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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.12.1951, Az.: IV ZR 91/51

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.12.1951
Aktenzeichen
IV ZR 91/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1951, 11609
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Schleswig-Holst. OLG in Schleswig - 27.02.1951

Fundstelle

  • BGHZ 4, 283 - 287

Prozessführer

des Landwirts Otto B. in K. Krs. H.,

Prozessgegner

die Witwe Elise H. geb. B. in G., L.,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1)

    Wird ein Urteil auf Herausgabe einer Sache nach Umschreibung der Vollstreckungsklausel gemäss §727 ZPO gegen den Erwerber der Sache vollstreckt, so kann dieser, sofern er die Sache gutgläubig im Sinne des §325 Abs. 2 ZPO erworben hat, sein Eigentum durch eine neue Klage geltend machen, auch wenn er die Rechtsbehelfe nach §§732, 768 ZPO nicht wahrgenommen hat.

  2. 2)

    Auf Grund der VO über die Reichsverteidigungskommissare und die Vereinheitlichung der Wirtschaftsverwaltung vom 16. Nov. 1942 wurden die Kreisbauernschaften Bestandteil der Behörde des Landrats und damit Bedarfsstellen im Sinne der Bedarfsstellenbekanntmachung vom 11.1.1944.

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Lersch, Dr. Hartz, Johannsen, Dr. Kregel und Dr. v. Werner

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 27. Februar 1951 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger hat im Mai oder Juni 1946 von dem Gutsbesitzer von O. eine Stute gekauft und übergeben erhalten. Wegen dieses Pferdes schwebte damals zwischen von O. und der Beklagten ein Rechtsstreit. Von O. wurde in der Berufungsinstanz durch Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 30. Oktober 1946 verurteilt, das Pferd an die Beklagte herauszugeben, weil diese Eigentümerin des Pferdes sei. Die Beklagte liess die Vollstreckungsklausel gemäss §727 ZPO gegen den Kläger umschreiben, vollstreckte gegen ihn und erhielt das Pferd. Der Kläger hat mit der jetzt erhobenen Klage Herausgabe der Stute von der Beklagten verlangt. Er hat geltend gemacht, dass das gegen von O. ergangene Urteil nicht gegen ihn wirke, da er das Pferd gutgläubig im Sinne des §325 Abs. 2 ZPO erworben habe. Die Beklagte hat das bestritten. Sie hat vorgetragen, dass sie seit August 1945 Eigentümerin des Pferdes gewesen sei, und dass ein gutgläubiger Erwerb durch den Kläger schon deshalb nicht in Frage komme, weil das Pferd ihr abhanden gekommen sei. Dazu hat das Oberlandesgericht festgestellt:

2

Der Gutsbesitzer von O. hätte die Stute als Flüchtling im Frühjahr 1945 mit auf das Gut L. bei Sch. gebracht. Im August 1945 überliess er das Pferd leihweise der Beklagten. Dort wurde es im September 1945 auf Grund einer Aktion der Landesbauernschaft zur Feststellung und Inanspruchnahme überzähliger Pferde beschlagnahmt und auf Betreiben der Beklagten ihr gegen Zahlung von 1.595,- RM zu Eigentum überlassen. Von O., der erst nach Durchführung dieser Massnahmen etwas davon erfuhr, erreichte durch Gegenvorstellungen bei der Kreisbauernschaft, dass diese ihm das Pferd wieder zusprach. Als die Beklagte darauf die Rückgabe verweigerte, nahm die Kreisbauernschaft das Pferd auf Grund des RLG in Anspruch und überwies es von Oertzen zu Eigentum. Mit der Durchführung dieser Massnahme wurde der Pferdehändler B. beauftragt, der einen Polizeibeamten zuzog und das Pferd der Beklagten gegen ihren Willen und ohne ihr Zutun wegnahm.

3

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Es sieht die Voraussetzungen des §325 Abs. 2 ZPO zugunsten des Klägers als gegeben an. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Es nimmt an, dass die Stute der Beklagten abhanden gekommen ist. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

4

I.

Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Kläger seine Rechte nicht deswegen verloren hat, weil er die ihm in der Zwangsvollstreckung etwa zustehenden Rechtsbehelfe nach §§732, 768 ZPO nicht wahrgenommen hat. Nach Beendigung der Zwangsvollstreckung ist zwar ein Widerspruch gegen diese nicht mehr möglich. Die ZPO enthält jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Eigentümer die ihm zustehenden Ansprüche wegen des Eingriffs in sein Eigentum entzogen werden sollen (RGZ 40, 289).

