Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 10.07.1973, Az.: 2 AZR 209/73
Divergenzrevision; Kündigungsfrist; Gesetzliche Mindestfrist; Einzelvertraglich vereinbarte Kündigungsfrist
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 10.07.1973
- Aktenzeichen
- 2 AZR 209/73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 10054
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG München 17.11.1972 - 3 Sa 598/72
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- AP Nr 13 zu § 622 BGB
- DB 1973, 1660 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Auch bei Anwendung des mit Wirkung vom 1. September 1969 neu gefaßten § 622 Abs. 1 BGB ist daran festzuhalten, daß an die Stelle der mit einem Angestellten einzelvertraglich vereinbarten Kündigungsfrist, die kürzer als einen Monat ist, die gesetzliche Mindestfrist von einem Monat für den Schluß eines Kalendermonats tritt
2. Eine Divergenz im Sinne des § 72 Abs. 1 Satz 2 oder 3 ArbGG kann deshalb nicht damit begründet werden, das Landesarbeitsgericht habe in der angefochtenen Entscheidung auf eine nach dem 1. September 1969 getroffene einzelvertragliche Vereinbarung über eine zu kurze Kündigungsfrist noch den zu diesem Zeitpunkt bereits außer Kraft getretenen § 67 HGB angewandt. In einem solchen Falle beruht das angefochtene Urteil nicht auf einer möglichen Divergenz, weil sich aus § 622 Abs. 1 BGB n. F. dieselbe Rechtsfolge ergibt wie aus dem früheren § 67 HGB.