Bundesgerichtshof
Urt. v. 31.05.1965, Az.: III ZR 214/63
Anforderungen an einen Offenbarungseid; Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung des Nachlasses; Außerachtlassen von vorübergehenden Preisveränderungen auf Grund ungewöhnlicher Verhältnisse ; Zweifel an der Vollständigkeit eines Nachlassverzeichnisses
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 31.05.1965
- Aktenzeichen
- III ZR 214/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 12302
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 03.10.1963
- LG Berlin
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- JZ 1965, 501-502 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1965, 733 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1965, 1589-1590 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Bei Ermittlung des sog. inneren Wertes eines Grundstücks dürfen auf ungewöhnliche Verhältnisse (hier: besondere politische Ereignisse) zurückzuführende vorübergehende Preisveränderungen nur dann außer Betracht gelassen werden, wenn die Auswirkungen der die Preise beeinflussenden Umstände bei nüchterner Beurteilung der Lage auf dem Grundstücksmarkt bereits im Zeitpunkt des Erbfalls als nur vorübergehende erkennbar waren.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Mai 1965
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Hußla, Gähtgens und Keßler
für Recht erkannt.
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin (Charlottenburg) vom 3. Oktober 1963 im Kostenpunkt und hinsichtlich des Zahlungsanspruches wegen eines Betrages von 7.658,33 DM nebst Zinsen aufgehoben.
Die Revision wird zurückgewiesen, soweit der Beklagte zur Zahlung von 5.981,37 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 13. September 1960 sowie zur Ableistung des Offenbarungseides verurteilt ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin macht Ansprüche gegen ihren Bruder, den Beklagten, wegen des Nachlasses ihres Vaters geltend.
Der Vater der Parteien, Rechtsanwalt Dr. Hugo K. aus Berlin, ist am 10. März 1959 verstorben. Die Mutter war bereits im Jahre 1936 gestorben. Aus der Ehe sind drei Kinder hervorgegangen, nämlich die Parteien und ein in Kanada lebender Bruder Harald. Der Beklagte ist testamentarischer Alleinerbe. Ein Vetter des Erblassers, der Bankkaufmann G. war bis 1960 als Testamentsvollstrecker tätig. Er hat eine übersieht über den Nachlaßbestand aufgestellt, die eine Aktivmasse von 117.254,90 DM und Verbindlichkeiten von 57.036,44 DM ergab. Der Beklagte hat sich dieses Verzeichnis zu eigen gemacht.
Der Beklagte hat der Klägerin auf ihren Pflichtteilsanspruch in Höhe von 1/6 der Nachlaßmasse und ihre weiteren Forderungen bereits 10.392,72 DM gezahlt. Die Klägerin verlangt mit der Klage weitere Beträge. Sie meint, die Angaben über den Nachlaß und dessen Bewertung seien in verschiedenen Punkten unvollständig oder unrichtig, insbesondere seien die beiden zum Nachlaß gehörenden Grundstücke zu gering bewertet. Außerdem verlangt sie einen Betrag von 3.823,20 DM aus dem Nachlaß ihrer Mutter, 2.687,72 DM als Erbin ihrer Großmutter sowie weitere 5.032 DM weil der Erblasser insoweit ihr Kindesvermögen für sich verwandt gehabt habe. Daneben beantragt die Klägerin
die Ableistung des Offenbarungseides durch den Beklagten dahin, daß er den Bestand des Nachlasses seines Vaters so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.
Sie ist der Auffassung, daß der Beklagte die Angaben über den Nachlaßbestand nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht habe; verschiedene wichtige Vermögensstücke hätten gefehlt.
Die Klägerin hat im ersten Rechtszug beantragt,
den Beklagten zur Zahlung von 24.273,57 DM nebst Zinsen und zur Ableistung des Offenbarungseides zu verurteilen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist dem Vorbringen der Klägerin durchweg entgegengetreten.
Das Landgericht hat unter Abweisung der Klage im übrigen den Beklagten zur Zahlung von 7.900,47 DM nebst Zinsen und zur Ableistung des Offenbarungseides verurteilt. Dagegen haben beide Parteien Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 13.639,70 DM nebst Zinsen verurteilt, es bei der Verurteilung zur Eidesleistung belassen und im Übrigen beide Berufungen zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er seien Antrag auf Klagabweisung weiterverfolgt.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Beklagten ist nur zum Teil begründet.
I.
Offenbarungseid
1.)
