Bundesfinanzhof
Beschl. v. 13.05.1969, Az.: II B 43/68
Voraussetzungen einer Grunderwerbsteuerbefreiung für den Wohnungsbau in Nordrhein-Westfalen
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 13.05.1969
- Aktenzeichen
- II B 43/68
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1969, 11170
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- § 1 Nr. 5 GrEStWG Nordrhein-Westfalen i. d. F. vom 19. Juni 1958 (GVBl 282)
Fundstellen
- BFHE 95, 407 - 410
- DStR 1969, 411 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
§ 1 Nr. 5 des Gesetzes Über die Grunderwerbsteuer-Befreiung für den Wohnungsbau in Nordrhein-Westfalen i.d.F. vom 19. Juni 1958 - GrEStWG - (GVBl 282) verlangt den ersten Erwerb eines den Erfordernissen der Nr. 1 entsprechenden Wohnhauses oder einer Wohnung und begünstigt damit den Erwerb eines Grundstücks bzw. Grundstücksteils von einem vorher tätig gewordenen Bauherrn, dessen Bauherrneigenschaft also vorausgesetzt wird; § 1 Nr. 5 GrEStWG betrifft dementsprechend einen ersten Erwerb zur Eigennutzung. Der Erwerber bei § 1 Nr. 5 GrEStWG ist infolgedessen kein Bauherr.
- 2.
Ist die Vergünstigung nach § 1 Nr. 5 GrEStWG verbraucht, so ist ein späterer Erwerb durch einen Dritten ein nicht begünstigter Zweiterwerb.
- 1.
§ 1 Nr. 5 des Gesetzes Über die Grunderwerbsteuer-Befreiung für den Wohnungsbau in Nordrhein-Westfalen i.d.F. vom 19. Juni 1958 - GrEStWG - (GVBl 282) verlangt den ersten Erwerb eines den Erfordernissen der Nr. 1 entsprechenden Wohnhauses oder einer Wohnung und begünstigt damit den Erwerb eines Grundstücks bzw. Grundstücksteils von einem vorher tätig gewordenen Bauherrn, dessen Bauherrneigenschaft also vorausgesetzt wird; § 1 Nr. 5 GrEStWG betrifft dementsprechend einen ersten Erwerb zur Eigennutzung. Der Erwerber bei § 1 Nr. 5 GrEStWG ist infolgedessen kein Bauherr.
- 2.
Ist die Vergünstigung nach § 1 Nr. 5 GrEStWG verbraucht, so ist ein späterer Erwerb durch einen Dritten ein nicht begünstigter Zweiterwerb.
Tatbestand
Die Klägerin und Antragstellerin erwarb mit Vertrag vom 1. September 1967 den 113/1000 Miteigentumsanteil an einem Grundstück verbunden mit dem Sondereigentum an einer Eigentumswohnung zum Preise von 51 800 DM von einer Frau X. Diese hatte am 20. März 1964 mit einer Bau- und Siedlungsgenossenschaft einen "Kaufanwärtervertrag" geschlossen, kraft dessen das Wohnungsbauunternehmen Frau X als Kaufanwärter für eine Eigentumswohnung anerkannt hatte; die Vertragschließenden hatten sich verpflichtet, "zu gegebener Zeit einen Kaufvertrag abzuschließen". Der Kaufanwärter konnte die Eintragung der Auflassung erst verlangen, wenn der vorgesehene Kaufvertrag abgeschlossen worden war und er alle sich daraus ergebenden Verpflichtungen gegenüber dem Wohnungsbauunternehmen erfüllt hatte. "Zur Sicherung des Anspruchs des Kaufanwärters auf Erwerb des Eigentums" hatte das Wohnungsunternehmen die grundbuchliche Eintragung einer Auflassungsvormerkung bewilligt. Nach Verkaufsangebot vom 9. Dezember 1966 und Annahmeerklärung vom 15. Dezember 1966 hatte Frau X den Miteigentumsanteil von 113/1000 verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung zum Preise von 48 100 DM erworben.
