Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.01.1958, Az.: IV ZR 219/57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.01.1958
- Aktenzeichen
- IV ZR 219/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 14431
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Kassel
- OLG Frankfurt/M. - 28.05.1957
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 26, 204 - 216
- JZ 1958, 399-401 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1958, 223 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1958, 498-499 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
1. des Dr. Heinz R. in K., Friedrich E.str. ...,
2. des Otto W., L. bei S.,
3. des Josef K., A., T.,
4. des Direktors Wilhelm Z., K.-Wi.,
Prozessgegner
den Kaufmann Ulrich Ko., K.-Wi., St.straße ...,
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Der Erblasser kann sich in einem Erbvertrag das Recht vorbehalten, in bestimmtem Rahmen über die Vergabe seines Nachlasses anders als in dem Erbvertrag vorgesehen zu verfügen. Dieser Vorbehalt muß in der Form des §2276 BGB vereinbart sein.
- 2.
Eine letztwillige Verfügung, die einer in einem Erbvertrag vertragsmäßig getroffenen Verfügung widerspricht, beeinträchtigt das Recht des vertragsmäßig Bedachten auf jeden Fall. Sie kann nicht deswegen wirksam sein, weil sie, wirtschaftlich gesehen, für den vertragsmäßig Bedachten günstiger als die erbvertragliche Regelung ist.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Johannsen, Dr. v. Werner, Wüstenberg und Wilden
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des 1. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 28. Mai 1957 wird aufgehoben.
Es wird festgestellt:
- a)
zu Gunsten des Beklagten zu 1, daß der Kläger aus den Testamenten des Erblassers August R. vom 5. Juni 1945 und 8./ 9. August 1945 nicht Miterbe zu 1/4 geworden ist und aus diesen Testamenten auch Vermächtnisansprüche gegen die Nachlaßmasse nicht erheben kann,
- b)
zu Gunsten aller Beklagten als Testamentvollstrecker, daß die im Erbvertrag enthaltene Bestimmung über die Testamentsvollstreckung nicht durch die Testamente des Erblassers vom 5. Juni 1945 und 8./9. August 1945 widerrufen worden ist.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit von letztwilligen Verfügungen des am 13. November 1945 in Stockholm im Alter von 75 Jahren verstorbenen Genraldirektors August R. August R. war Mitbegründer des W.hallkonzerns, dessen Arbeitsgebiet im wesentlichen die Gewinnung und Verarbeitung von Kalisalzen und Erdöl darstellt. Der größte Teil seines Nachlasses besteht aus Beteiligungsrechten an Unternehmen dieses Konzerns.
Dem Erblasser gehörten 593 Kuxe der Gewerkschaft W., einer 4.000teiligen Gewerkschaft preußischen Rechts. Die Gewerkschaft besitzt u.a. ein großes Kalibergwerk in Heringen an der Werra. Vor allein aber gehört ihr ein entscheidender Teil der Aktien der W. aktiengesellschaft. Der Schwerpunkt dieses Unternehmens liegt in der Unterhaltung mehrerer eigener Produktions- und Betriebsstätten und der Beteiligung an einer Reihe von abhängigen Gesellschaften. 760 Kuxe der Gewerkschaft W. gehörten der Gewerkschaft Thea. Diese Gewerkschaft hat nur wenig Grundbesitz. Sie ist hauptsächlich eine Beteiligungsgesellschaft der Familie R.. Von ihren 100 Kuxen gehörten 56 dem Erblasser, 17 dem Beklagten zu 1 und 27 der Wintershall AG.
Außer dem Erblasser war nur noch die Aktiengesellschaft für Industriebeteiligung mit 1000 Kuxen Großgewerke der W. Gewerkschaft. Die übrigen Kuxe waren auf zahlreiche kleine Gewerken verteilt. Der Erblasser verfügte infolge seiner Beteiligung an der Gewerkschaft Thea über das Stimmrecht von 1353 Kuxen der Gewerkschaft W. Damit übte er einen maßgebenden Einfluß auf die W.aktiengesellschaft und den gesamten Konzern aus.
Die angeführten Kuxe, deren Wert in der Erbschaftssteuererklärung mit 16.804.600 RM angegeben ist, bilden den wesentlichen Teil des Nachlasses des Erblassers. Außerdem gehören zu seinem Nachlaß noch einige Grundstücke und Mobiliar, das zur Zeit des Erbfalls einen Wert von gut 1 Million RM hatte.
85 % der Produktionskapazität in Kali der W. AG lagen im Jahre 1945 in der sowjetisch besetzten Zone, während die Produktionskapazität in Stickstoff, Mischdünger und Erdöl, die später noch erheblich ausgebaut wurde, im wesentlichen in Westdeutschland belegen war.
Der Erblasser, der verwitwet war, hat über seinen Nachlaß folgende Regelungen getroffen:
1.
Im Februar und Juli 1941 schloß er gegen Aussetzung größerer Kapital- und Rentenabfindungen mit seinen jüngeren Kindern Wolfgang, der 1945 in einen englichen Kriegsgefangenenlager ermordert wurde, und Thea Erbverzichtsverträge. Die Tochter Thea wurde vor dem Tode des Erblassers geschiesen. Ihr einziges Kind ist später gestorben.
2.
Am 19. Dezember 1941 schloß der Erblasser in Gegenwart des Beklagten zu 2, der damals dem Vorstand der Gewerkschaft W. und der W. AG angehörte, mit seinem ältesten Sohn, dem 1904 geborenen Beklagten zu 1, der damals kinderlos verheiratet war und aus seiner jetzigen zweiten Ehe zwei Kinder hat, einen Erbvertrag, dessen wesertliche Bestimmungen lauten:
"Es erklärte zunächst Herr Dr. Heinz R. (der Beklagte zu 1) zu Kassel:
Ich mache meinem Vater, Herrn Generaldirektor August R. zu Kassel, folgendes Vertragsangebot:
1. Ich verzichte auf das mir am Nachlaß meines Vaters zustehende Pflichtteilsrecht.
2. Ich werde alleiniger Vorerbe meinen Vaters, dem jedoch das Recht verbleibt, über einzelne Vermögensteile durch Vermächtnis zu verfügen. Nacherbe nach meinem Tode wird die W.aktiengesellschaft zu Kassel.
