Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.02.2007, Az.: 4 StR 548/06
Auswirkungen von Verfahrensverzögerungen bereits während des Ermittlungsverfahrens auf das Hauptverfahren und die Strafzumessung; Kriterien zur Bestimmung der "Angemessenheit" i.S. des § 354 Abs. 1a S. 1 Strafprozessordnung (StPO)
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.02.2007
- Aktenzeichen
- 4 StR 548/06
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2007, 11749
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Münster - 19.06.2006
Rechtsgrundlagen
- Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK
- § 354 Abs. 1a S. 1 StPO
Fundstelle
- NStZ-RR 2010, 194
Verfahrensgegenstand
Insolvenzverschleppung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und
des Beschwerdeführers
am 21. Februar 2007
gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 19. Juni 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
In Bezug auf die Tat II. 1 (Insolvenzverschleppung betreffend die Werner D. Bau GmbH) belegen die Urteilsgründe die Voraussetzungen einer Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK verletzenden Verfahrensverzögerung während des Ermittlungsverfahrens. Die gebotene Kompensation der eingetretenen Verfahrensverzögerung durch Herabsetzung der für diese Tat verhängten Einzelstrafe und der Gesamtstrafe hat das Landgericht indes nicht vorgenommen (vgl. Tröndle/Fischer StGB 54. Aufl. § 46 Rdn. 61 a). Diesen Rechtsfehler hat der Senat hier auf die erhobene Sachrüge zu beachten, da sich die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung bzgl. der Tat II. 1 bereits aus den Urteilsfeststellungen ergibt (UA 21). Hinsichtlich der übrigen Taten ist dies hingegen nicht der Fall, weshalb es insoweit der Erhebung einer entsprechenden Verfahrensrüge bedurft hätte (BGHSt 49, 342). Eine solche liegt jedoch nicht vor.
Trotz des dargelegten Rechtsfehlers können die für die Tat II. 1 verhängte Einzelstrafe (Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10 Euro) und die Gesamtfreiheitsstrafe bestehen bleiben, weil sie der Senat, insbesondere im Hinblick auf die Vorverurteilungen des Angeklagten, für angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO erachtet.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Maatz
Kuckein
Solin-Stojanovic
Sost-Scheible