Bundessozialgericht
Urt. v. 25.05.2005, Az.: B 11a/11 AL 47/04 R
Anspruch auf ungemindertes Arbeitslosengeld; Beurteilung der Voraussetzungen für eine Minderung; Pflichten von Personen mit endendem Versicherungspflichtverhältnis; Meldepflichten als Obliegenheiten; Begriff der Unverzüglichkeit; Voraussetzung für die Entschuldbarkeit eines Irrtums; Informationspflichten des Arbeitgeber; Belehrungspflichten der Arbeitsämter; Sperrzeit wegen Abbruchs einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme; Ungeschriebene Voraussetzung in solchen Fällen
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 25.05.2005
- Aktenzeichen
- B 11a/11 AL 47/04 R
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2005, 22950
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- SGb 2005, 451-452 (Volltext)
- info also 2006, 118-119 (Kurzinformation)
Amtlicher Leitsatz
Die unverschuldete Unkenntnis von der Obliegenheit zur frühzeitigen Meldung schließt eine Minderung des Arbeitslosengeldes aus.
Redaktioneller Leitsatz
Personen, deren Versicherungspflichtverhältnis endet, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes beim Arbeitsamt Arbeit suchend zu melden. Hierbei handelt es sich um eine versicherungsrechtliche "Obliegenheit".
Die Pflicht zur unverzüglichen Meldung ist nicht verletzt, wenn sich der Arbeitnehmer auf Grund unverschuldeter Rechtsunkenntnis nicht innerhalb der gebotenen Handlungsfrist beim Arbeitsamt meldet.
Gründe
Parallelentscheidung zu dem BSG-Urteil vom 25.5.2005 - B 11a/11 AL 81/04 R.