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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.09.1978, Az.: VII ZR 52/78

Streitwert einer vor Stellung von Anträgen zurückgenommenen Revision; Berücksichtigung einer durch das Berufungsgericht abgelehnten Gegenforderung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.09.1978
Aktenzeichen
VII ZR 52/78
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1978, 12909
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm
LG Münster

Fundstellen

  • MDR 1979, 133 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1979, 1208 (amtl. Leitsatz)

Prozessführer

1. KG L. & V., E.straße ..., M.
vertreten durch ihren vertretungsberechtigten Gesellschafter, den Kaufmann Karl-Heinz V., ebenda

2. Kaufmann Karl-Heinz V., E.straße ..., M.

Prozessgegner

Firma Kerapid-Fertigung K. & Co, M.straße ..., H.,
vertreten durch ihren vertretungsberechtigten Gesellschafter, den Kaufmann Karl K., ebenda

Amtlicher Leitsatz

Hat das Berufungsgericht die Klageforderung zuerkannt und die hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung für unbegründet erachtet, so richtet sich der Streitwert einer Revision, die vor Stellung von Anträgen zurückgenommen wird, nach § 14 Abs. 1 Satz 2 GKG. § 19 Abs. 3 letzter Halbsatz GKG greift in einem solchen Fall nicht ein.

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 28. September 1978
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie
die Richter Dr. Girisch, Meise, Bliesener und Obenhaus
beschlossen:

Tenor:

Der Streitwert der Revision wird auf 87.320,77 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Das Berufungsgericht hat der Klägerin 48.352,47 DM nebst Zinsen zugesprochen. Die von den Beklagten hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen von insgesamt 38.968,30 DM hat es als unbegründet angesehen. Die Beklagten haben gegen das Urteil Revision eingelegt und diese vor Stellung von Anträgen zurückgenommen.

2

II.

Zur Bestimmung des Streitwerts für die Revisionsinstanz sind die zugesprochene Klageforderung und die abgelehnten Aufrechnungsforderungen zusammenzurechnen.

3

1.

Im Revisionsverfahren richtet sich der Streitwert nach den Anträgen des Revisionsklägers (§ 14 Abs. 1 Satz 1 GKG). Dieser hat es in der Hand, den Streitwert zu begrenzen, indem er das Berufungsurteil nur teilweise angreift, z.B. nur wegen der Entscheidung über die Aufrechnung.

4

2.

Nimmt er die Revision vor der Stellung von Anträgen zurück, so bestimmt sich der Streitwert nach der Beschwer des Revisionsklägers durch das Berufungsurteil (§ 14 Abs. 1 Satz 2 GKG). Ein Urteil, das dem Kläger die Klageforderung zuspricht, weil die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung nicht bestehe, beschwert den Beklagten in zweifacher Weise: es belastet ihn mit der Pflicht, die Klageforderung zu bezahlen, und erkennt ihm die Aufrechnungsforderung ab, soweit sie zur Aufrechnung benötigt würde (§ 322 Abs. 2 ZPO). Erst die Zusammenrechnung der Forderungen ergibt deshalb den Streitwert.

5

3.

Das ist hier nicht deshalb anders, weil es infolge der Revisionsrücknahme nicht mehr zu einer Entscheidung des Revisionsgerichts über die Aufrechnungsforderung gekommen ist. Zwar erhöht sich der Streitwert nach § 19 Abs. 3 GKG nur dann um den Wert der Gegenforderung, wenn rechtskräftig über sie entschieden wird. Diese Bestimmung ist aber für die Rechtsmittelinstanz im Zusammenhang mit § 14 Abs. 1 GKG zu sehen. Entscheidend ist demnach, ob das angefochtene Urteil den Revisionskläger durch eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über die Aufrechnungsforderung beschwert. Das hat der Bundesgerichtshof bereits für die Revisionsrücknahme nach Stellung der Anträge entschieden (Beschluß vom 30. Juni 1978 - I ZR 72/77 -).

6

Nimmt der Revisionskläger das Rechtsmittel schon vorher zurück, so gilt nichts anderes. In beiden Fällen wird durch die Rücknahme der Revision das Berufungsurteil auch hinsichtlich der Entscheidung über die Gegenforderung rechtskräftig.

Streitwertbeschluss:

Der Streitwert der Revision wird auf 87.320,77 DM festgesetzt.

Vogt
Girisch
Meise
Bliesener
Obenhaus