3. Die Verwaltung des Nachlasses meines Vaters soll bis zu meinem Ableben, jedenfalls aber 30 Jahre lang, durch ein Testamentsvollstreckerkollegium erfolgen, gegebenenfalls also auch noch, nachdem die Wintershall AG die Nacherbschaft angetreten hat, sofern die Wintershall AG dem nicht widerspricht.
4. Das Testamentsvollstreckerkollegium soll aus folgenden Herren bestehen: (folgt die Aufzählung der als Testamentsvollstrecker vorgesehenen Personen). Meinem Vater steht das Recht zu, nachdem er sich mit mir ins Einvernehmen gesetzt hat, an Stelle der aufgeführten andere Testamentsvollstrecker zu bestellen, auch Ersatzleute, für den Fall, daß von den genannten Personen die eine oder andere die Annahme des Amtes ablehnen oder eine der bestellten Personen aus irgendeinem Grunde wegfallen sollte. Tritt eine Lücke im Kollegium nach dem Ableben meines Vaters ein, haben die verbliebenen Mitglieder sofort einen Ersatzmann zu wählen und die Annahme des Amtes durch ihn zu erwirken.
5. Die Leitung der Geschäfte des Kollegiums liegt dem Vorsitzenden ob, im Falle seiner Behinderung einem stellvertretenden Vorsitzenden. Vorsitzender bin ich. Meinem Vater steht das Recht zu, nachdem er sich mit mir ins Einvernehmen gesetzt hat, stellvertretende Vorsitzende zu benennen. Im Falle einer Vakanz hat das Kollegium unverzüglich einen Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden zu wählen.
6. Das Testamentsvollstreckerkollegium faßt seine Beschlüsse durch einfache Mehrheit in Sitzungen oder durch schriftliche Abstimnungen und ist beschlußfähig, solange 3 Mitglieder vorhanden sind. Rechtsverbindliche Willenserklärungen des Kollegiums bedürfen der Unterschrift von 2 Mitgliedern, von denen das eine der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende sein muß.
7. Das Testamentsvollstreckerkollegium soll, soweit es das Gesetz zuläßt, frei über den Nachlaß und seine Einkünfte verfügen können.
8. Ich erhalte lebenslänglich aus dem Nachlaß meines Vaters eine jährliche Rente von 120.000 Mark, nach meinem Ableben meine Witwe 60.000 Mark, jedes Kind 12.000 Mark. Diese Renten sind in gleichen monatlichen Raten pränumerando zu zahlen. Weitere Bezüge aus dem Nachlaß erhalten ich oder meine Trau oder Kinder nicht.
Hierauf erklärte Herr Generaldirektor August R.:
Ich nehme das mir soeben von meinem Sohn Dr. Heinz R. gemachte Vertragsangebot hiermit an."
Beide Vertragsschließenden erklärten weiter, daß sie die sich aus dem Vorstehenden ergebenden Bindungen annähmen.
Am 11. August 1943 ließen die Vertragsschließenden folgenden Nachtrag zu dem Erbvertrag beurkunden:
1. Unter Nr. 2 ist in Satz 2 des vorerwähnten Erbvertrages besagt, daß Nacherbe nach dem Tode des Vaters August R. die W.aktiengesellschaft in Kassel sein soll. Dieser Satz 2 soll wie Folgt lauten:
Nacherbe nach meinem Tode wird die Wintershallaktiengesellschaft, die auch Ersatzerbin sein soll.
2. Ziff. 3 des vorerwähnten Erbvertrages soll folgende Fassung erhalten:
Der Nachlaß des Vaters August R. soll durch ein Testamentsvollstreckerkollegium verwaltet werden, und zwar auch über den Nacherbfolgefall hinaus und jedenfalls für die Dauer von 30 Jahren.
4. Ziff. 8 des vorerwähnten Erbvertrages soll folgende Fassung erhalten:
Ich, Heinz R., erhalten lebenslänglich aus dem Nachlaß meines Vaters eine jährliche Rente von 120.000 RM. Nach meinem Tode erhält meine Witwe jährlich 36.000 RM für sich und unsere Kinder. Nach dem Tode beider Elternteile erhalten die Kinder jährlich 12.000 RM. Die Renten sind in gleichen monatlichen Raten pränumerando zu zahlen.
Weitere Bezüge aus dem Nachlaß erhalten ich oder meine Frau oder Kinder nicht.
Falls ich selbst schon vor dem Erbfall verstorben sein sollte, erhalten meine Frau und meine Kinder die ausgesetzten Renten als Vermächtnis meines Vaters. In diesem Falle ist dem zwischen mir und meinem Vater geschlossenen Erbvertrag die rechtliche Bedeutung eines Testaments beizulegen.
Sodann trafen die Vertragsschließenden am 23. Oktober 1943 in einer privatschriftlichen Urkunde noch ergänzende Bestimmungen über die Zusammensetzung des Testamentsvollstreckerkollegiums.
Der Erbvertrag war das Ergebnis langer Überlegungen und Erörterungen, die der Erblasser mit den Juristen des Konzerns und maßgeblichen Mitgliedern der Konzernverwaltung gehabt hatte. Der Erblasser suchte nach einem Weg, sein Vermögen dem von ihm geschaffenen Werk zugute kommen zu lassen. Er hatte auch daran gedacht, mit seinem Vermögen eine Stiftung zu errichten.
3.
