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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.06.1989, Az.: 3 StR 203/89

Rechtsfolgen bei schuldhaft verursachter Notwehrlage; Strafbefreiender Notwehrexzess; Anforderungen an Erforderlichkeit einer Verteidigungshandlung im Rahmen der Notwehr; Voraussetzungen einer Rechtfertigung durch Notwehr

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.06.1989
Aktenzeichen
3 StR 203/89
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1989, 12021
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Mülheim - 03.11.1988 - AZ: 15 Gs 732/88

Fundstelle

  • JR 1990, 378-380 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)

Verfahrensgegenstand

Totschlag

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Vorschrift des § 33 StGB greift auch dann ein, wenn der Täter in Kenntnis der wahren Sachlage aus den dort genannten Affekten seine Notwehrbefugnis bewußt überschreitet.

  2. 2.

    Zur Rechtfertigung eines Totschlags durch Notwehr.

In der Strafsache
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
am 21. Juni 1989
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 9. Februar 1989 aufgehoben. Der Angeklagte wird freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

  2. 2.

    Die Staatskasse ist verpflichtet, dem Angeklagten für die in dieser Sache seit dem 3. November 1988 erlittene Untersuchungshaft und den Vollzug anderer Strafverfolgungsmaßnahmen (§ 2 StrEG) Entschädigung zu gewähren.

  3. 3.

    Der Haftbefehl des Amtsgerichts Mülheim a. d. Ruhr vom 3. November 1988 - 15 Gs 732/88 - wird aufgehoben.

Gründe

1

1.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und die Tatwaffe eingezogen. Es hat unter anderem festgestellt:

2

Der Angeklagte war im Besitz eines Jagderlaubnisscheins für das Gebiet des späteren Tatorts. Von den Zeugen S. war er gebeten worden, bei seinen Jagdausflügen auf waidgerechtes Verhalten der Hunde von Spaziergängern zu achten sowie dafür zu sorgen, daß Spaziergänger nicht mutwillig die angelegten Felder zerstören. Am 31. Oktober 1988 verbarg sich der Angeklagte gegen 17.30 Uhr in einer Buschgruppe, um mit einer mit zwei Schrotpatronen geladenen Schrotflinte auf Wild zu jagen. Dabei beobachtete er, wie das spätere Tatopfer, der ihm körperlich überlegene Walter M., und der Zeuge J. mit einem nicht angeleinten Cockerspaniel quer über einen frisch eingesäten Acker liefen und auf dem angrenzenden Petersilienfeld einige Halme Petersilie pflückten. Er trat mit zu Boden gesenkter Waffe aus seiner Deckung hervor und erklärte in belehrendem Ton, es müsse doch wohl nicht sein, über einen frisch eingesäten Acker zu gehen, und die Petersilie sei für die künftige Ernte bestimmt. J. antwortete, so etwas werde nicht mehr vorkommen, und hielt sich vom weiteren Geschehen fern. M. reagierte zunächst mit den Worten "Ist gut", erwiderte dann aber gereizt, es sei seine Sache, wo er hergehe und ob er Petersilie pflücke. Das gehe den Angeklagten nichts an. M. war zu diesem Zeitpunkt stark alkoholisiert (Blutalkoholgehalt: 2,1 Promille), was der Angeklagte aber nicht bemerkte. Er antwortete: Das sehe er anders und wolle M. das mal erklären. M. ging daraufhin mit angewinkelten Armen und geballten Fäusten auf den Angeklagten zu und sagte sinngemäß, er werde ihm, dem Angeklagten, "helfen, mit dem Gewehr herumzulaufen und fremde Leute zu belästigen". Der Angeklagte, der befürchtete, von M. angegriffen zu werden, hatte nun kein Interesse mehr an einer Auseinandersetzung, trat einige Schritte zurück und äußerte, man solle ohne Ärger auseinandergehen. M. erwiderte: Er lasse sich keine Anweisungen geben und ging weiter auf den Angeklagten zu. Dieser wich erneut zurück, entsicherte sein Gewehr und erklärte, er werde schießen, wenn M. näher komme. M. ging trotzdem weiter auf den zurückweichenden Angeklagten los und antwortete hochgradig erregt: "Was willst du, auf Leute schießen?!" Um ihn einzuschüchtern, schoß der Angeklagte etwa einen Meter rechts neben die Füße M. in den lehmigen Boden. M. ging jedoch mit den Worten, er werde es ihm jetzt aber zeigen, in sich weiter steigernder Erregung auf den Angeklagten zu. Dieser wich 30 Meter rückwärts zurück und forderte den ihm nachsetzenden M. mehrfach scharf auf, stehen zu bleiben, andernfalls werde er schießen. M. rief seinem Hund zu: "Faß ihn!". Er drohte, dem Angeklagten das Gewehr wegzunehmen, wobei er eine greifende Bewegung machte, und sagte: "Ich habe dich gleich!" Nunmehr riß der Angeklagte seine Waffe in Schulteranschlag, machte einen Ausfallschritt nach rechts und schoß auf M. linken Schulter-Brustbereich aus ein bis zwei Meter Entfernung. M. starb noch am Tatort an inneren Verblutungen.