Der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts ist zutreffend.
Nach § 2314 BGB hat der Erbe dem Pflichtteilsberechtigten, der nicht Erbe geworden ist, auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Nach § 260 BGB gilt dann weiter folgendes: Der Verpflichtete hat ein Verzeichnis des Bestandes vorzulegen; besteht Grund zu der Annahme, daß das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden ist, so hat der Verpflichtete auf Verlangen den Offenbarungseid dahin zu leisten, daß er nach bestem Wissen den Bestand so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei. Nach §§ 260 Abs. 3 und 259 Abs. 3 BGB besteht jedoch in Angelegenheiten von geringer Bedeutung eine Verpflichtung zur Leistung des Eides nicht. Die Auskunftspflicht erstreckt sich dabei nicht nur auf die beim Erbfall tatsächlich vorhandenen Nachlaßgegenstände und Nachlaßverbindlichkeiten, sondern nach § 2057 BGB auch auf ausgleichspflichtige Zuwendungen des Erblassers und dessen Schenkungen innerhalb der letzten zehn Jahre. Die Auskunft muß dem Berechtigten die Prüfung ermöglichen, ob und in welcher Höhe Ansprüche für ihn bestehen können.
Die Frage, ob Grund zu der Annahme mangelnder Sorgfalt vorliegt, richtet sich nach dem Gesamtverhalten des Verpflichteten. Dazu kann auch eine anfängliche Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der später berichtigten Auskunft verwertet werden. Es müssen greifbare Tatsachen festgestellt werden, die bei vernünftiger Betrachtung den Verdacht mangelnder Sorgfalt, also eines Verschuldens erwecken.
2.)
Das Berufungsurteil hat folgendes ausgeführt:
Der Beklagte habe das Verzeichnis des Testamentsvollstreckers in eigener Verantwortung überprüfen müssen und Mangel desselben zu vertreten. Eine Unvollständigkeit habe in folgender Hinsicht vorgelegen: Das Verzeichnis enthalte nicht die Briefmarken, obwohl sie nach den eingeholten Gutachten mit einem Wert von 150 DM anzusetzen seien. Über die Bibliothek des Erblassers habe sich nur ein Hinweis befunden "eine Partie Bücher Klassik und alte Juristik 50 DM", obwohl zum Nachlaß eine umfangreiche Bibliothek gehört habe; das spätere genaue Verzeichnis umfasse 36 Blätter; Sachverständige hätten die Bücher auf 1.000 DM geschätzt. Das Berufungsgericht bewertet sie mit 600 DM. Unstreitig fehlen dabei noch drei Kunstbücher. Außerdem seien einige Ölbilder von Professor H. nicht angegeben.
Schon danach bestehe berechtigter Anlaß für die Klägerin zu Zweifeln an der Vollständigkeit des Nachlaßverzeichnisses, so daß der Beklagte zur Eidesleistung verpflichtet sei. Auf die weiteren Beanstandungen der Klägerin komme es dann nicht mehr an.
3.)
Der Revision ist zuzugeben, daß die Nichtangabe der Briefmarken schwerlich gegen den Beklagten zu verwerten war, weil insoweit die Klägerin die Darstellung des Beklagten nicht bestritten hatte, daß ein vom Testamentsvollstrecker befragter Briefmarkenhändler B. in Gegenwart der Klägerin die in einem alten Album und in einem Schuhkarton in Tüten oder lose liegenden Marken als wertlose Kiloware bezeichnet hatte.
Gleichwohl läßt sich die Wertung des Tatrichters aus Rechtsgründen nicht beanstanden, daß hier nach dem Gesamtverhalten des Beklagten vernünftige Gründe für die Annahme vorlägen, er habe seine Angaben über den Nachlaßbestand nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht. Die Entscheidung wird insoweit schon durch die Feststellung getragen, daß die jetzt näher beschriebene Bibliothek mit rund tausend Büchern, unter denen sich zwar meist Fachbücher, aber auch mehrere vollständige Klassikerausgaben befanden, in unzulänglicher und irreführender Weise aufgeführt wurde, selbst wenn die drei besonders hervorgehobenen Kunstbücher dabei noch außer Betracht gelassen worden. Nach der Sachlage muß das auf mangelnder Sorgfalt beruhen. Die Bedeutung einer solchen Bücherei kann dem Beklagten nicht entgangen sein. Auch die Original-Ölbilder durften nicht verschwiegen werden. Der Beklagte hat keine Tatsachen vorgebracht, die sein Verhalten ausreichend entschuldigen könnten.
