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Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.09.1995, Az.: 2 StR 363/95

Gewaltanwendung; Handgelenke; Festhalten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.09.1995
Aktenzeichen
2 StR 363/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 12330
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Frankfurt/M.

Redaktioneller Leitsatz

Der Täter wendet Gewalt an, wenn er das Opfer an den Handgelenken festhält.

Gründe

1

I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in vier Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen und in einem Falle in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Im übrigen hat es ihn freigesprochen.

2

Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung sachlichen Rechts. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachbeschwerde dagegen, daß der Angeklagte im Fall III 2 nicht auch wegen tateinheitlich begangener Vergewaltigung verurteilt worden ist, und beanstandet ferner die Strafzumessung.

3

Beide Rechtsmittel haben teilweise Erfolg.

4

II. Revision des Angeklagten:

5

Die Revision des Angeklagten führt zur Änderung des Schuldspruchs in den Fällen III 2 bis 4 und zur Aufhebung der in diesen Fällen verhängten Einzelstrafen sowie der Gesamtfreiheitsstrafe. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

6

1. Die Verurteilung des Angeklagten in den Fällen III 2 bis 4 auch wegen tateinheitlich begangenen sexuellen Mißbrauchs von Kindern hat keinen Bestand. Nach § 176 Abs. 1 StGB ist Kind im Sinne dieser Vorschrift nur eine Person unter 14 Jahren. Als der Angeklagte zwischen Januar 1989 und Mai 1990 die in den Fällen III 2 bis 4 abgeurteilten Taten beging, hatte die am 9. Juni 1974 geborene Geschädigte ihr 14. Lebensjahr aber bereits vollendet. In diesen Fällen muß daher der Schuldspruch wegen tateinheitlich begangenen sexuellen Mißbrauchs von Kindern entfallen.

7

2. Mit der Änderung des Schuldspruchs sind die hiervon betroffenen Einzelstrafen und die Gesamtfreiheitsstrafe aufzuheben. Dagegen kann die Einzelstrafe im Falle III 1 bestehen bleiben.

8

III. Revision der Staatsanwaltschaft:

9

Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft führt zur Aufhebung des Schuldspruchs im Falle III 2 und zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe. Soweit die Staatsanwaltschaft auch die Einzelstrafen in den anderen Fällen als zu milde beanstandet, hat das Rechtsmittel dagegen keinen Erfolg.

10

1. Im Fall III 2 hat der Angeklagte sowohl vor der Ausführung des Geschlechtsverkehrs (Schläge auf die Wange und gegen die Brust) als auch während des Geschlechtsverkehrs (Festhalten der Hände des Tatopfers an den Handgelenken) Gewalt im Sinne des § 177 StGB angewendet; denn auch insoweit liegt eine nicht ganz unerhebliche gegen den Körper des Opfers gerichtete Einwirkung vor. Das Landgericht vermochte jedoch "nicht sicher festzustellen", daß der Angeklagte die Gewalt zur Herbeiführung des Geschlechtsverkehrs angewendet hat.

11

Die Beweiswürdigung hält insoweit rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Sie ist lückenhaft und in sich widersprüchlich.

12

a) Die Feststellungen zum Ablauf des äußeren Tatgeschehens legen die Annahme nahe, daß der Angeklagte, jedenfalls nachdem seine Tochter "eine abwehrende Bewegung" gemacht hatte, davon ausging, seine Tochter werde seinem Ansinnen nicht nachkommen und Widerstand leisten, und daß er es deshalb für erforderlich hielt, den erwarteten Widerstand zu brechen. Da den Urteilsgründen auch sonst keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, daß der Angeklagte mit der Gewaltanwendung einen anderen Zweck verfolgt haben könnte, hätte das Landgericht sich mit seinen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen näher auseinandersetzen und darlegen müssen, auf welche konkreten Umstände es seine Zweifel zur inneren Tatseite stützt. Der Hinweis auf das in der Familie des Angeklagten herrschende "Beziehungsgefüge" und das Verhalten der Geschädigten in den anderen Fällen verfängt schon deshalb nicht, weil sich das Tatgeschehen im Fall III 2 von dem in den anderen Fällen dadurch unterscheidet, daß die Geschädigte erkennbar eine abwehrende Haltung einnahm und der Angeklagte darauf Gewalt anwendete.

13

b) Soweit das Landgericht auch im Falle III 2 (zugunsten) des Angeklagten annimmt, daß seine Tochter sich "auch ohne akute Drohung und Gewalt widerstandslos gefügig zeigte", steht dies in einem nicht aufzulösenden Widerspruch dazu, daß die Geschädigte in diesem Fall auf das Ansinnen des Angeklagten mit einer abwehrenden Bewegung reagierte. Das ist zudem auch nicht ohne weiteres damit zu vereinbaren, daß der Angeklagte selbst der Geschädigten die Hosen auszog und während des Beischlafs die Hände der Geschädigten festhielt.

14

2. Die danach gebotene Aufhebung des Schuldspruchs im Falle III 2 führt zur Aufhebung auch der Gesamtfreiheitsstrafe. Dagegen sind die Einzelstrafen in den anderen Fällen nicht rechtsfehlerhaft zu niedrig bemessen.