Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 15.08.1984, Az.: 7 AZR 536/82
Kündigung; Zugang; Krankheit; Zukunftsprognose; Zeitpunkt
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 15.08.1984
- Aktenzeichen
- 7 AZR 536/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 10084
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Mannheim 23.10.1981 - 3 Ca 252/81
- LAG Stuttgart 10.08.1982 - 7 Sa 7/82
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DB 1985, 976
- GmbH-Report 1985, R 29-R 30 (Kurzinformation)
- GmbHR 1985, R 29-R 30 (Kurzinformation)
- NJW 1985, 2783-2784 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Maßgebliche Beurteilungsgrundlage für die Rechtmäßigkeit einer Kündigung sind die objektiven Verhältnisse im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung.
2. Das gilt auch für eine aus Anlaß einer langandauernden Krankheit ausgesprochene ordentliche Kündigung. Die objektiven Kriterien, nach denen der Arbeitgeber seine Zukunftsprognose zur weiteren Dauer der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers anzustellen hat, müssen beim Zugang der Kündigungserklärung vorliegen.
3. Der Senat hat Bedenken, der im zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehenen Urteil des Zweiten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 10. November 1983 - 2 AZR 291/82 vertretenen Auffassung zu folgen, daß die spätere tatsächliche Entwicklung einer Krankheit bis zum Ende der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz zur Bestätigung oder auch zur Korrektur der zur Zeit der Kündigung gestellten Prognose herangezogen werden könne.
4. Der Arbeitgeber braucht die Erfolgsaussichten einer möglichen, aber mit einem erheblichen Risiko behafteten Operation jedenfalls dann nicht in seine Prognose über die weitere Dauer der Arbeitsunfähigkeit einzubeziehen, wenn der Arbeitnehmer sich auch nach mehrmonatiger Bedenkzeit noch unentschlossen zeigt, ob er sich der Operation unterziehen soll.