Die Revision irrt mit ihrem Vortrag, hierbei habe es sich um ein. Angelegenheit von geringer Bedeutung gehandelt. Dazu darf nicht der verschwiegene Gegenstand im Wert von rund 1.000 DM in Beziehung zur gesamten Aktivmasse von rund 160.000 DM gesetzt werden. Denn es kommt auf Art und Umstände der verheimlichten oder unrichtig angegebenen Gegenstände an. Unerheblich ist der Hinweis, daß sonstige wesentliche Unrichtigkeiten nicht mehr festgestellt seien, denn das Berufungsgericht hat nicht alle Behauptungen der Klägerin abschließend geprüft. Wenn ein Gegenstand von nicht unerheblicher Bedeutung verschwiegen oder unrichtig aufgeführt ist und der Verdacht mangelnder Sorgfalt besteht, muß der Verpflichtete den Offenbarungseid leisten, weil nicht abzusehen ist, ob durch die Eidesleistung andere, wesentliche und erhebliche Vermögenswerte aufgedeckt worden.
Die Revision ist daher insoweit unbegründet.
II.
Verwendung eigenen Vermögens der Klägerin durch den Erblasser.
1.)
Des Berufungsgericht hat insoweit ausgeführt:
Der Erblasser habe als gesetzlicher Vertreter der Klägerin im Jahre 1936, als die Klägerin 10 Jahre alt war, zum Bau seines Hauses in der S.zallee 3. 400 RM vom Vermögen der Klägerin verwendet. Er müsse diesen Betrag zurückzahlen, und zwar als Nachlaßverbindlichkeit voll in Deutscher Mark; nur die Zinsen von Volljährigkeit bis zur Währungsreform würden abgewertet. Das ergebe zusammen 4.869,94 DM.
2.)
Die Revision rügt insoweit folgendes:
a)
Das Berufungsgericht habe einen Beweisantrag im Schriftsatz vom 27. September 1963 nicht beachtet. Danach habe der Beklagte unter Beweis gestellt, daß der Erblasser durch Frau R. nach Kriegsende darauf 2.000 RM zurückgezahlt habe.
Der Schriftsatz enthielt einen Beweisantrag in der behaupteten Form nicht; die dem Schriftsatz beigefügte eidesstattliche Versicherung von Frau R. besagte nur, daß sie unmittelbar nach Kriegsende einmal der Klägerin im Auftrage des Erblassers einen Geldbetrag von 2.000 Mark ausgehändigt habe; es fehlte dabei jede Angabe über die näheren Umstände dieses Vorfalls. Die Klägerin hatte den Empfang des Goldes schon vorher zugegeben, aber vorgetragen, daß es sich um eine Unterhaltsleistung ihres Vaters auf der Flucht, in den Wirren des Zusammenbruchs gehandelt habe. Es ist kein Rechtsfehler, wenn das Berufungsgericht es ablehnte, über diese unstreitige Tatsache Beweis zu erheben; eine Beweiserhebung wäre nur in Frage gekommen, wenn der Beklagte Tatsachen dafür unter Beweis gestellt hätte, daß dieser Betrag als Rückzahlung auf diese Schuld bestimmt war.
b)
Die Revision wendet sich weiter gegen die volle Umstellung, weil es sich um eine reine Darlehensforderung gehandelt habe.
Die Rüge ist unbegründet. Denn nach Art. 16 Ziff. a Nr. 3 der Berliner Umstellungsverordnung vom 4. Juli 1948 (VOBl I 374), die dem § 18 Abs. 1 Nr. 3 des Umstellungsgesetzes der Bundesrepublik entspricht, sind u.a. folgende Reichsmarkverbindlichkeiten in gleicher Höhe voll in Deutscher Mark zu erfüllen: Verbindlichkeiten aus der Auseinandersetzung zwischen Miterben, Eitern und Kindern. Nach den Feststellungen hatte der Erblasser die nach § 1642 BGB erforderliche Genehmigung des Vormundschaftsgerichts zu dieser Anlegung von Kindesvermögen nicht eingeholt; ein Darlehensvertrag war nicht zustande gekommen, weil der Erblasser einen solchen Vertrag nicht mit sich selbst schließen konnte (§§ 1629, 1795 BGB). Danach hatte der Vater der Klägerin Vermögen seiner Tochter für sich verwandt, also seinem Vermögen einverleibt und damit vermischt; nach Volljährigkeit der Klägerin hatte er entsprechende Betrage zurückzuerstatten. Diese Forderung der Klägerin ist ein Anspruch aus der "Auseinandersetzung" zwischen Eltern und Kindern (vgl. BGHZ 2, 270; BGH LM § 18 Abs. 1 Nr. 3 UmstG Nr. 8).
