Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.09.1960, Az.: BVerwG V C 4.60
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.09.1960
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 4.60
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1960, 14768
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Hamburg - AZ: Bf. III 33/58
- LVG Hamburg - 14.09.1957
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DVBl 1961, 345
- DÖV 1961, 154 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1960, 1041 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1961, 90-91 (Volltext mit amtl. LS)
- Verw.Rspr. XIII 5, 383
Amtlicher Leitsatz
Die aufschiebende Wirkung der Klage kann auch bei freiwillig vollzogenen Verwaltungsakten wiederhergestellt werden. Hierbei sind die Öffentlichen Interessen an der alsbaldigen Vollziehung des Verwaltungsaktes mit den Interessen des Antragstellers an der Wiederherstellung des früheren Zustandes abzuwägen.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. September 1960
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge und Dr. Zinser
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Aufhebung der Vollziehung der Überleitungsverfügung vom 14. September 1957 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten dieses Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.800 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger wurde von der Beklagten in der Zeit von Februar 1954 bis März 1957 mit insgesamt 2.268,45 DM unterstützt. Das Arbeitsamt erstattete der Beklagten 449,95 DM. Im August 1957 verglich sich der Kläger mit dem Personalamt der ...stadt H. wegen eines von ihm geltend gemachten Wiedergutmachungsanspruchs. Mit der Verfügung vom 14. September 1957 leitete die beklagte Behörde nach § 21 a der Verordnung über die Fürsorgepflicht den Wiedergutmachungsanspruch des Klägers in Höhe von 1.809,50 DM auf sich über. Die Landeshauptkasse überwies in 18. Oktober 1957 diesen Betrag an die Amtskasse der Beklagten. Am 5. November 1957 legte der Kläger gegen die Überleitungsverfügung Einspruch ein. Einspruch, Klage und Berufung des Klägers waren ohne Erfolg. Während des Verfahrens über die Zulassung der Revision beantragte der Kläger, die Aussetzung der Vollziehung der Überleitungsverfügung anzuordnen und der Beklagten aufzugeben, das vereinnahmte Geld an den Kläger herauszugeben. Durch Beschluß vom 6. August 1959 lehnte das Bundesverwaltungsgericht diesen Antrag ab.
Nach Zulassung der Revision beantragte der Kläger erneut,
die Vollziehung der Überleitungsverfügung vom 14. September 1957 auszusetzen.
Zur Begründung trug er vor, die Beklagte habe die Durchführung stoppen müssen und das Geld nicht an sich nehmen dürfen. Die Beklagte hätte von dem Kläger Erstattung verlangen sollen, stattdessen habe sie die Hintertür des § 21 a RFV vorgezogen. Der "kategorische Imperativ", der "Kern des rechtsstaatlichen Rechtsschutzes", sei mißachtet. Die Überleitungsverfügung sei ohne Rechtsmittelbelehrung ergangen. Die sofortige Vollziehung müsse begründet werden; dies sei nicht geschehen. Die aufschiebende Wirkung sei von der Beklagten überhaupt nicht beachtet worden.
Die Beklagte beantragte,
den Antrag des Klägers zurückzuweisen.
Der Antrag des Klägers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann keinen Erfolg haben.
Der Zulässigkeit dieses Antrages steht nicht entgegen, daß das Bundesverwaltungsgericht in demselben Rechtsstreit bereits früher die Aussetzung der Vollziehung abgelehnt hat. Dies ergibt sich aus § 80 Abs. 6 in Verbindung mit §§ 125 Abs. 1, 141 VwGO.
Die Rügen des Klägers können jedoch seinem Antrag nicht zum Erfolg verhelfen. Das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung hat nach § 35 MRVO 165 und § 58 VwGO nur die Folge, daß die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen beginnt, zwingt jedoch weder nach den Bestimmungen der MRVO 165 noch nach denen der Verwaltungsgerichtsordnung zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Der Vorwurf, die Beklagte habe die aufschiebende Wirkung mißachtet, trifft nicht zu. Denn eine aufschiebende Wirkung kommt nur dem Einspruch, der Beschwerde (nunmehr dem Widerspruch) und der Klage zu. Zur Zeit des Eingangs des umstrittenen Betrages bei der Beklagten hatte der Kläger jedoch noch keinen Einspruch eingelegt. Da der umstrittene Betrag an die Beklagte schon auf Grund der Überleitungsverfügung gezahlt worden ist, bedurfte es auch keiner ausdrücklichen Anordnung der Vollziehung.
Da die Überleitungsverfügung bereits vollzogen ist, könnte das Gericht nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Das wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Vollziehung nicht auf Vollstreckungsmaßnahmen der Beklagten beruht. Denn die aufschiebende Wirkung steht nicht nur Vollstreckungsmaßnahmen der verfügenden Behörde, sondern auch den unmittelbar eintretenden Wirkungen rechtsgestaltender Verwaltungsakte entgegen (§ 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO) und kann mithin auch bei freiwillig vollzogenen Verwaltungsakten nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO wiederhergestellt werden.
§ 80 VwGO bestimmt nicht, unter welchen Voraussetzungen die aufschiebende Wirkung bei bereits vollzogenen Verwaltungsakten wiederhergestellt werden kann. Es ist deshalb davon auszugehen, daß in solchen Fällen in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO das öffentliche Interesse an der alsbaldigen Vollziehung des Verwaltungsakts gegen das Interesse des Klägers an der Wiederherstellung des früheren Zustandes abzuwägen ist. Der Kläger hat sein Interesse an der Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht näher begründet. Solche Interessen sind auch nicht ersichtlich, da die Wiederherstellung des früheren Zustandes höchstens zur Rücküberweisung des umstrittenen Betrages an die Landeshauptkasse, nicht aber zur Auszahlung an den Kläger führen könnte. Es kommt hinzu, daß - wie bereits in dem Beschluß vom 6. August 1959 dargelegt - es für die spätere Durchsetzung eines dem Kläger etwa günstigen Urteils ohne Bedeutung ist, ob sich der Betrag in der Amtskasse der Beklagten oder in der Landeshauptkasse befindet. Andererseits steht der Rücküberweisung an die Landeshauptkasse das öffentliche Interesse an der Vermeidung unnötiger Buchungen entgegen. Die Abwägung der beiderseitigen Interessen rechtfertigt es mithin im vorliegenden Fall, den umstrittenen Betrag bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Kasse der Beklagten zu belassen.
Der Antrag des Klägers muß deshalb zurückgewiesen werden.
Die Entscheidungen über die Kosten und den Streitwert beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 188 und 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.800 DM festgesetzt.
gez. Kohlbrügge
gez. Dr. Zinser