5

Das Urteil, aus dem die Beklagte vollstreckt hat, lautete auf Herausgabe der Stute. Die Vollstreckung hatte daher nach §883 ZPO zu geschehen. Der Gerichtsvollzieher hatte das Pferd dem Kläger wegzunehmen und der Beklagten zu übergeben. Wenn der Kläger Eigentümer der Stute geworden war, würde er sein Eigentum durch diese Vollstreckungsmassnahme nicht verloren haben. Die Vollstreckungsklausel ist ohne Anhörung des Klägers gegen ihn umgeschrieben worden. Das ergeben die Akten C 55/45 des Amtsgerichts Schwarzenbek, die dem Berufungsgericht vorgelegen haben. Die Vollstreckung war mit der Vorlage des umgeschriebenen Titels und der Wegnahme des Pferdes durch den Gerichtsvollzieher bereits beendet. Der Kläger hatte daher gar keine andere Möglichkeit, sein Eigentum geltend zu machen, als durch eine neue Klage.

6

Ob der Kläger neben diesem Anspruch aus Eigentum auch noch solche aus ungerechtfertigter Bereicherung oder auf Schadensersatz hat, auf die das Berufungsgericht allein abgestellt hat, kann auf sich beruhen. Diese Ansprüche kommen in erster Linie in den Fällen in Betracht, in denen der Gläubiger bei der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung Eigentum eines Dritten pfänden und versteigern lässt.

7

II.

Das Berufungsgericht hat zutreffend die Rechtskraftwirkung des Urteils des Landgerichts Lübeck vom 30. Oktober 1946 in dem Rechtsstreit zwischen der Beklagten und dem Rechtsvorgänger des Klägers, dem Gutsbesitzer von Oertzen, gewürdigt und dargelegt, dass der Kläger Rechtsnachfolger des von O. im Sinne des §325 Abs. 1 ZPO sei. Die Entscheidung hängt daher von der Frage ab, ob der Kläger sich auf §325 Abs. 2 ZPO berufen kann. Das würde der Fall sein, wenn er durch den Kauf der Stute von von O. gutgläubig das Eigentum daran erworben haben würde. Dabei muss sich der gute Glaube nicht nur auf die Rechtshängigkeit beziehen, sondern auch auf Mängel im Recht des Vorgängers (RGZ 79, 165; 88, 268). Das hat auch das Berufungsgericht nicht verkannt. Es hat deshalb mit Recht die Frage geprüft, ob ein gutgläubiger Erwerb des Klägers schon deshalb nicht in Betracht komme, weil die Stute der Beklagten abhanden gekommen war. Hierzu hat es ausgeführt, dass der Verwaltungsakt, durch den die Stute der Beklagten weggenommen worden ist, nichtig gewesen sei, weil er von einer sachlich unbedingt unzuständigen Behörde erlassen worden sei. Die Beklagte habe auch den Besitz gegen ihren ausdrücklich erklärten Willen und ohne ihr Zutun verloren. Gegen diese Ausführungen richten sich in erster Linie die Angriffe der Revision.

8

Eine Sache ist dann abhandengekommen, wenn der unmittelbare Besitzer den Besitz ohne seinen Willen verloren hat. Ist ihm der Besitz jedoch auf Grund eines wirksamen Verwaltungsaktes entzogen worden, so kommt es auf seinen entgegenstehenden Willen nicht an. Sein fehlender Wille wird dann durch die öffentlich-rechtliche Befugnis der Verwaltungsbehörde ersetzt. Das ist einhellige Rechtsauffassung (OGHZ 1, 292 [295]). Die Stute kann daher der Beklagten nur abhanden gekommen sein, wenn der Verwaltungsakt, auf Grund dessen sie bei der Beklagten abgeholt worden ist, unwirksam war. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat es sich dabei um eine von der Kreisbauernschaft auf Grund des RLG ausgesprochene Inanspruchnahme des Pferdes zur Verfügung zugunsten des früheren Eigentümers von O. gehandelt.

9

1.