Durch ein privatschriftliches Testament vom 6. März 1943 verfügte der Erblasser unter Berufung auf die ihm in Nr. 2 des Erbvertrags vorbehaltene Verfügungsbefugnis über einzelne Vermögensteile, insbesondere über Grundstücke, auch setzte er eine Anzahl von Rentenvermächtnissen aus.
4.
Am 5. Juni 1945 traf der Erblasser, während er sich gegen Kriegsende längere Zeit in Schweden aufhielt, folgende privatschriftliche letztwillige Verfügung:
Alle früheren Bestimmungen betreffend meinen Besitz an W.-Kuxen hebe ich hiermit wegen der durch das Kriegsende eingetretenen veränderten Lage auf.
Ich bestimme wegen dieses Nachlasses folgendes:
1.Die Hälfte dieses Nachlasses soll mein Sohn Dr. Heinz R. (der Beklagte zu 1) bekommen;
2.1/4 soll mein Neffe Ulrich K. (der Kläger) bekommen;
3.1/4 soll Fräulein Martha B. aus Löhlbach, meine langjährige Hausgenossin und Pflegerin, bekommen.
Mein Wunsch ist, daß der Besitz als geschlossenen Block möglichst in Zukunft zusammengehalten wird.
Wegen der früher angeordneten Legate sollen Änderungen nach Möglichkeit nicht vorgenommen werden.
Weitere Bestimmungen werde ich später erlassen, wenn ich wieder in Deutschland bin.
Der unter Nr. 2 bedachte Kläger ist ein Neffe des Erblassers. Er war seit seinem Abitur in dem Unternehmen des W.konzerns tätig, und zwar später lange Jahre in der Direktion der W. AG, ohne jedoch damals Mitglied des Vorstandes geworden zu sein.
5.
Am 8. August 1945 verfaßte der Erblasser gleichfalls in Stockholm folgende privatschriftliche Verfügung:
Mein letzter Wille!
Falls mein Sohn Heinz R. nicht mehr leben sollte, soll mein Besitz an Wintershallkuxen doch wieder nach früheren Anordnungen auf die Aktiengesellschaft W. übergehen, die früher festgelegten Legate sind von W.-Aktiengesellschaft dann aber zu erfüllen.
Falls Wintershall-Aktiengesellschaft die Übernahme der Erbschaft ablehnen sollte, soll der Kuxenbesitz an den Staat übergehen, vorausgesetzt, daß er in anderer Form nicht besser zu verwerten ist. Hierüber soll das vorgesehene Komitee erforderlichen Falles entscheiden.
Der Staat, wenn er Erbe werden sollte, müßte aber die vorgesehenen Legate befriedigen.
Gegebenen Falles soll meine gesamte übrige Hinterlassenschaft an Fräulein Martha B. übergehen (außer den Wintershallkuxen). Fräulein Martha B. soll berechtigt sein, wahlweise die gesamte Hinterlassenschaft (außer den Wintershallerkuxen) zu übernehmen oder aber nur einen Teil des Nachlasses, wie z.B. das Mobiliar ohne den Hausbesitz.
Stockholm, den 8. August 1945.
Unter dem 9. August 1945 fügte der Erblasser einen privatschriftlichen Nachtrag folgenden Inhalts hinzu:
Um allen eventuellen Mißverständnissen vorzubeugen, soll noch bemerkt werden, daß diese Bestimmungen nur dann gelten sollen, wenn mein Sohn Dr. Heinz R. gestorben sein sollte. Wenn er noch lebt und dispositionsfähig ist, dann sollen die früheren Bestimmungen gelten, die lauten, daß Heinz R. mit Ulrich K. und Martha B. Erben der Wintershallkuxen sein sollen. Der übrige Nachlaß soll unter Dr. Heinz R. und Martha B. geteilt werden. Ulrich K. wird von dieser Erbmasse ausgeschlossen.
Stockholm, den 9. August 1945 gez.: August R.
Wintershallkuxe betreffend:
Heinz R. 1/2 Ulrich K. 1/4 Martha B. 1/4. Die Erbschaftssteuer soll im obigen Verhältnis intern verrechnet werden, wenn das gesetzlich zulässig ist.
Der Kläger ist im Jahre 1954 auf Grund von Vorwürfen, die ihm wegen seiner persönlichen Lebensführung gemacht worden sind, gegen eine Abfindung von 150.000 DM aus seinen sämtlichen Ämtern bei den Wintershallunternehmungen ausgeschieden.
Er hat darauf im Jahre 1954 Klage erhoben und im ersten Rechtszug die Ansicht vertreten, der Erblasser habe ihm durch Testament vom 5. Juni 1945 1/4 seiner W.kuxe als Vermächtnis zugewandt.
Er hat beantragt, die Beklagten zur Übertragung eines Luxes, der Gewerkschaft Wintershall aus dem Nachlaß des am 13. November 1945 verstorbenen Generaldirektors August R. zu verurteilen.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie haben die Auffassung vertreten, durch des Testament vom 5. Juni 1915 sei dem Kläger kein Vermächtnis zugewandt worden, sondern er sei darin als Erbe zu 1/4 berufen. Dieses Testament sei aber gemäß §2289 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam, da durch die Berufung des Klägers als Erbe das Recht des in dem Erbvertrag vertragsmäßig bedachten Vor- und Nacherben beeinträchtigt würde. Vorsorglich haben die Beklagten in ihrer Eigenschaft als Testamentsvollstrecker und der Beklagte zu 1 zugleich persönlich in seiner Eigenschaft als Vertragserbe das Testament vom 5. Juni 1945 und später auch die letztwilligen Verfügungen vom 8./9. August 1945 angefochten.
Das Landgericht hat die Beklagten nach dem Antrag des Klägers verurteilt.