III.
Muttererbe
1.)
Das Berufungsgericht besagt insoweit folgendes:
Die Mutter der Parteien sei vom Erblasser zu 1/4 und den drei Kindern zu je 1/4 beerbt worden. Nach einem gerichtlich genehmigten Auseinandersetzungsvertrag vom 25. Oktober 1937 habe der Erblasser ein Grundstück in Teltow erhalten, während er den übrigen Nachlaß den Kindern übertragen habe. Dazu habe eine Forderung gehört, die daraus entstanden sei, daß der Erblasser im Jahre 1936 2.500 RM seiner Frau ebenfalls zum Hausbau verwandt habe. Das Geld stamme aus einem Betrag von 3.000 RM, den seine Frau als Entschädigung bei ihrem Ausscheiden aus dem Schuldienst im Jahre 1924 erhalten gehabt habe. Davon stehe der Klägerin 1/3 mit 833,33 DM zu; das ergebe mit Zinsen einen Betrag von 1.193,59 DM.
2.)
Die Revision rügt insoweit folgendes:
Das Berufungsgericht hätte einen Beweisantritt im Schriftsatz vom 27. September 1963 berücksichtigen müssen. En habe diesen Vortrag zwar als schuldhaft verspätet zurückgewiesen, doch sei das nicht zulässig gewesen, weil den Beklagten insoweit kein Verschulden treffe.
Ein Verfahrensfehler des Berufungsgerichts ist nicht erkennbar. Die Zurückweisung des Beweisantrages war nach §§ 279, 283, 529 ZPO zulässig, wenn sich durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert hätte und der Beklagte nach der Überzeugung des Berufungsgerichte den Beweisantrag aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht hatte. Das hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen. Denn die Zeugin wohnte in der Sowjetischen Besatzungszone und konnte deshalb damals nicht oder nur nach Überwindung langwieriger Schwierigkeiten vor dem Berufungsgericht erscheinen. Der Beklagte hatte den Schriftsatz mit dem Beweisantrag erst am 30. September 1963, also drei Tage vor der Schlußverhandlung eingereicht, obwohl der Beweisbeschluß vom 2. Juli 1962 inzwischen erledigt war und der Anwalt die Ladung zum Verhandlungstermin bereits Mitte Mai 1963 erhalten hatte. Der Beklagte hätte dem Schriftsatz eine eidesstattliche Versicherung der Zeugin beigefügt, die vom 19. Mai 1963 stammte. Er hatte also mehrere Monate zur Einreichung des Beweisantrages Zeit gehabt. Bei diesem Sachverhalt enthielt das Verfahren des Kammergerichts keinen Rechtsfehler.
Der Beklagte meint, das Kammergericht habe dabei seine Fragepflicht verletzt, weil es ihn darauf hätte hinweisen müssen, daß es sein Vorbringen als verspätet zurückweisen werde. Diese Rüge ist unbegründet. Denn grundsätzlich braucht das Gericht einen beim Oberlandesgericht zugelassenen Anwalt über derartige gesetzliche Vorschriften nicht zu belehren Außerdem waren dem Anwalt nach dem Inhalt seines Schriftsatzes bei dessen Einreichung die erwähnten Bestimmungen gegenwärtig, da er von sich aus einen Grund für die verspätete Vorlegung angegeben hatte. Seine Erklärungen ließen aber nicht darauf schließen, daß dem Beklagten der in Rede stehende Vertrag nicht bereits früher möglich gewesen sei. Denn er trug selbst vor, Frau R. habe ihm bei einem Besuch in Ost-Berlin die Angaben gemacht und mit der - schon unter dem 19. Mai 1963 datierten - eidesstattlichen Versicherung bestätigt. Daraus durfte das Kammergericht entnehmen, daß der Anwalt diesen Vortrag monatelang nicht ausgewertet hatte.