Die Kreisbauernschaft war, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, in der "Bekanntmachung der Bedarfsstellen ausserhalb der Wehrmacht, die zur Inanspruchnahme von Leistungen nach dem RLG berechtigt sind", vom 11. Januar 1944 (RGBl I, 13) nicht aufgeführt. Es handelt sich um eine Inanspruchnahme nach §15 Abs. 1 Ziff 1 RLG. Für sie wären nach dieser Bedarfsstellenbekanntmachung der Oberpräsident und auch die höhere und die untere Verwaltungsbehörde zuständig gewesen. Der Sachverhalt ergibt jedoch, dass die Kreisbauernschaft hier als Teil der Behörde des Landrats tätig geworden ist. Die Massnahmen zur Erfassung der überzähligen Pferde sind in Schleswig-Holstein durch die Verfügung der Landesbauernschaft Schleswig-Holstein vom 17. August 1945 - II B 3 260/6 - (Abschrift Bl. 43 d.A. C 54/48 des AG Königslutter) eingeleitet worden. Die Anordnung richtete sich an die Kreisbauernschaften. Die Landesbauernschaft war damals aber Bestandteil der Behörde des Oberpräsidenten, die Kreisbauernschaft war Teil des Ernährungsamtes und gehörte damit zu der Behörde des Landrats. Das ergibt sich aus der Verordnung über die Reichsverteidigungskommissare und die Vereinheitlichung der Wirtschaftsverwaltung vom 16. November 1942 (RGBl I, 649). Nach §17 dieser Verordnung ist der Reichsnährstand in seiner Gesamtheit dem Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft unterstellt worden. Die in den Wirtschaftsbezirken bestehenden Dienststellen und Gliederungen des Reichsnährstandes sind den Landesernährungsämtern unterstellt worden. Im §19 wurde weiter bestimmt, dass die bei den Landräten gebildeten Ernährungsämter Bestandteile der unteren Verwaltungsbehörde wurden. Diese Unterstellung der Dienststellen und Gliederungen des Reichsnährstandes ist in der Weise ausgeführt worden, dass die Landesbauernschaft als "Abteilung A" in die bei dem Oberpräsidenten gebildeten Landesernährungsämter (§§9, 10 der VO), die Kreisbauernschaften aber in die bei den Landräten errichteten Ernährungsämter eingebaut wurden ("Deutsches Agrarrecht" 1943 S. 341, 342). Demgemäss ist auch im vorliegenden Fall verfahren worden. Der Landrat - Ernährungsamt Abteilung A - in M. hat in Ausführung der Anordnung der Landesbauernschaft vom 17. August 1945 unter dem 25. August 1945 den Bürgermeistern und Ortsbauernvorstehern die Anordnung zum Teil wörtlich mitgeteilt und Bestandsaufnahmen angeordnet. Die an den hier zuständigen Ortsbauernvorsteher in G. gerichtete Anordnung des Landrats ist in Urschrift zu den Akten gebracht (Bl. 31 in C 55/45 des AG Schwarzenbek). Sie trägt auf der Rückseite den Absender: "Der Landrat Ernährungsamt Abteilung A", auf der Vorderseite den Absender: "Kreisbauernschaft Kreis Herzogtum L.". In Übereinstimmung damit hat die Kreisbauernschaft zu der Beschwerde der Beklagten gegen die Wegnahme der Stute unter dem 27. November 1945 unter der Bezeichnung "Der Landrat, Ernährungsamt Abteilung A, Kreisbauernschaft" (Bl. 26 in C 55/45 des AG Schwarzenbek) Stellung genommen. In dieser Stellungnahme gibt sie an, dass die Verfügung der Landesbauernschaft vom 17. August 1945 von dem "Oberpräsidenten der Provinz Schleswig-Holstein, Landesbauernschaft" ausgegangen sei. Der Oberpräsident wiederum hat die Beschwerde der Beklagten mit Schreiben vom 31. Januar 1946 unter der Bezeichnung "Der Oberpräsident der Provinz Schleswig-Holstein, Landesernährungsamt" zurückgewiesen (Bl. 25 in C 55/45 des AG Schwarzenbek). In seinem Bescheid sagt er, dass die Anordnung, gegen die sich die Beschwerde richte, vom Ernährungsamt in M. getroffen sei.

10

Hiernach ist davon auszugehen, dass die Kreisbauernschaft in dieser Angelegenheit als Teil der Behörde des Landrats tätig geworden ist. Der Landrat war nach §3 der 1. DVO zum RLG vom 23. Oktober 1939 (RGBl I, 2075) "untere Verwaltungsbehörde" im Sinne der Bedarfsstellenbekanntmachung. Er - und damit auch die in seine Behörde eingegliederte Kreisbauernschaft - war daher für die Inanspruchnahme nach §15 RLG zuständig.

11

2.

Die Inanspruchnahme der Stute durch die Kreisbauernschaft könnte aus anderen Gründen nichtig sein. Das Landgericht Lübeck hat dazu in seinem Urteil vom 30. Oktober 1946 ausgeführt, dass diese Inanspruchnahme nichtig sei, weil die Kreisbauernschaft sich dabei habe von Erwägungen leiten lassen, die in einem Rechtsstaat nicht in Betracht kommen dürften. Dies entnimmt das Landgericht daraus, dass die Inanspruchnahme ausgesprochen worden ist, weil die dem Rechtsvorgänger des Klägers auferlegte Verpflichtung zur Veräusserung der Stute zu Unrecht ergangen war und dieses Unrecht wieder gutgemacht werden sollte. So wird die Beschlagnahmeverfügung jedenfalls in den Beschwerdebescheid des Oberpräsidenten vom 31. Januar 1946 gerechtfertigt.