Im Berufungsrechtszug haben die Parteien übereinstimmend die Ansicht vertreten, daß der Erblasser unter den in dem Testament vom 5. Juni 1945 genannten Wintershallkuxen auch die Theakuxe verstanden habe. Die Parteien haben im zweiten Rechtszug übereinstimmend angenommen, daß der Erblasser den Kläger in dem Testament vom 5. Juni 1945 als Erbe habe einsetzen wollen.
Die Beklagten haben im Berufungsrechtszug beantragt:
das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
Sie haben Widerklage erhoben mit dem Antrag:
- a)
festzustellen, daß der Kläger aus den Testamenten des Erblassers August Rosterg vom 5. Juni 1945 und 8./ 9. August 1945 nicht Miterbe zu 1/4 geworden ist und aus diesen Testamenten auch Vermächtnisansprüche gegen die Nachlaßmasse nicht erheben kann,
- b)
daß die im Erbvertrag vom 9. Dezember 1941 angeordnete Testamentsvollstreckung zu Recht besteht.
Der Widerklageantrag zu a ist von dem Beklagten zu 1 persönlich, zu b von den Testamentsvollstreckern als solchen gestellt worden.
Der Kläger hat sich mit den von den Beklagten gestellten Anträgen einverstanden erklärt und seine Klage im Einverständnis mit den Beklagten zurückgenommen. Er hat beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen und ihre Widerklage abzuweisen.
Das Berufungsgericht hat die Widerklage abgewiesen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihren im Berufungsrechtszug gestellten Widerklageantrag weiterverfolgen. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat angenommen, daß das Testament des Erblassers vom 5. Juni 1945 rechtswirksam sei und daß daher der Kläger zu 1/4 Erbe des Erblassers August R. geworden und die in dem Erbvertrag vom 19. Dezember 1941 angeordnete Testamentsvollstreckung vom Erblasser wieder aufgehoben sei.
Die von der Revision hiergegen geführten Angriffe sind begründet.
Die Testamente vom 5. Juni 1945 und 8./9. August 1945 sind unwirksam, da die in ihnen ausgesprochene Berufung des Klägers als Erbe den von dem Erblasser im Erbvertrag getroffenen bindenden Anordnungen wiederspricht.
Das Berufungsgericht hat diese für den Rechtsstreit grundlegende Frage entgegengesetzt entschieden. Es ist jedoch nicht überall von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen.
I.
Rechtsirrtumsfrei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß in dem Testament vom 5. Juni 1945 der Beklagte zu 1 zu 1/2, der Kläger und die frühere Hausangestellte des Erblassers zu je 1/4 als Erbe eingesetzt sind, während der Beklagte zu 1 in dem Erbvertrag zum alleinigen Vorerben eingesetzt ist.
II.
1)
Nicht frei von Rechtsirrtum sind die sich daran anschließenden Erörterungen, in denen das Berufungsgericht prüft, ob die in dem Testament getroffenen Bestimmungen die anderslautenden Bestimmungen des Erbvertrags außer Kraft gesetzt haben. Das Berufungsgericht hat den Erbvertrag ausgelegt. Es hat angenommen, der aus der Interessenlage zu entnehmende und durch Auslegung gemäß §§133, 157 BGB zu ermittelnde Wille der Vertragsschließenden führe zu der Feststellung, daß die Erbvertragsparteien eine testamentarische Regelung, wie sie die Testamente vom 5. Juni 1945 und 8./9. August 1945 später getroffen haben, nicht als einen den Vertragserben beeinträchtigenden Verstoß gegen §2289 Abs. 1 BGB angesehen haben würden und könnten (siehe S. 45 der Urteilsausfertigung).
2)
Das Berufungsgericht hat hierbei die Vertragsauslegung in unzulässiger Weise mit der Auslegung des Gesetzes, des §2289 Abs. 1 BGB, vermengt. Es hat gesetzliche Auslegungsregeln teils außer acht gelassen, teils in anderer Weise verletzt.
Auszugehen ist davon, daß die in dem Erbvertrag getroffenen Bestimmungen über die Erbfolge den in dem später errichteten Testament hierüber getroffenen Bestimmungen widersprechen. Erbvertrag und Testament sind beidesletztwillige Verfügungen, durch die die Erbfolge geregelt werden kann. Für den Fall, daß zwei aufeinanderfolgende Testamente einander widersprechende Bestimmungen enthalten, bestimmt §2258 Abs. 1 BGB, daß damit die widersprechenden Verfügungen des früheren Testaments aufgehoben sind. Eine entsprechende Bestimmung fehlt für den Fall, daß ein später geschlossener Erbvertrag oder ein später errichtetes Testament Verfügungen enthält, die den in einem früher geschlossenen Erbvertrag enthaltenen Verfügungen widersprechen. Sie konnte auch nicht in dieser Weise getroffen werden, da sie sich mit dem Wesen des Erbvertrags nicht vereinbaren ließe. Wenn auch der Erbvertrag eine Verfügung von Todes wegen ist, ist er doch ein wirklicher Vertrag (Planck/Greiff 4. Aufl. Bd. 5, S. 811 Vorbem, 2 vor §2274, Staudiuger/Herzfelder 9. Aufl. Bd. V S. 77 §1941 Anm. 2, Strohal Das Deutsche Erbrecht 3. Aufl. Bd. I S. 82/83; 374 f). Aus dieser Rechtsnatur folgt, daß die Parteien an den Inhalt des Vertrages, soweit dieser vertragasmäßige Verfügungen von Todes wegen enthält, grundsätzlich gebunden sind. Der Erbvertrag kann insoweit nicht ohne weiteres durch einen später mit einer anderen Person geschlossenen Erbvertrag oder durch ein später errichtetes Testament außer Kraft gesetzt worden. Der Erbvertrag kann nur dadurch wieder beseitigt werden, daß die Vertragsteile ihn nach §2290 BGB vertraglich in der in §2276 BGB für den Erbvertrag bestimmten Form aufheben, oder dadurch, daß der Erblasser nach §§2293 ff BGB zurücktritt, sofern er sich den Rücktritt in dem Vertrag vorbehalten hat oder ein gesetzlicher Grund für den Rücktritt gegeben ist. Eine Ausnahme macht §2291 BGB für eine vertragsmäßige Verfügung, durch die ein Vermächtnis oder eine Auflage angeordnet worden ist.