In der Revisionsbegründung hat der Beklagte weiter angegeben, was er nach Ausübung des Fragerechts zur Entschuldigung noch vorgebracht hätte. Es heißt darin, er habe nicht gewußt, daß Frau R., seine Tante, von der streitigen Abfindung nähere Kenntnisse gehabt habe; sie habe es ihm zufällig bei einem Besuch erzählt. Auch dieser Vortrag hätte die Verspätung nicht entschuldigt, da er wiederum ergab, daß der Beklagte das Beweismittel seit Monaten kannte, ohne es rechtzeitig vor dem Verhandlungstermin mitzuteilen. Im übrigen war die Zeugin während des Krieges zur Pflegerin der Parteien bestellt gewesen, sodaß es schon deshalb nahe gelegen hätte, daß sich der Beklagte bei ihr nach dem Schicksal des elterlichen Vermögens rechtzeitig erkundigte.
IV.
Grundstücksbewertung
1.)
Zum Nachlaß gehörten zwei Grundstücke in Berlinzehlendorf (West-Berlin), nämlich S.allee ... mit der in Jahre 1936 erbauten Villa und das Grundstück ... Straße ... mit älteren Gebäuden. Es lagen verschiedene widersprechende Gutachten vor. Das Landgericht hatte die Grundstücke mit 50.000 DM und 65.000 DM bewertet.
Das Berufungsgericht hat ein Obergutachten des Architekten H. eingeholt und legt dessen Schätzung mit 71.000 DM und 64.400 DM seinem Urteil zugrunde. Bei dem Grundstück: ... Straße verwertet es entscheidend, daß der Beklagte dieses Grundstück im Jahre 1960 an einen Nachbarn für 64.400 DM verkauft hat.
2.)
Die Revision hat hier Erfolg.
a)
Irrig ist der Vortrag der Revisionsbegründung, das Berufungsgericht habe gegen § 308 ZPO verstoßen, weil die Klägerin selbst in der Klage für das Grundstück S.allee nur 60.000 DM eingesetzt habe; dann hätte das Berufungsgericht nicht 71.000 DM einsetzen dürfen. Bonn § 308 ZPO verbietet nur, daß das Urteil in der Formel über den Klagantrag hinausgeht; bei der Bewertung der einer Berechnung der Urteilssumme zugrundeliegenden Einzelposten ist das Gericht insoweit nicht gebunden.
b)
Nach § 2311 BGB ist für die Berechnung des Pflichtteils der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls maßgebend.
Die Revision meint, der Sachverständige H. habe zu Unrecht auf die Zeit der Erstattung seines Gutachtens im April 1963 abgestellt. Er sei dabei durch den Beweisbeschluß irregeführt. Die im Beweisbeschluß niedergelegte Auffassung des Berufungsgerichts sei verfehlt.
Nach dem Beweisbeschluß des Kammergerichts vom 2. Juli 1962 war der Sachverständige darauf hingewiesen, daß bei der Bewertung von Grundstücken für die Berechnung des Pflichtteile nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bei außergewöhnlichen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht der Verkaufswert zur Zeit des Erbfalls (10. März 1959), sondern der sogenannte innere Wert maßgebend sei; die durch das Chrustschow-Ultimatum von Ende November 1958 verursachten außergewöhnlichen Verhältnisse auf dem Berliner Grundstücksmarkt könnten also ein Abweichen auf einen Zeitpunkt rechtfertigen, in dem sich die Verhältnisse wieder normalisiert hätten.
Die Belehrung war in dieser Form unrichtig, mindestens jedoch ungenau. Nach § 2311 BGB muß der Berechnung des Pflichtteils grundsätzlich der Wert zur Zeit des Erbfalls zugrundegelegt werden. Bei wechselnden Preisen müssen also im Zweifel diejenigen Werte genommen werden, die gerade im Augenblick des Todes des Erblassers galten. Kino Preisänderung darf nicht allein deshalb unberücksichtigt bleiben, weil sich die Preise nach einiger Zeit wieder gegenläufig entwickelt haben. Allerdings hat die Rechtsprechung den Grundsatz entwickelt, daß es immer auf den wahren, inneren Wert ankomme und daß bei außergewöhnlichen Verhältnissen der jeweilige Verkaufswert nicht immer diesen wahren Wert ergebe. Das gelte insbesondere in Zeiten einer Bewirtschaftung, Preisbindung, Hochinflation usw.. Aber die Entscheidungen haben dabei stets betont, daß die späteren Änderungen auch bei diesen außergewöhnlichen Lagen nur insoweit in Rechnung gestellt werden dürften, als sie schon zur Zeit des Erbfalls einen wertbestimmenden Einfluß gehabt hätten. Die durch Bewirtschaftungs- oder Preisvorschriften künstlich gedrückten Verkaufspreise brauchen deshalb bei Anwendung des § 2311 BGB nicht berücksichtigt zu werden, soweit der spätere Wegfall dieser Beschränkungen vorher erkennbar ist und dieser Umstand schon früher den inneren Wert der Sache erhöht. Die Wertminderung durch solche außergewöhnlichen Verhältnisse ist um so größer, je geringer die Aussichten sind, daß diese Umstände in absehbarer Zeit wegfallen (vgl. BGHZ 13, 45; BGH LM BGB § 2311 Nr. 4 und 5).