3

Das Landgericht hat den tödlichen Schuß nicht als durch Notwehr gerechtfertigt angesehen. Zwar habe für den Angeklagten eine Notwehrlage bestanden, da ein rechtswidriger Angriff des M. unmittelbar bevorstand. Der Angeklagte habe die Notwehrlage jedoch schuldhaft verursacht, so daß er gehalten gewesen sei, die Flucht zu ergreifen oder, sofern ihm dies nicht mehr möglich war, sich auf die mildestmögliche Abwehrhandlung auch unter Inkaufnahme eigener Verletzungen zu beschränken. Der Angeklagte sei auch nicht nach § 33 StGB entschuldigt, da er in der Lage gewesen sei, das Geschehen vor der Tat zutreffend wahrzunehmen und zu verarbeiten.

4

2.

Der Angeklagte war freizusprechen, weil er den tödlichen Schuß nach den vom Landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen tatsächlichen Feststellungen jedenfalls unter den Voraussetzungen des strafbefreienden Notwehrexzesses nach § 33 StGB abgegeben hat. Die bisherigen Feststellungen reichen nicht aus, um abschließend beurteilen zu können, ob der Schrotschuß gerade auf den Schulter-Brust-Bereich mit notwendigerweise tödlichen Folgen zur Abwehr der dem Angeklagten drohenden Leibesgefahr erforderlich war. Wenn dies nicht der Fall und der Schuß daher rechtswidrig gewesen ist, so hat der Angeklagte die Grenzen des Erforderlichen aber aus Furcht überschritten, so daß er nach § 33 StGB straffrei bleibt.

5

a)

Zutreffend geht das Landgericht von einer Notwehrlage aus. Seine Auffassung, der Angeklagte habe die Notwehrlage schuldhaft mit verursacht und daher sei sein Notwehrrecht eingeschränkt gewesen, ist jedoch nicht nachvollziehbar.

6

Das Notwehrrecht des Angreifers ist eingeschränkt, wenn er selbst durch ein ihm von Rechts wegen vorwerfbares Verhalten zu der für ihn entstandenen Notwehrlage beigetragen hat (BGHSt 24, 356, 359;  26, 143, 145;  BGHR StGB § 32 Abs. 2 Verteidigung 4; Dreher/Tröndle, StGB 42. Aufl. § 32 Rdn. 24 mit Nachw.). Ein sozialethisch nicht zu mißbilligendes Vorverhalten führt nicht zu einer Einschränkung der Notwehrbefugnisse (BGHSt 27, 336 mit zustimmender Anmerkung Kienapfel JR 1979, 72). Davon, daß der Angeklagte den Angriff auf seine körperliche Integrität durch rechtlich vorwerfbares Verhalten provoziert hätte, kann keine Rede sein. Er war berechtigt, im Auftrag des Landwirts Scheidt den Spaziergängern vorzuhalten, daß sie mit einem nicht angeleinten Hund quer über einen frisch eingesäten Acker gelaufen seien und von dem Nachbarfeld Petersilie gepflückt hätten. Damit sollte auch eine Wiederholung verhindert werden. Mit seinen Worten hat der Angeklagte die Spaziergänger weder beleidigt noch sonst rechtswidrig angegriffen. Deshalb beging M. seinerseits einen rechtswidrigen Angriff, als er nun mit angewinkelten Armen und geballten Fäusten auf den Angeklagten losging und ankündigte, er werde "ihm helfen, mit dem Gewehr herumzulaufen und fremde Leute zu belästigen". Der Angeklagte versuchte daraufhin, M. dadurch zu beruhigen, daß er zurückwich und erklärte, man solle ohne Ärger auseinandergehen. Erst als das ohne Wirkung blieb, entsicherte er sein Gewehr und drohte den Schußwaffengebrauch für den Fall an, daß M. näher komme. Nachdem auch dies M. nicht nur nicht davon abhielt, weiter auf den Angeklagten in Angriffsabsicht loszugehen, sondern seine Aggressivität erkennbar noch steigerte, durfte der Angeklagte zur Verteidigung einen Warnschuß in den Boden unmittelbar neben die Füße des Angreifers abgeben. Unverständlich ist die Auffassung des Landgerichts (UA S. 15), auch dieser - durch Notwehr gerechtfertigte - Warnschuß habe, weil er den Angreifer weiter reizte, zur Einschränkung des dem Angegriffenen zustehenden Notwehrrechts geführt.

7

b)

Zweifelhaft erscheint lediglich, ob trotz Annahme eines nicht eingeschränkten Notwehrrechts der Schrotschuß gerade auf den Schulter-Brust-Bereich M. erforderlich war, um die dem Angeklagten drohende Leibesgefahr wirksam abzuwehren.

