Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.10.1983, Az.: 3 StR 397/83
Revision aufgrund fehlender ausreichender Darlegung der Gründe für eine Strafbarkeit wegen des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.10.1983
- Aktenzeichen
- 3 StR 397/83
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1983, 14749
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Duisburg - 11.05.1983
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Diebstahl u.a.
Prozessführer
Chemiefachwerker Josef-Karl T. aus G.-B., geboren am ... 1932 in E.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts,
zu Ziffer 3 auf dessen Antrag,
am 7. Oktober 1983
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 11. Mai 1983 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
- a)
soweit der Angeklagte
- aa)
wegen versuchten Diebstahls in Tateinheit mit Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion,
- bb)
wegen versuchten Diebstahls in Tateinheit mit versuchtem Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion in zwei Fällen,
- cc)
wegen Diebstahls in Tateinheit mit Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion in drei Fällen
verurteilt worden ist,
- b)
im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Verurteilungen des Angeklagten wegen versuchter und vollendeter Vergehen des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion sind nicht ausreichend mit Tatsachen belegt.
Nach § 311 StGB macht sich strafbar, wer durch Herbeiführung der dort genannten Explosion Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet. Das Landgericht nimmt nicht an, daß der Angeklagte Personen gefährdet haben könnte. Aus seinen Feststellungen ergibt sich aber auch nicht zweifelsfrei, daß Sachen von bedeutendem Wert gefährdet worden sind. Es führt hierzu lediglich aus (UA S. 10): "In den Fällen der Sprengung hat der Angeklagte die Einrichtungsgegenstände der betreffenden Geschäfte, also Sachen von nicht (!) bedeutendem Wert, gefährdet." Selbst wenn der Senat davon ausgeht, daß dies ein Formulierungsversehen ist und das Landgericht in Wirklichkeit die Einrichtungsgegenstände als Sachen von bedeutendem Wert bezeichnen wollte, fehlt einer solchen Wertung bisher die tatsächliche Grundlage. In keinem der genannten Fälle sind Feststellungen dazu getroffen worden, welche Gegenstände jeweils bei der Sprengung von Löchern in die Außenwände und in die Tresore gefährdet worden sind. Der Senat kann daher nicht überprüfen, ob das Landgericht insoweit von zutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist, insbesondere beachtet hat, daß der Tatbestand entfällt, wenn eine Sache von bedeutendem Wert nur in unbedeutendem Umfang gefährdet wird (vgl. Dreher/Tröndle, StGB 41. Aufl. § 311 Rdn. 4 i.V.m. § 315 Rdn. 16 mit weit. Nachw.).
Die durch die Sprengungen herbeigeführten Schäden an den Tresoren hat das Landgericht ersichtlich nicht als tatbestandserheblich angesehen. Eine Begründung dafür wird nicht gegeben. Die Auffassung des Landgerichts träfe zu, wenn die wesentlichen Schäden an den Tresoren schon durch die der Sprengung vorausgegangenen Manipulationen des Angeklagten, z.B. durch Aufschweißen und Bearbeitung mit dem Elektrohammer, verursacht sein sollten, so daß die Sprengungen zu keinen weiteren als bedeutsam zu wertenden Beschädigungen geführt haben und hiermit auch nicht zu rechnen war. Auch dies läßt sich dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen. Im übrigen - also in den vier Fällen des versuchten Diebstahls - ist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Dr. Schauenburg
Laufhütte
Dr. Gribbohm
Kutzer