längere Besetzung von Beamtenstellen mit Angestellten), dann sind diese tatsächlichen Verhältnisse auch bei der Sitzverteilung maßgebend, weil diese eine möglichst der Gruppenzusammensetzung der Dienststelle entsprechende Zusammensetzung des Personalrats während seiner Amtszeit sicherstellen soll. Dementsprechend hat es das Bundesverwaltungsgericht in der genannten Entscheidung abgelehnt, saisonbedingt eingestellte Beschäftigte oder solche Kräfte bei der Ermittlung der Regelzahl der Beschäftigten zu berücksichtigen, die nur vorübergehend für eine auf kurze Zeit bemessene Arbeitsleistung herangezogen werden.

12

Wie die nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts ergeben, handelt es sich bei den Aushilfskräften um Arbeiter, die kurzfristig nach anfallendem Bedarf zur Urlaubs- und Krankenvertretung eingestellt werden. Sie gleichen die Schwankungen des tatsächlichen Personalbestandes im Interesse eines störungsfreien Dienstbetriebes aus. Es handelt sich nach diesen Fest Stellungen nicht um Kräfte, die einen vorübergehenden Arbeitsanfall neben den vorhandenen Beschäftigten bewältigen, sondern die durch Urlaub oder Krankheit entstandenen Lücken im Personalbestand auffüllen. Diese Kräfte können nicht zum Regelbestand gerechnet werden, wenn auch ständig im Durchschnitt sechs solcher Aushilfskräfte tätig sind. Sie erhöhen nämlich nicht den Personalbestand, sondern halten ihn lediglich auf der erforderlichen Höhe. Durch sie wird die Arbeitergruppe nicht stärker, sondern lediglich auf ihrem tatsächlichen Stand gehalten. Die durch Urlaub oder Krankheit ausfallenden Beschäftigten gehören, wie das Verwaltungsgericht schon zutreffend ausgeführt hat, trotz ihrer tatsächlichen. Abwesenheit zum Regelbestand. Deshalb kann die vorübergehende tatsächliche Anwesenheit der Vertretungskräfte nicht zu einer Änderung, insbesondere nicht zu einer Erhöhung dieses Bestandes führen.

13

Eine andere, hier nicht zu entscheidende Frage ist es, ob eine Vertretungskraft, die ständig als "Springkraft" beschäftigt ist, um jede Lücke sofort zu schließen, zum Regelbestand der Beschäftigten gehört.

14

Ist demnach bei der Arbeitergruppe von einer Regelstärke von 48 Beschäftigten auszugehen, dann hat der Wahlvorstand die Sitzverteilung richtig ermittelt. Zwar hätten bei der Zahl von 58 Beschäftigten in der Arbeitergruppe, die der Wahlvorstand der Sitzverteilung zugrunde gelegt hatte, dieser Gruppe zwei Sitze zugeteilt werden müssen (§ 17 Abs. 3 BPersVG). Da sich jedoch die Zahl von 58 Beschäftigten als unrichtig erweist und von einer Regelstärke von 48 Beschäftigten auszugehen ist, entfällt eine falsche Sitzverteilung.

Prof. Dr. Fürst
Dr. Nehlert
Fischer
Janzen
Dr. Schinkel