Die Bindung kann sich nur auf solche Bestimmungen erstrecken, die nach dem Gesetz vertragsmäßig getroffen werden können. Dazu gehört noch §2278 Abs. 2 BGB die Erbeinsetzung und damit auch die Einsetzung einer Person als Vor- oder Nacherbe. Da nach §2299 BGB in dem Erbvertrag auch einseitige Verfügungen von Todes wegen getroffen werden können, ist nicht ohne weiteres gesagt, daß die in einem Erbvertrag ausgesprochene Einsetzung eines Vor- oder Nacherben eine vertragsmäßige und damit den Erblasser bindende Bestimmung ist. Es muß durch Auslegung der letztwilligen Verfügung ermittelt werden, ob es sich dabei um eine vertragsmäßige Bestimmung, handelt. Soweit einer an dem Erbvertrag beteiligten Person in dem Vertrag etwas zugewendet ist, ist in aller Regel davon auszugehen, daß diese Zuwendung vertragsmäßig getroffen ist. In dem hier zu entscheidenden Rechtsstreit ist das Berufungsgericht mit Recht davon ausgegangen, daß der Beklagte zu 1 durch eine vertragsmäßige Verfügung zum alleinigen Vorerben berufen worden ist.
Mit Rücksicht auf die Vertragsfreiheit, die auch für den Abschluß von Erbverträgen gilt, ist es zulässig, daß die Parteien in dem Erbvertrag dem Erblasser das Recht vorbehalten, in gewissen Umfang letztwillige Verfügungen zu treffen, die mit den in dem Erbvertrag getroffenen unvereinbar sind. Dieser Vorbehalt kann aber nicht so weit gehen, daß damit der Erbvertrag seines eigentlichen Wesens entkleidet wird. Für die Frage, in welchem Umfang ein solcher Vorbehalt zulässig ist, ist zu beachten, daß der Erbvertrag, auch wenn der Erblasser von dem Vorbehalt Gebrauch macht, einen Inhalt behalten muß. Es muß in ihm weiter eine vertragsmäßig nach §2278 Abs. 2 BGB zu treffende Verfügung enthalten bleiben. Soweit das nicht zutrifft, würde die letztwilliger Verfügung, falls nicht der Vorbehalt unwirksam wäre, kein Erbvertrag sein, da es den Parteien nicht gestattet ist, dem Erblasser zu ermöglichen, den Vertrag auf andere Weise als im Wege der eben wiedergegebenen gesetzlichen Bestimmungen außer Kraft zu setzen. Wer den Willen hat, eine Verfügung von Tedes wegen als vertragsmäßige zu errichten, kann auch nicht wollen, daß sie eine nur einseitige sei (vgl. Strohal a.a.O. S. 376/377).
Zulässig ist es, daß der Erblasser, der vertraglich eine Person als Erben einsetzt, sich vorbehält, über einzelne Gegenstände seines Vermögens anderweitig durch Anordnung von Vermächtnissen zu verfügen oder eine Testamentsvollstreckung anzuordnen.
3)
In dieser Weise hat der Erblasser in dem Erbvertrag auch einen Vorbehalt gemacht. Das Berufungsgericht hat über rechtsirrtumsfrei angenommen, daß dieser Vorbehalt ihm nicht gestattete, andere Personen zu Erben zu berufen, wie es in den Testamenten vom 5. Juni 1945 und 8./9. August 1945 geschehen ist.
Zulässig wäre es auch, wenn der Erblasser sich in einem Erbvertrag, durch den er den Vertragspartner zum Alleinerben eingesetzt hat, vorbehält, dieses Recht zu beschränken und neben dem Vertragserben auch noch eine andere Person zu einem bestimmten Bruchteil als Erben einzusetzen. In diesem Fall wäre der Vertragserbe von vornherei nur zu dem geringeren Bruchteil vertraglich als Erbe berufen.
Notwendig ist, daß der Erbvertrag und der in ihm enthaltene Vorbehalt so gefaßt sind, daß eindeutig bestimmt werden kann, welches Recht dem vertragsmäßig Bedachten bindend zugewandt ist. Der Vorbehalt darf auch nicht dazu führen, dem Erblasser den Rücktritt von dem Erbvertrag unter Umgehung der Bestimmungen der §§2293 ff BGB ermöglichen.
Im Hinblick auf diese Rechtsgrundsätze kann der Erblasser, der eine Person vertragsmäßig als alleinigen Vorerben eingesetzt hat, sich nicht das Recht vorbehalten, diese Bestimmung durch irgendeine andere zu ersetzen, die für den vertragsmäßig Bedachten wirtschaftlich günstiger ist; denn in diesem Fall läßt sich überhaupt nicht ermitteln, was das sich aus dem Inhalt des Erbvertrags (§2278 Abs. 2 BGB) ergebende Recht des vertragsmäßig Bedachten ist. Fraglich ist es, ob der Erblasser sich in einem solchen Fall in dem Erbvertrage das Recht vorbehalten kann, das Recht des vertragsmäßig Bedachten in der Weise umzuwandeln, daß dieser nicht mehr alleiniger Vorerbe, sondern zu einer bestimmten Quote Vollerbe wird, die mindestens so hoch bemessen sein muß, daß die Änderung für den vertragsmäßig Bedachten wirtschaftlich vorteilhaft ist.
Diese Frage braucht nicht abschließend entschieden zu werden; denn der Erbvertrag enthält entgegen der Annahme des Berufungsgerichts keinen solchen Vorbehalt.
