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Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 19.03.1974, Az.: 1 ABR 87/73

Bestellung eines Wahlvorstandes durch das Arbeitsgericht; Betriebsversammlung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
19.03.1974
Aktenzeichen
1 ABR 87/73
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1974, 10124
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Mannheim 22.02.1973 - 1 BV 9/72 MA
LAG Stuttgart 20.09.1973 - 7 TaBV 5/73

Fundstellen

  • AiB 2001, 721 (amtl. Leitsatz)
  • BB 1974, 1120
  • DB 1974, 1775-1776 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1974, 636 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Die Bestellung eines Wahlvorstandes durch das Arbeitsgericht gemäß § 17 Abs. 3 BetrVG 1972 hat nur subsidiäre Bedeutung. Durch die Anrufung des Arbeitsgerichts geht der Betriebsversammlung das ihr nach § 17 Abs. 1 BetrVG 1972 zustehende Recht einen Wahlvorstand zu wählen, jedenfalls solange nicht verlustig, als eine rechtskräftige Entscheidung noch nicht vorliegt.