Bei Ermittlung einer Enteignungsentschädigung hat allerdings die Rechtsprechung die Berücksichtigung von Preisbindungen im Augenblick des maßgeblichen Berechnungszeitpunktes stets verlangt, weil hier nur der gemeine Wert, also derjenige Wert zu ersetzen ist, der bei einer Veräußerung in diesem Zeitpunkt für jedermann zu erzielen ist. Diese strenge Bindung an die für einen Verkauf maßgeblichen Umstände braucht bei der Bewertung eines Nachlasses nicht eingehalten zu werden, weil der Erbe den Nachlaß - im Gegensatz zu den Verhältnissen bei einer Enteignung - in seinem Besitz behält, vielfach überhaupt nicht an eine Veräußerung denkt und für eine etwaige Verwertung nach seinem Belieben die Zeit abwarten kann, die ihn am günstigsten erscheint.
Bei Anwendung dieser Rechtsgrundsätze durfte das Berufungsgericht dem Sachverständigen nicht nahelegen, ohne weiteres die Auswirkungen des Chrustschow-Ultimatums von Ende November 1958 auf die Grundstückspreise in West-Berlin außer Betracht zu lassen. Es hat allerdings festgestellt, daß sich diese Preise Anfang 1960 wieder normalisiert hatten. Diese nachträglich erkannte Tatsache, daß die Grundstückspreise nur vorübergehend gesunken waren, rechtfertigt es für sich allein nicht, von Anwendung der Regel des § 2311 BGB abzusehen. Das Berufungsgericht muß vielmehr - unter Umständen nach weiterer Aufklärung - prüfen, ob der spätere Wegfall dieser Preissenkung bereits im Zeitpunkt des Erbfalls erkennbar war. Dabei ist wie bei jeder Bewertung und Vermögensschätzung eine wirtschaftliche Betrachtungsweise nötig. Eine ganz kurzfristige Preisänderung auf den Grundstücksmarkt wird in aller Regel bei Ermittlung des inneren Wertes eines Grundstücks außer Betracht zu lassen sein. Das wird gelten müssen, wenn etwa Preisänderungen infolge einer alsbald berichtigten Falschmeldung auftreten, bei unrichtiger Information eines Teils der Öffentlichkeit oder bei einer vorübergehenden Panik. Weiter darf man nicht verlangen, daß der Wegfall der Umstände, die die Preise beeinflußt haben, für jedermann erkennbar war; andererseits genügt es nicht, daß einzelne besonders gut orientierte sachkundige Persönlichkeiten den Wegfall vorhergesehen haben. Auch hier ist eine generalisierende Betrachtungsweise erforderlich, sodaß zu prüfen ist, ob bei vernünftiger nüchterner Betrachtung für einen durchschnittlichen besonnenen Beurteiler der Wegfall der Preisbeeinflussung erkennbar war. Deshalb wird das Kammergericht zu prüfen haben, wie ein solcher besonnener, nüchterner Betrachter im März 1959 die politische Lage und besonders die Bedeutung des Chrustschow-Ultimatums in den Auswirkungen auf den Grundstücksmarkt bewertete. Soweit sich danach ergibt, daß die die Preisrückgänge auf dem Berliner Grundstücksmarkt verursachenden besonderen politischen Verhältnisse von einem besonnenen Betrachter als lediglich vorübergehende angesehen wurden und deshalb auch bei nüchterner Beurteilung der Loge bereits im Zeitpunkt des Erbfalls mit einem baldigen Wiederansteigen der Preise auf dem Grundstücksmarkt zu rechnen war, dann - aber auch nur dann wird der damals zu beobachtende Preisrückgang außer Betracht zu bleiben haben.
