Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.09.1993, Az.: 1 StR 576/93
Grundsatz "in dubio pro reo" gilt nicht für den Gesamtvorsatz; Im Zweifel über das Vorliegen eines Gesamtvorsatzes ist Tatmehrheit anzunehmen; Verklammerung der Straftaten wegen sexuellem Missbrauch von Kindern mittels fahrlässiger Körperverletzung; Fünfjährige Verjährungsfrist bei Straftaten wegen sexuellem Missbrauch von Kindern; Möglichkeit der Berücksichtigung des Gesamtverhaltens des Täters beim Strafausspruch trotz Verjährung einzelner Straftaten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.09.1993
- Aktenzeichen
- 1 StR 576/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 18709
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Offenburg - 23.03.1993
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Sexueller Mißbrauch von Kindern u.a.
Prozessführer
Wolfgang Friedrich H. aus S. geboren am ... 1946 in K.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 28. September 1993
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 23. März 1993 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte von den 66 Fällen des sexuellen Mißbrauchs von Kindern nicht in 60, sondern in 40 Fällen tateinheitlich homosexueller Handlungen schuldig ist.
- 2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
- 3.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freispruch im übrigen - wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in 66 Fällen, davon in 60 Fällen in Tateinheit mit homosexuellen Handlungen und in 36 Fällen in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung, wegen homosexueller Handlungen in 10 Fällen jeweils in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung sowie wegen versuchten sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit zwei tateinheitlichen Fällen der Nötigung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zu einer Schuldspruchänderung, hat aber im übrigen und im Ergebnis keinen Erfolg.
Der Generalbundesanwalt hat dargelegt:
"Die Kammer hat die Verfehlungen des Angeklagten zu Recht als jeweils selbständige Taten gewertet. Nach den Feststellungen (UA S. 13) hatte er nicht von vornherein vor, die drei Kinder Andreas, Daniel und Martina Sc. immer wieder sexuell zu mißbrauchen. Vielmehr 'faßte der Angeklagte ... bei den sich jeweils bietenden Gelegenheiten jeweils einen neuen Entschluß zum Sexualkontakt, wenn ihn sein sexuelles Verlangen danach drängte' (UA S. 13). Er hatte daher keinen Gesamtvorsatz. Ohnehin gilt der Grundsatz 'in dubio pro reo' nicht für den Gesamtvorsatz (st. Rechtspr.; vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Dreher/Tröndle StGB 46. Auflage vor § 52 Rdn. 28). Deshalb ist bei Zweifeln § 53 StGB anzuwenden. Auch die einheitlichen Körperverletzungsfolgen des mehrfachen sexuellen Mißbrauchs verbinden die rechtlich selbständigen Sittlichkeitsdelikte zum Nachteil von Daniel und Martina Sc. nicht zur Tateinheit. Eine fahrlässige Körperverletzung nach § 230 StGB hat als gegenüber Straftaten nach den §§ 175, 176 StGB leichteres Delikt nicht die Kraft, mehrere an sich selbständige Verstöße gegen diese Strafvorschriften zur Tateinheit zu verklammern.
Weil bei tateinheitlichem Zusammentreffen mehrerer Gesetzesverletzungen jede ihrer eigenen Verjährung unterliegt, hat die Annahme selbständiger Taten zum Nachteil von Andreas Sc. allerdings zur Folge, daß in 20 Fällen der rechtliche Gesichtspunkt des § 175 StGB verjährt ist. Die Verjährungsfrist wurde durch die erste Vernehmung des Beschuldigten am 11. März 1992 unterbrochen (Bd. I Bl. 125 d.A.). Bei § 175 StGB beläuft sich die Verjährungsfrist auf fünf Jahre. Danach sind alle Verstöße gegen diese Vorschrift vor dem 11. März 1987 verjährt. Dies sind bei der festgestellten Mindestzahl von 30 Taten mindestens einmal im Monat insgesamt 20 Gesetzesverletzungen nach § 175 StGB. Der Senat kann den Schuldspruch entsprechend ändern. Auf den Strafausspruch hat die Schuldspruchänderung keinen Einfluß. Das Verfahrenshindernis der Verjährung hätte es dem Landgericht nicht verwehrt, das im Urteil festgestellte Gesamtverhalten des Angeklagten zu berücksichtigen und die zu verhängende Strafe dem so ermittelten Unrechtsgehalt anzupassen (BGH bei Holtz MDR 1977, 809; BGH, Urteile vom 8. Februar 1984 - 3 StR 550/83 -, vom 21. April 1987 - 1 StR 100/87 - und vom 9. Juli 1987 - 4 StR 216/87). Unter den hier gegebenen Umständen ist auszuschließen, daß die Kammer, wäre sie sich der Verjährung bewußt gewesen, das in den homosexuellen Handlungen liegende Verhalten des Angeklagten nicht zu seinen Lasten berücksichtigt, sondern noch mildere Strafen (Einzelstrafen, Gesamtstrafe) verhängt hätte.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge weder zum Schuldspruch noch zum Strafausspruch Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Bejahung besonders schwerer Fälle des sexuellen Mißbrauchs von Kindern ist rechtsfehlerfrei begründet. Die Kammer durfte die vom Angeklagten bei allen Taten zum Nachteil von Andreas und Daniel Sc. vorgenommene anale Penetration als ebenso schwerwiegende sexuelle Handlung werten wie den in § 176 Abs. 3 StGB genannten Vollzug des Beischlafs mit dem Kind. Bei seiner Entscheidung hat das Landgericht die erheblich eingeschränkte Schuldfähigkeit des Angeklagten berücksichtigt (vgl. UA S. 33/34 unter b sowie UA S. 35 unter 2 b). Daß es dennoch besonders schwere Fälle bejaht hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden."
Dem tritt der Senat bei.
Ulsamer
Maul
Granderath
Beyer