Der Vorbehalt ist Teil des Erbvertrags. Er grenzt das Recht ab, das in dem Erbvertrag den vertragsmäßig Bedachten eingeräumt wird. Er muß in der für den Erbvertrag vorgeschriebenen Form vereinbart werden. Um rechtswirksam zu sein, muß er in irgendeiner Bestimmung des Erbvertrags seinen Ausdruck mindestens in der Weise gefunden haben, daß er dieser Bestimmung im Wege der Auslegung entnommen werden kann. Ein formlos vereinbarter oder ein stillschweigender Vorbehalt, der nicht in die formgerecht niedergelegten vertraglichen Bestimmungen eingegangen ist, wäre rechtsunwirksam.
4)
Das Berufungsgericht hat allein auf Grund einer Interessenabwägung angenommen, daß die Parteien einen solchen Vorbehalt für den Erblasser vereinbart haben, der es dem Erblasser gestattete, die testamentarischen Bestimmungen vom 5. Juni 1945 und 8./9. August 1945 zu treffen. Ob das Berufungsgericht zu dieser Feststellung gekommen ist, weil es eine stillschweigende Vereinbarung angenommen hat, oder ob es den Erbvertrag in dieser Weise ergänzend ausgelegt hat, ist dem angefochtenen Urteil nicht mit Sicherheit zu entnehmen.
a)
Die einfache Auslegung der in dem Erbvertrag niedergelegten Bestimmungen ergibt auch unter Berücksichtigung der außerhalb der Vertragsurkunde liegenden Umstände, soweit sie von den Parteien vorgetragen oder vom Berufungsgericht festgestellt sind, nicht, daß die Parteien den hier erörterten Vorbehalt vereinbart haben. Nur unter Nr. 2 des Erbvertrags ist von einem Vorbehalt zugunsten des Erblassers die Rede. Dieser Vorbehalt sollte dem Erblasser aber, wie das Berufungsgericht insoweit rechtsirrtumsfrei festgestellt hat, nicht das Recht geben, letztwillig so zu verfügen, wie es in dem Testament vom 5. Juni 1945 und in den Verfügungen vom 8. und 9. August 1945 geschehen ist. Der Wortlaut der übrigen in dem Erbvertrag enthaltenen Bestimmungen ergibt eindeutig, daß der Erblasser sich mit diesen Bestimmungen keine weiteren Rechte vorbehalten wollte. Sie sind daher insoweit nicht auslegungsfähig, und sie können deshalb nicht dahin ausgelegt werden, daß der Erblasser sich noch mehr Rechte vorbehalten hat, als es in Nr. 2 des Erbvertrags ausgesprochen war.
b)
Auch im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung kann nicht angenommen werden, daß der hier in Rede stehende Vorbehalt zugunsten des Erblassers gemacht worden ist. Eine ergänzende Vertragsauslegung wäre nur zulässig, wenn nach dem Abschluß des Erbvertrage Umstände eingetreten wären, an die die Parteien beim Vertragsschluß nicht gedacht haben. Als solche Umstände kommen nur die Tatsachen in Betracht, daß das Deutsche Reich im Jahre 1945 zusammenbrach, den Krieg verlor und daß hierdurch auch der Erblasser einen Teil seines Vermögens einbüßte. Wenn es auch wahrscheinlich ist, daß die Parteien bei Abschluß des Erbvertrags auch mit dieser Möglichkeit gerechnet haben, kann doch das Gegenteil unterstellt werden. In diesen Fall müßte ermittelt werden, was nach der im Erbvertrag zum Ausdruck gelangten Willensrichtung der Parteien von ihnen vereinbart wäre, falls sie diese Umstände vorausschauend bedacht hätten. Die hierfür anzustellenden Ermittlungen können niemals zu der Annahme führen, daß der hier in Rede stehende Vorbehalt für den Erblasser vereinbart worden wäre. Eine solche Annahme wäre willkürlich; denn die Bestimmungen des Erbvertrages und das, was die Parteien selbst über die mit der Abschluß des Erbvertrags verfolgten Absichten der Vertragsschließenden vorgetragen haben, vermögen die Annahme, daß der hier in Rede stehende Vorbehalt für den Erblasser vereinbart worden wäre, wenn man an einen ungünstigen Kriegsausgang gedacht hätte, nicht zu rechtfertigen. Der Erbvertrag ist, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, das Ergebnis einer Planung. Der Erblasser wollte damit seinen Sohn, den Beklagten zu 1, und dessen Familienangehörige wirtschaftlich sicherstellen. Vor allem aber wollte er sein Lebenswerk erhalten. Der Weg, auf dem diese letzte Absicht verwirklicht werden sollte, und damit der tragende Teil des Planes war die Bestimmung, daß das Vermögen des Erblassers letztlich ungeschmälert an die Wintershall AG als Nacherben gelangen sollte. Ein wesentlicher Teil des Planes war, daß der Beklagte zu 1 nachdem seine Geschwister durch die mit ihnen vorher geschlossenen Verträge abgefunden worden waren, alleiniger Vorerbe des Erblassers sein sollte. An keiner Stelle des Erbvertrags kommt, auch bei Berücksichtigung der außerhalb des Vertrags liegenden Umstände, eine solche Willensrichtung zum Ausdruck, aus der geschlossen werden könnte, dem Erblasser sei es unter besonderen Umständen gestattet, diesen wesentlichen Teil seines Planes dahin zu ändern, daß der Beklagte zu 1 nicht mehr als Vorerbe Erbe des ganzen Nachlasses würde, sondern daß er statt dessen zu einem Bruchteil als Vollerbe eingesetzt wird. Auch insoweit ist der Erbvertrag eindeutig und daher eine ergänzende Auslegung in der angegebenen Richtung unmöglich.
