Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.04.1982, Az.: 2 StR 38/82

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.04.1982
Aktenzeichen
2 StR 38/82
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1982, 18031
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Aachen - 02.09.1981

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. April 1982 gemäß §§ 44, 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Tenor:

  1. I.

    Dem Angeklagten K. wird auf den Antrag seines Verteidigers vom 8. Dezember 1981 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 2. September 1981 gewährt.

    Die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens fallen dem Angeklagten zur Last.

  2. II.

    Auf die Revisionen der Angeklagten wird das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert und neugefaßt, daß die Angeklagten des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb und unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln schuldig sind.

    Im übrigen werden die Revisionen verworfen.

    In der Liste der vom Landgericht angewendeten Strafvorschriften wird § 3 BetMG gestrichen.

    Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

I.

Dem vom Verteidiger des Angeklagten K. gestellten Wiedereinsetzungsantrag war zu entsprechen. Soweit dieser Angeklagte mit Schreiben vom 17. März 1982 beantragt hat, seine persönlichen Revisionsbegründungen vom 28. November und 23. Dezember 1981 "zum Gegenstand der Verhandlung zu machen, ersatzweise die Wiedereinsetzung in den vorigen Standn" zu gewähren, erachtet der Senat den Antrag als gegenstandslos. Mit jenen Begründungen werden lediglich materiell-rechtliche Mängel behauptet. Ob solche vorliegen, hat der Senat bereits auf die wirksam erhobene Sachrüge des Verteidigers zu prüfen.

2

II.

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen "Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz" verurteilt. In den Gründen hat es ihre Taten ausschließlich als (unerlaubtes) Handeltreiben mit Betäubungsmitteln gewertet. Nach den Urteilsfeststellungen waren aber (wenn auch nur geringe) Teile des in den Fällen 1, 2, 3 und 9 gekauften Haschischs sowie die gesamte im Fall 7 erworbene Menge zum Eigenverbrauch bestimmt. Insoweit haben sich die Angeklagten nicht des unerlaubten Handeltreibens, sondern (lediglich) des unerlaubten Erwerbs in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln schuldig gemacht. Der Senat hat die Schuldsprüche entsprechend geändert und zugleich neugefaßt. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da sich die Angeklagten nach einem Hinweis auf diese Änderung des rechtlichen Gesichtspunktes ersichtlich nicht anders hätten verteidigen können, als sie es getan haben.

3

Im übrigen hat die Prüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

4

Die Änderung der Schuldsprüche hat keinen Einfluß auf die Strafaussprüche. Es ist auszuschließen, daß das Landgericht auf der Grundlage der geänderten Schuldsprüche niedrigere Strafen verhängt hätte.

5

III.

In der Liste der angewendeten Strafvorschriften hat der Senat § 3 BetMG gestrichen, weil § 11 Abs. 1 Nr. 6 a nicht an diese Vorschrift, sondern an § 9 BetMG anknüpft.