Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.04.2002, Az.: VII ZR 252/01
Nichtannahme der Revision; Ansetzen eines Druckzuschlags in der einfachen Höhe der Mängelbeseitigungskosten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.04.2002
- Aktenzeichen
- VII ZR 252/01
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2002, 22338
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BauR 2002, 1403 (Volltext mit red. LS)
- IBR 2002, 361
- NJW 2002, 2565 (red. Leitsatz)
- NJW-RR 2002, 1025 (Volltext mit red. LS)
- NZBau 2002, 383
Gründe
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München in Augsburg vom 30. Mai 2001 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 26 Nr. 7 EGZPO, § 554b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277). Es ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht, obwohl bereits die Neuregelung des § 641 Abs. 3 BGB anwendbar ist, den Druckzuschlag in der einfachen Höhe der Mängelbeseitigungskosten angesetzt hat; denn der Beklagte befand sich mit der Annahme der Nachbesserung in Verzug.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwertbeschluss:
Streitwert: 983.833,79 EUR