Nach dem Verkauf an die Klägerin und Antragstellerin bewilligte die Verkäuferin, Frau X, die grundbuchliche Umschreibung des Eigentums unmittelbar von der Genossenschaft auf den Namen der Antragstellerin. Wegen des Erwerbs setzte der Antragsgegner (Finanzamt - FA -) gegen die Antragstellerin eine Grunderwerbsteuer (mit Zuschlag) von 3 626 DM mit Bescheid vom 8. Februar 1968 fest.
Das Finanzgericht (FG) lehnte den gleichzeitig mit der Sprungklage eingebrachten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab. Als erster Erwerb i. S. von § 1 Nr. 5 des Gesetzes über Grunderwerbsteuerbefreiung für den Wohnungsbau in Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 19. Juni 1958 - GrEStWG - (GVBl NW 282, BStBl II 1958, 105), in Kraft ab 7. Juni 1958, gelte nur der Erwerb von demjenigen, der die Wohnung als Bauherr errichtet habe; das sei die Genossenschaft gewesen, von der die Frau X grunderwerbsteuerbegünstigt gekauft habe.
Das FG hat der Beschwerde der Antragstellerin nicht abgeholfen (Beschluß vom 8. November 1968).
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 i. V. mit Abs. 2 Satz 2 FGO soll die Vollziehung eines angefochtenen Bescheids ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel bestehen, ob er rechtmäßig ist. Ernstliche Zweifel sind dann zu bejahen, wenn neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen auch gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfrage oder Unklarheit in der Bewertung der Tatsachen bedeuten (Beschlüsse des III. Senats III B 9/66 vom 10. Februar 1967, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 87 S. 447 - BFH 87, 447 -, BStBl III 1967, 182, und III B 21/66 vom 30. Juni 1967, BFH 89, 92, BStBl III 1967, 533).
Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht gegeben.
Die Klägerin und Antragstellerin stützt ihren Anspruch auf § 1 Nr. 5 GrEStWG i.d.F. vom 19. Juni 1958 (a.a.O.). Hiernach ist von der Besteuerung nach dem Grunderwerbsteuergesetz ausgenommen der erste Erwerb eines den Erfordernissen der Nr. 1 GrEStWG entsprechenden Wohnhauses oder einer Wohnung durch eine Person, die das Haus als Eigenheim oder die Wohnung zur eigenen Nutzung als Eigentumswohnung übernimmt, wenn der Erwerb innerhalb von 12 Jahren nach der Gebrauchsabnahme erfolgt; § 1 Nr. 1 GrEStWG stellt von der Besteuerung frei den Erwerb eines unbebauten Grundstücks oder eines Grundstücks mit zerstörten Gebäuden zur Errichtung eines Gebäudes, dessen anrechenbare Grundfläche aller Räume (Wohn- und Nutzfläche) zu mehr als 662/3 v. H. auf Wohnungen und Wohnräume entfällt, die nach dem Ersten Wohnungsbaugesetz (I. WoBauG) i.d.F. vom 25. August 1953 (BGBl I 1047) grundsteuerbegünstigt oder nach dem II. WoBauG vom 27. Juni 1956 (BGBl I, 523) öffentlich gefördert oder als steuerbegünstigt anzuerkennen sind.