Das Urteil muß deshalb aufgehoben werden, soweit es für die Grundstücke höhere Werte eingesetzt hat, als sie der Beklagte seiner Berechnung zugrundelegt.
V.
Hypothekenschenkung
1.)
Das Berufungsgericht hat es abgelehnt, bei den Passiven eine auf dem Grundstück ... Straße seit 1956 für den Beklagten eingetragene Hypothek von 8.000 DM zu berücksichtigen. Im Urteil heißt es dazu wie folgt:
Der Erblasser habe in der Hypothekenbewilligung vom 22. Oktober 1956 bemerkt, daß er dem Beklagten diesen Betrag aus Darlehen schulde. In einem Schreiben vom 6. September 1960 habe der Beklagte durch seinen Anwalt jedoch erklärt, daß er, wenn er von dieser Hypothek absehe, keine Schenkungen erhalten habe. Damit habe er zugegeben, daß diese Hypothek geschenkt worden sei, daran müsse er sich festhalten lassen. Seine späteren allgemein gehaltenen Angaben über angebliche Hilfeleistungen für den Vater reichten zur Widerlegung nicht aus.
2.)
Die Revision legt das Schreiben vom 6. September 1960 anders aus, zeigt damit aber keinen Rechtsfehler auf. Sie meint weiter, das Berufungsgericht habe den Brief des Erblassers vom 18. September 1958 an Rechtsanwalt A. übersehen. In diesem Brief heißt es, der Erblasser habe die Hypothek eintragen lassen, weil sein Sohn ihn "unterstützt hat bzw. unterstützen mußte". Diese Erklärung widersprach wiederum der Eintragungsbilligung und konnte deshalb schwerlieh die Wirkung der späteren Erklärung des Beklagten selbst erschüttern. Es ist deshalb kein Fehler, daß das Berufungsgericht sich mit diesem Brief nicht im einzelnen auseinandersetzt.
Jedenfalls ergab sich auch aus dem Vorbringen des Beklagten, daß die Angabe der Eintragungsbewilligung nicht zutraf, denn ein Darlehen hatte der Beklagte seinem Vater nicht gegeben. Einen anderen Entstehungsgrund für die Forderung hat der Beklagte aber nicht dargetan.
Im Berufungsurteil heißt es dann weiter: Wenn der Beklagte tatsächlich Leistungen an seinen Vater erbracht haben sollte, so wäre das in Erfüllung der ihm als Sohn obliegenden Unterhaltspflicht geschehen. Die Revision meint, eine derartige Feststellung widerspreche dem Vortrag der Klägerin, daß der Erblasser nicht unterstützungsbedürftig gewesen sei. Auch das ist unerheblich. Denn es handelte sich hier nicht um eine tatsächliche Feststellung, sondern in Wirklichkeit um eine Erwägung des Kammergerichts, daß der Beklagte bei derartigen Zuwendungen schwerlich den Willen gehabt habe, Ersatz zu verlangen. Das ist ein Gedanke, der schon in § 1618 BGB niedergelegt ist.
Bln Rechtsfehler ist jedenfalls insgesamt bei dieser Würdigung nicht erkennbar.
VI.
Praxisabwicklung
1.)
Der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts ist zutreffend:
Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften des Erben können nicht ohne weiteres als Nachlaßschulden bei Errechnung des Nachlaßwertes (§ 2311 BGB) abgesetzt werden. Es kommt darauf an, ob Rechtsgrund und Notwendigkeit auf den Erbfall zurückgehen. Die Kosten der Feststellung und Sicherung des Nachlasses gehören noch dazu, dagegen braucht der Pflichtteilsberechtigte die Kosten einer Testamentsvollstreckung und Nachlaßverwaltung nur soweit gegen sich gelten zu lassen, als sie auch seinem Interesse dienen. Auch sonst werden die vom Erben begründeten Verbindlichkeiten als Nachlaßverbindlichkeiten (Nachlaßerbenschulden) nur anerkannt, wenn sie vom Standpunkt eines sorgfältigen Beobachters in ordnungsmäßiger Verwaltung des Nachlasses eingegangen wurden (vgl. BGHZ 32, 60/64; BGB RGRKom 11. Aufl. § 2311 III) § 1967 Anm. 12).
2.)
Das Berufungsgericht hat in Anwendung dieser Grundsätze folgendes angenommen.
