Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.11.2006, Az.: BVerwG 1 B 163.06
Gruppenverfolgung seitens nichtstaatlicher Akteure im Irak
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.11.2006
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 163.06
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2006, 29276
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Regensburg - 21.12.2005 - AZ: RN 3 K 05.30326
- VGH Bayern - 06.07.2006 - AZ: 23 B 06.30064
- nachfolgend
- BVerwG - 12.06.2007 - AZ: BVerwG 10 C 24/07; bisher: 1 C 41.06
Tenor:
Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 6. Juli 2006 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Die Beschwerde der Kläger ist zulässig und begründet.
Das Urteil des Berufungsgerichts weicht, wie die Beschwerde zu Recht geltend macht, hinsichtlich der Voraussetzungen für eine Gruppenverfolgung durch nichtstaatliche Akteure von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juli 2006 - BVerwG 1 C 15.05 - ab. Danach kann das Vorliegen einer solchen Gruppenverfolgung nicht - wie es das Berufungsgericht getan hat - schon mit der Begründung ausgeschlossen werden, dass Christen im Irak keine weitergehenden Nachteile zu befürchten haben als Angehörige anderer religiöser Minderheiten.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht auf dieser Abweichung.
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 1 C 41.06 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Richter
Prof. Dr. Dörig