§ 1 Nr. 5 GrEStWG verlangt den ersten Erwerb eines den Erfordernissen der Nr. 1 entsprechenden Wohnhauses oder einer Wohnung und begünstigt damit den Erwerb eines Grundstücks bzw. Grundstücksteils von einem vorher tätig gewordenen Bauherrn, dessen Bauherrneigenschaft also vorausgesetzt wird; § 1 Nr. 5 GrEStWG betrifft dementsprechend einen ersten Erwerb zur Eigennutzung. Der Erwerber bei § 1 Nr. 5 GrEStWG ist infolgedessen kein Bauherr ("Erwerb innerhalb von 12 Jahren nach der Gebrauchsabnahme", Boruttau-Klein, Kommentar zum Grunderwerbsteuergesetz, 8. Aufl., S. 884, Anhang Tz. 159 Abs. 3). Wenn nach Ansicht des FA und des FG Ersterwerberin im Sinne des § 1 Nr. 5 GrEStWG Frau X und nicht die Antragstellerin gewesen ist, begegnet diese Rechtsauffassung bei der im Rahmen dieses Aussetzungsverfahrens gebotenen Prüfung an Hand des derzeitigen erkennbaren Sachverhalts keinen rechtlichen Bedenken. Es muß, ohne daß der Entscheidung im Hauptverfahren vorgegriffen werden kann, davon ausgegangen werden, daß nach den aus den Verträgen vom 20. März 1964 und 9./15. Dezember 1965 ersichtlichen Parteiabsichten Gegenstand des Vertrages vom 20. März 1964 nicht ein Grundstück (Wohnungseigentum) im Zustand der Bebauung, sondern erst das Grundstück mit dem fertiggestellten Gebäude sein sollte (vgl. Boruttau-Klein, a.a.O., § 2 Tz. 9, 30; § 11 Tz. 78, 81, 82). Mit dem Vertrag vom 9./15. Dezember 1966 erwarb Frau X den Anspruch auf Übertragung eines 113/1000 Miteigentumsanteils, verbunden mit dem Sondereigentum der Eigentumswohnung; Inhalt dieses Vertrages war demzufolge nicht etwa der Erwerb eines Anteils am unbebauten Grundstück bzw. am Grundstück im Zustand der Bebauung.
Bauherr blieb laut Anerkennungsbescheid der Stadt die Genossenschaft; sie betrieb den Bau im eigenen Namen und für Rechnung der Genossenschaft, für sie bestand keine Rechnungslegungspflicht hinsichtlich der Zusammensetzung des Kaufpreises. Bauherr ist derjenige, der auf eigene Rechnung und Gefahr ein Gebäude baut oder bauen läßt. Dabei ist unter dem den Bauherrn betreffenden Bauherrnwagnis nicht in erster Linie die Übernahme des Baukostenrisikos zu verstehen; ausschlaggebend sind - umfassender - die vom Bauherrn zu übernehmenden gesamten Wagnisse des Baus (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - II 102/63 vom 28. November 1967, BFH 90, 534, 537, BStBl II 1968, 186, 187). Die Vereinbarung fester Preise steht der Bauherrneigenschaft nicht entgegen (BFH-Urteile II 73/63 vom 20. Juni 1967, BFH 90, 82, BStBl III 1967, 594; II 102/63 vom 28. November 1967, BFH 90, 534, 539, BStBl II 1968, 186, 188).
War aber die Vergünstigung nach § 1 Nr. 5 GrEStWG zugunsten von Frau X verbraucht, so konnte der Erwerb der Klägerin durch den streitbefangenen Vertrag vom 1. September 1967 nur noch ein nichtbegünstigter Zweiterwerb sein. Die Vergünstigung wird nur einmal gewährt; von der Befreiung ausgeschlossen sind alle weiteren Erwerbe von einem früheren - seinerseits ersten - Erwerber (vgl. zum "Ersterwerb" für den hier nicht vorliegenden Sonderfall der Erbfolge Urteile des Senats II 196/60 U vom 26. Juli 1961, BFH 73, 576, BStBl III 1961, 475; ferner II 279/59 vom 20. Mai 1964, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1964, 424; Alsen, Deutsche Verkehrsteuer Rundschau 1968 S. 49 ff.).
Es konnte hiernach dahingestellt bleiben, ob die von der Antragstellerin vorgetragene Rechtsauffassung richtig ist, insbesondere, ob sich aus dem Wortlaut des Kaufanwartschaftsvertrages herleiten läßt, daß es sich bei diesem Vertrag bereits um einen Erwerbsvorgang i. S. des Grunderwerbsteuerrechts handelt und ob Frau X lediglich die Eintragung der Auflassung ins Grundbuch, nicht aber die der Eintragung vorausgehende Erklärung der Auflassung durch die verkaufende Baugenossenschaft verwehrt gewesen sei.