8

Grundsätzlich darf der Angegriffene das für ihn erreichbare Abwehrmittel wählen, das eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr erwarten läßt. Dem lebensgefährlichen Einsatz einer Schußwaffe sind allerdings Grenzen gesetzt. Er ist zwar nicht von vornherein verboten, darf aber nur das letzte Mittel der Verteidigung sein (BGHR § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 1 mit Nachw.). Nicht zuzustimmen vermag der Senat der Ansicht des Landgerichts, daß zur Abwehr ein gezielter Einsatz der Schrotflinte nicht in Betracht kam, "da Streuwirkung und Durchschlagskraft eines aus geringer Entfernung abgefeuerten Schrotschusses auch dann lebensgefährliche Verletzungen besorgen läßt, wenn der Schuß auf andere Körperteile als die Brust eines Menschen, etwa auf die Beine, gerichtet ist" (UA S. 16). Der Angeklagte durfte den ihm körperlich überlegenen M., dessen Angriff er nicht mehr ausweichen konnte, von Tätlichkeiten nicht voraussehbaren Ausmaßes wirksam abhalten und hierbei, wenn anders nicht mehr möglich, auf ihn gezielt mit der Schrotflinte schießen (vgl. BGH GA 1965, 147 f.; NStZ 1983, 117).

9

Ein wirksames weniger gefährliches Verteidigungsmittel kam nach Lage der Dinge nicht in Betracht. Der beiseite stehende Begleiter des Angreifers war ersichtlich nicht bereit, auf diesen besänftigend einzureden oder dem Angeklagten zu helfen. Das Landgericht schildert im einzelnen die Gedanken, die den Angeklagten vor der Abgabe des gezielten Schusses bewegt haben. Weglaufen erschien ihm zu riskant, weil er klobige Stiefel trug und deshalb befürchtete, von M. eingeholt zu werden. Bei dieser Sachlage braucht nicht erörtert zu werden, ob dem Angeklagten im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der zur Verteidigung einsetzbaren Schußwaffe und die - von ihm allerdings nicht erkannte - Alkoholisierung des Angreifers eine Flucht zuzumuten gewesen wäre, wenn sie Erfolg versprochen hätte. Auch ein weiterer Warnschuß war zur Abwehr der erwarteten Schläge nicht geeignet, weil sich M. schon durch den ersten Warnschuß nicht hatte beeindrucken lassen und der Angeklagte ohne Munition dem stärkeren Angreifer "hilflos ausgeliefert" gewesen wäre. Eine körperliche Konfrontation ohne Einsatz der Waffe wollte der Angeklagte nicht wagen, weil er befürchtete, zu unterliegen und verletzt zu werden (UA S. 7).

10

Dennoch kann der Senat nicht feststellen, daß der tödliche Schuß nach § 32 StGB gerechtfertigt war. Denn auch wenn das Landgericht einen aus geringer Entfernung auf die Beine abgegebenen Schuß aus der Schrotflinte als lebensgefährlich bezeichnet hat, so hat es doch wegen seines unrichtigen rechtlichen Ausgangspunkts nicht ausdrücklich geprüft, ob unter den gegebenen tatsächlichen Umständen ein solcher Schuß den Angreifer nicht weniger gefährdet und trotzdem die von ihm drohende Gefahr endgültig beseitigt hätte.

11

Ging der Schuß, weil gerade auf den Oberkörper M. gerichtet, über das Maß des Erforderlichen hinaus, so hat der Angeklagte nach § 33 StGB Straffreiheit erlangt, weil er die Grenzen der Notwehr in Furcht und Schrecken überschritten hat. Daß der Angeklagte in Angst und Erregung geschossen hat, stellt das Landgericht fest (UA S. 8, 10). Die Anwendbarkeit des § 33 StGB scheitert entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht daran, daß der Angeklagte noch "in der Lage war, das Geschehen vor der Tat zutreffend wahrzunehmen und zu verarbeiten" (UA S. 17). Nach der schon vom Reichsgericht begründeten und vom Bundesgerichtshof übernommenen Rechtsprechung kommt es nämlich nicht darauf an, ob die in § 33 StGB genannten Affekte ein Ausmaß erreicht haben, das zu einer wesentlichen Verkennung der tatsächlichen Umstände hätte führen können. Innerhalb der als Bestürzung, Furcht oder Schrecken bewerteten Geistesverfassung darf nicht danach unterschieden werden, ob der Täter fähig ist, zu erwägen, welche Maßnahmen zur Abwehr erforderlich sind und welche darüber hinausgehen. § 33 StGB greift auch dann ein, wenn der Täter in Kenntnis der wahren Sachlage aus den dort genannten Affekten seine Notwehrbefugnis bewußt überschreitet (BGHR StGB § 33 Nothilfe 1 mit Nachw.).

Ruß
RiBGH Dr. Gribbohm ist urlaubsbedingt ortsabwesend und kann daher nicht unterschreiben Ruß
Zschockelt
Kutzer
RiBGH Harms ist urlaubsbedingt ortsabwesend und kann daher nicht unterschreiben Ruß