Das Recht des vertragsmäßig Bedachten besteht darin, daß er als alleiniger Vorerbe berufen ist. Der Erblasser konnte durch spätere Testamente dieses Recht des Beklagten zu 1 wohl erweitern, aber nicht einschränken. Er war an die von ihm zugunsten des Beklagten zu 1 in dem Erbvertrag getroffene vertragsmäßige Verfügung gebunden. Solange die Bindung bestand, machte diese es dem Erblasser unmöglich, über seinen Nachlaß rechtswirksam andere Verfügungen zu treffen, die in Widerspruch zu der zugunsten des vertragsmäßig Bedachten getroffenen vertragsmäßigen Verfügung standen. Das folgt unmittelbar aus der Natur des Erbvertrags als einem Vertrag. Der Erblasser konnte daher, solange ihn der Erbvertrag band, den Kläger nicht rechtswirksam statt für den gesamten Nachlaß als Vorerben, zu einem Bruchteil als Vollerben einsetzen. Etwas anderes kann auch nicht aus §2289 Abs. 1 BGB geschlossen werden. Aus dieser Bestimmung folgt nicht, wie der Kläger ausführt, daß eine später getroffene letztwillige Verfügung, die einer vertragsmäßig getroffenen Verfügung widerspricht, doch gültig ist, wenn der vertragsmäßig Bedachte dadurch wirtschaftlich nicht schlechter als durch die vertragsmäßige Verfügung gestellt wird. Die Frage, ob das Recht des vertragsmäßig Bedachten durch eine spätere letztwillige Verfügung im Sinne des §2289 Abs. 1 BGB beeinträchtigt wird, ist nicht wie der Kläger annimmt, allein nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu entscheiden. Die vom Kläger vertretene Rechtsansicht findet im Gesetz keine Stütze. Sie ist mit dem Wesen des Erbvertrags als Vertrag über letztwillige Zuwendungen unvereinbar. Sie kann sich nicht, wie in der Revisionsbeantwortung irrig ausgeführt wird, auf die "absolut herrschende Lehre" gründen, sondern sie ist, soweit ersichtlich, bisher weder im rechtswissenschaftlichen Schrifttum noch in der Rechtsprechung vertreten worden.
§2289 Abs. 1 BGB beruht, wie bereits ausgeführt, auf der bindenden Wirkung des Erbvertrags. Satz 1 dieser Vorschrift soll neben anderen auch den in §2258 BGB für die Testamente niedergelegten Rechtsgedanken auf das Verhältnis von Erbvertrag und früher errichteten Testamenten übertragen. Daraus, daß in §2289 BGB der Begriff "beeinträchtigen" und in §2258 BGB der Begriff "in Widerspruch stehen" verwandt ist, folgt nicht, daß eine der vertragsmäßigen widersprechende Verfügung das Recht des vertragsmäßig Bedachten an sich noch nicht beeinträchtigt, sondern daß, um eine Beeinträchtigung festzustellen, immer ein Vergleich nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten angestellt werden müßte. Im Gegenteil ist davon auszugehen, daß wenigstens, solange ein Recht des vertragsmäßig Bedachten überhaupt vorhanden ist, eine Verfügung, die den dieses Recht begründenden Bestimmungen widerspricht, das Recht des vertragsmäßig Bedachten notwendig auch beeinträchtigt. Der Gesetzgeber hat es in §2289 Abs. 1 BGB nur deswegen nicht wie in §2258 Abs. 1 BGB auf den einander widersprechenden Inhalt der Verfügungen abgestellt, sondern auf die Beeinträchtigung des Rechts des Bedachten, um die Unwirksamkeit früherer oder später errichteter letztwilliger Verfügungen in einem weiteren Umfang eintreten zu lassen, als es sich bei einer dem §2258 Abs. 1 BGB entsprechenden Fassung des Gesetzes ergeben würde. Auch die Verfügungen, die nicht in Widerspruch zu den vertragsmäßigen stehen, die aber dennoch das Recht des vertragsmäßig Bedachten wirtschaftlich beeinträchtigen würden, sollen unwirksam sein. Zutreffend sprechen Planck/Greiff (4. Aufl. §2289 Anm. 2 a) S. 839) davon, daß §2289 Abs. 1 Satz I BGB dem Erbvertrag eine weitergehende Wirkung beilegt, als sie nach §2258 Abs. 1 BGB einem Testament zukommt. Es könnte allerdings möglich sein, daß in einer Hinsicht der Erbvertrag in Bezug auf die Aufhebung früherer letztwilliger Verfügungen nicht so weitgehende Wirkungen wie ein Testament nach §2258 Abs. 1 BGB hat. Aus der Fassung des §2289 Abs. 1 S. 1 BGB kann sich ergeben, daß eine in einem früheren Testament enthaltene Verfügung, die der vertragsmäßig getroffenen widerspricht, gültig bleibt, wenn der Erbvertrag dadurch wirkungslos wird, daß der vertragsmäßig Bedachte wegfällt, sei es, daß er vor dem Erblasser verstirbt oder daß er das ihm Zugewandte ausschlägt. Entsprechendes gilt für eine in einem späteren Testament getroffene Verfügung nach Satz 2 dieser Vorschrift. Ob diese nicht unbestrittene Ansicht zutreffend ist, braucht hier nicht näher erörtert zu werden, da diese Rechtsfolge die hier zu entscheidende Rechtsfrage nicht berührt.