Der Beklagte habe für die Abwicklung der Praxis 4.999,47 DM eingesetzt. Diese Kosten erschienen im Verhältnis zu den in dieser Zeit erzielten Eingängen sehr hoch. Gegen die Notwendigkeit der Kosten beständen erhebliche Zweifel, da sie insbesondere durch die Weiterbeschäftigung von zwei Angestellten entstanden seien. Eine Kürzung um 1.800 DM erscheine angemessen.
3.)
Die Revision meint, das Berufungsgericht hätte konkrete Umstände für seine Schätzung angeben müssen und das beantragte Gutachten der Anwaltskammer einholen müssen. Eine Anwaltskanzlei müsse schon zur Vermeidung von Regressen ordnungsmäßig bis ins Kleinste abgewickelt werden, auch wenn die Abwicklungskosten höher als die Einnahmen seien.
Ein Verfahrensverstoß oder ein Rechtsfehler des Berufungsgerichts ist jedoch nicht erkennbar. Insbesondere hat das Berufungsgericht nicht etwa die Ausgaben mit Rücksicht auf die geringen Einnahmen gekürzt; das wäre falsch gewesen. Das Kammergericht hat erkennbar die Aufstellung sachlich überprüft. Dabei stand die Einholung eines Gutachtens im Ermessen des Tatrichters (§ 404 ZPO). Bei der Beurteilung der Notwendigkeit von Kosten für die Abwicklung der Anwaltspraxis durfte sich das Berufungsgericht die erforderliche Sachkunde durchaus zutrauen. Die Revision muß zugeben, daß es sich bei der Beurteilung um Schätzungen und Bewertungen handelte, die dem Ermessen des Tatrichters weiten Spielraum lassen. Jedenfalls kann insgesamt die Schätzung durch das Berufungsgericht aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.
VII.
Testamentsvollstreckerkosten
1.)
Das Berufungsgericht führt aus: Die Testamentsvollstreckerkosten seien nur anzurechnen, soweit die Testamentsvollstreckung auch der Pflichtteilsberechtigten andere zur Nachlaßsicherung und Nachlaßfeststellung erforderliche Kosten erspart habe.
Das ist nach den früheren Ausführungen (VI 1) zutreffend.
Das Kammergericht erörtert dann weiter, daß der vom Landgericht ermittelte Betrag von 1.000 DM keinen Ermessensfehler erkennen lasse, zumal es sich hier zum größten Teil um Rückstellungen oder Kosten der Rechtsberatung für den Erben gehandelt habe.
2.)
Die Revision meint, das Berufungsgericht hätte alle Kosten im einzelnen überprüfen und berechnen müssen.
Auch diese Rüge ist unbegründet.
Die Aufstellung des Beklagten zeigt, daß er eine Fülle von Kosten eingesetzt hat, die die Klägerin nicht berühren, so die Kosten für eine Rechtsberatung des Beklagten oder des Testamentsvollstreckers, die Kosten für den Steuerberater zur Abgabe der Steuererklärung, eine Haftpflichtversicherung des Testamentsvollstreckers und eine "Rückstellung für Unkosten und Gebühren des Testamentsvollstreckers mit 4.000 DM". Das Urteil läßt weiter erkennen, daß sich das Berufungsgericht mit den Einzelposten der Aufstellung befaßt hat. Es brauchte aber nicht zu jedem einzelnen Betrag schriftliche Ausführungen in den Urteilsgründen zu machen. Insgesamt zeigt jedenfalls die Bewertung durch den Tatrichter keinen Rechtsfehler.
VIII.
Gesamtergebnis
Die Revision ist daher bis auf die Bewertung der Grundstücke unbegründet. Nur insoweit muß das Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, das allerdings auch über die Kosten der Revision und damit über die gesamten Kosten des Rechtsstreits neu zu entscheiden hat.
Das Berufungsgericht hat in seiner Gesamtberechnung für die Grundstücke 71.000 DM und 64.400 DM, also insgesamt 135.400 DM eingesetzt; der Beklagte hat die Grundstücke nur mit 48.600 DM und 40.850, also insgesamt mit 89.450 DM bewertet, so daß sich ein Unterschied von 45.950 DM ergibt. Von dem vom Berufungsgericht bisher mit 17.902,23 DM errechneten Pflichtteilsanspruch müssen deshalb zunächst 1/6 von 45.950 DM, also 7.658,33 DM abgesetzt werden. Wegen dieses Betrages nebst Zinsen muß das Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Dr. Arndt
Dr. Hußla
Gähtgens
Keßler