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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.04.2002, Az.: VII ZR 252/01

Nichtannahme der Revision; Ansetzen eines Druckzuschlags in der einfachen Höhe der Mängelbeseitigungskosten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.04.2002
Aktenzeichen
VII ZR 252/01
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2002, 22338
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München

Fundstellen

  • BauR 2002, 1403 (Volltext mit red. LS)
  • IBR 2002, 361
  • NJW 2002, 2565 (red. Leitsatz)
  • NJW-RR 2002, 1025 (Volltext mit red. LS)
  • NZBau 2002, 383

Gründe

1

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München in Augsburg vom 30. Mai 2001 wird nicht angenommen.

2

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 26 Nr. 7 EGZPO, § 554b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277). Es ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht, obwohl bereits die Neuregelung des § 641 Abs. 3 BGB anwendbar ist, den Druckzuschlag in der einfachen Höhe der Mängelbeseitigungskosten angesetzt hat; denn der Beklagte befand sich mit der Annahme der Nachbesserung in Verzug.

3

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwertbeschluss:

Streitwert: 983.833,79 EUR