12

Ob diese Erwägungen, die der Oberpräsident in seinem Beschwerdebescheid anführt, allein für die Inanspruchnahme massgebend gewesen sind, ist zwar nicht festgestellt. Das Berufungsgericht hat sich - von seinem Standpunkt aus mit Recht - damit nicht befasst. Aber selbst wenn es der Fall sein sollte, so könnte doch nicht festgestellt werden, dass die Verfügung deswegen nichtig ist. Inanspruchnahmen nach dem RLG sind nur für öffentliche Aufgaben zulässig. Das ergibt sich aus der Überschrift des Gesetzes (Gesetz über Sachleistungen für Reichsaufgaben) und auch aus §4, wonach die Bedarfsstellen die Leistungen zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben in Anspruch nehmen können. Inanspruchnahmen nur zur Befriedigung eines privaten Interesses des Empfängers sind danach nicht zulässig. Ob aber eine Inanspruchnahme im Einzelfall einem öffentlichen oder nur einem privaten Interesse dient, ist aus dem die Inanspruchnahme anordnenden Verwaltungsakt in der Regel nicht zu entnehmen. Es handelt sich dabei vielmehr um die Beweggründe, aus denen die Behörde den Verwaltungsakt erlassen hat. Ob auch diese der Nachprüfung durch das ordentliche Gericht unterliegen, ist sehr zweifelhaft. Jedoch bedarf diese Frage hier keiner abschliessenden Entscheidung. Denn die Beweggründe der Kreisbauernschaft, so wie sie sich aus dem Bescheid des Oberpräsidenten ergeben, lassen nicht den Schluss zu, dass hier die Inanspruchnahme in rein privatem Interesse ausgesprochen worden ist. Die Kreisbauernschaft wollte, wie der Beschwerdebescheid sagt, die Folgen der ersten, als unberechtigt erkannten Beschlagnahme rückgängig machen. Wenn aber eine Behörde eine von ihr selbst erlassene Massnahme nachträglich als unberechtigt ansieht und nun zur Beseitigung der Wirkungen dieser Massnahme erneut tätig wird, so muss das nicht notwendig nur im rein privaten Interesse des durch die Massnahme Betroffenen geschehen sein. Vielmehr kann die Behörde auch berücksichtigt haben, dass es im Interesse des Ansehens der Verwaltung zweckmässig, aus anderen sachlichen Erwägungen und insbesondere zur Abwendung möglicher Schadensersatzansprüche aber sogar geboten war, die Folgen des fehlerhaften Verwaltungsaktes wieder zu beseitigen.

13

Solche Erwägungen lagen hier nahe. Aus dem Beschwerdebescheid des Oberpräsidenten lässt sich deshalb nicht entnehmen, dass die Inanspruchnahme des Pferdes nur im rein privaten Interesse des früheren Eigentümers von Oertzen geschehen ist. Deshalb kann auch die Inanspruchnahme nicht als nichtig angesehen werden. Ob sie möglicherweise anfechtbar war, weil die Kreisbauernschaft das ihr eingeräumte Ermessen fehlerhaft angewandt hat, bedarf keiner Entscheidung, weil die blosse Anfechtbarkeit eines Verwaltungsaktes nicht der Nachprüfung durch das ordentliche Gericht unterliegt.

14

Die Inanspruchnahme der Stute durch die Kreisbauernschaft ist danach nach dem RLG wirksam. Einer Erörterung der von der Revision aufgeworfenen Frage, ob die Inanspruchnahme nicht mindestens als Widerruf der ersten Beschlagnahme gültig sei, bedarf es daher nicht. Die Stute ist danach der Beklagten auf Grund eines wirksamen Verwaltungsaktes weggenommen worden. Sie ist ihr infolgedessen nicht abhandengekommen. Es kommt dann weiter darauf an, ob der Kläger gutgläubig im Sinne des §325 Abs. 2 ZPO war. Diese Frage ist mit der Feststellung, dass die Inanspruchnahme der Stute rechtswirksam war, noch nicht entschieden. Denn wenn auch der Kläger hinsichtlich der Verwaltungsvorgänge guten Glaubens gewesen sein mag, weil er, wie das Landgericht sagt, nur beiläufig von der Beschlagnahme erfahren hat, so bleibt doch noch der gute Glaube hinsichtlich der Rechtshängigkeit zu prüfen.

15

Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Dr. Lersch Dr. Hartz Johannsen Kregel Dr. v. Werner