Die vom Kläger vertretene, auf das rein Wirtschaftliche abstellende Betrachtungsweise ist ferner auch mit dem Wesen des Erbvertrags als einem Vertrag unvereinbar. Gegenstand des Erbvertrags ist, daß dem Bedachten ein bestimmtes Recht zugewandt wird. Inhalt und Umfang dieses vertragsmäßig begründeten Rechts zu formulieren, ist Aufgabe der Parteien. Mit dem Wesen der durch den Vertrag begründeten Beziehungen wäre es unvereinbar, wenn das Gesetz in §2289 Abs. 1 BGB dem Erblasser als dem einen Vertragsteil gestatten würde, seinem Vertragspartner das ihm zugewandte Recht einseitig zu entziehen und ihm dafür ein Recht mit einem ändern Inhalt zukommen zu lassen, das allerdings wirtschaftlich wertvoller ist, wobei es ferner noch zweifelhaft wäre, welcher Zeitpunkt für die wirtschaftliche Bewertung der verschiederen Rechtspositionen maßgebend sein soll. Es wäre dies eine Befugnis, die dem allgemeinen Vertragsrecht so fremd ist, daß sie nur dann angenommen werden könnte, wenn sich aus dem Gesetz ein klarer, dahin gehender Wille entnehmen ließe. Da das nicht der Fall ist, des Gesetz vielmehr für die gegenteilige Ansicht spricht, kann §2289 Abs. 1 BGB nur so ausgelegt werden, wie es im Einklang mit den allgemeinen, das Wesen der Verträge bestimmenden Regeln steht.
Daraus folgt, daß die Testamente vom 5. Juni und 8./9. August 1945 nach §2289 Abs. 1 Satz 2 BGB jedenfalls insoweit unwirksam sind, als der Kläger und die frühere Hausangestellte Beyer darin je zu 1/4 als Vollerben berufen sind.
c)
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die in dem Erbvertrag ausgesprochene Berufung der W.aktiengesellschaft als Nacherbin keinen vertragsmäßigen Charakter habe und daher von dem Erblasser im Testament hätte widerrufen werden können. Es braucht nicht entschieden zu werden, ob das Berufungsgericht diese Feststellung getroffen hat, ohne gegen das Recht zu verstoßen. Denn die Rechtsfolgen, die sich für den Rechtsbestand der in den Testamenten vom 5. Juni und 8./9. August 1945 enthaltenen Bestimmungen ergeben, sind dieselben, gleichgültig, ob angenommen wird, die Berufung der Wintershallaktiengesellschaft als Nacherbin sei durch eine vertragliche oder durch eine einseitige Verfügung getroffen.
Die erwähnten Testamente sind nach den insoweit verfahrensrechtlich einwandfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts mit allen ihren Bestimmungen unwirksam. Selbst wenn angenommen wird, daß die Berufung des Klägers in dem Testament als Erbe nach §2289 Abs. 1 Satz 2 BGB nur insoweit unwirksam ist, als es sich darin um eine Berufung als Vollerbe handelt, daß sie aber nach §2289 Abs. 1 Satz 2 BGB wirksam bleibt, soweit darin zugleich eine Berufung zu der angegebenen Quote als Nacherbe liegt, würde diese Berufung doch nach §2085 BGB unwirksam sein ebenso, wie der in den Testamenten ausgesprochene Widerruf der die Testamentsvollstreckung anordnenden Bestimmungen des Erbvertrags nach dieser Vorschrift unwirksam ist.
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß bei einem Vergleich der in dem Erbvertrag und in den Testamenten ausgesprochenen Erbregelungen nicht zwichen den in ihnen enthaltenen einzelnen Teilen unterschieden Norden könne. Der Erbvertrag sei das Ergebnis einer Gesamtplanung, die ihren wesentlichen Inhalt verlieren würde, wenn man sie in einseitige und vertragsmäßige Verfügungen aufspalten würde. Jeder Teil der Regelung gehöre bei dieser Betrachtung untrennbar zum Ganzen, da die Gesamtplanung es ausschließe, daß einzelne Verfügungen gesondert getroffen worden wären (S. 35 f der Urteilsausfertigung). Der Grundgedanke der an dem Erbvertrag Beteiligten, wenigstens aber des Erblassern, war es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, daß der Erblasser die Erbfolge in der Weise regeln wollte, als wenn er sein Vermögen einer Stiftung vermacht hätte. Für diesen Gedanken war es wesentlich, daß der Nachlaß nicht geteilt wurde, daß das Verwaltungs- und Verfügungsrecht des Vorerben weitgehend eingeschränkt und eine Testamentsvollstreckung angeordnet wurde und daß als Nacherbin die Wintershall AG berufen wurde.
Diesen Plan, auf dem der Erbvertrag beruhte, wollte der Erblasser Anfang 1945 in Stockholm aufgeben und durch einen anderen ersetzen. Er errichtete deswegen die Testamente vom 5. Juni und 8./9. August 1945, in denen der jetzt gefaßte Plan seinen Ausdruck fand. Aus der großen Bedeutung, die der Erblasser seinen verschiedenen Plänen als solchen beilegte, folgt, daß er seine Pläne nur als Ganzes gelten lassen wollte. Eine teilweise Änderung des in dem Erbvertrag niedergelegten Plans durch einzelne Bestimmungen der Testamente vom 5. Juni und 8./9. August 1945 entsprach nicht seinem Willen. Daraus ergibt sich, daß mit Rücksicht auf die sich aus §2289 Abs. 1 Satz 2 ergebende teilweise Unwirksamkeit des Testaments vom 5. Juni 1945 dieses ganze Testament nach §2085 BGB unwirksam ist. Auch der Parteivortrag ergibt keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Erblasser etwas anderes gewollt haben könnte.
Es ergibt sich somit, daß der Kläger überhaupt nicht Erbe nach dem Erblasser geworden ist und daß auch die in dem Erbvertrag enthaltenen Bestimmungen über die Testamentsvollstreckung nicht außer Kraft gesetzt worden sind. Es mußte daher das angefochtene Urteil aufgehoben und entsprechend dem Widerklageantrag erkannt worden. Dabei war der zu allgemein gehaltene Antrag zu "b" genauer zu umreißen und so zu fassen, wie es in dem Urteilsspruch geschehen ist. Der Inhalt entspricht dem, was die Beklagten mit der von ihnen gewählten Fassung gemeint haben.
Die Kostenentscheidung folgte aus §§91, 271 Abs. 3 ZPO.