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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 22.01.1988, Az.: IX R 163/87

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
22.01.1988
Aktenzeichen
IX R 163/87
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 21215
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1990, 104

Tatbestand:

1

Das Finanzgericht (FG) beschloß am Ende der mündlichen Verhandlung vom 19.September 1986, die der Vorsitzende Richter am FG Z leitete, ausweislich der Sitzungsniederschrift, daß eine Entscheidung den Beteiligten zugestellt wird. Sodann entschied das FG laut Rubrum seines Urteils in der Sitzung vom selben Tage, daß die Klage abgewiesen wird. Die von dem Vorsitzenden Richter am FG Z und den anderen beiden Berufsrichtern unterzeichnete Urteilsformel wurde am 23.September 1986 der Geschäftsstelle übergeben. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) erhielten das Urteil am 31.Dezember 1986 zugestellt.

2

Die Kläger haben hierauf Revision eingelegt, die sie mit Verfahrensrügen begründen. Das erkennende Gericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen. Denn im Zeitpunkt der Ausfertigung des angefochtenen Urteils am 30.Dezember 1986 habe der Vorsitzende Richter am FG Z dem FG nicht mehr angehört. Außerdem sei das Urteil nicht innerhalb von zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle übergeben worden.

Gründe

3

Die Revision ist unzulässig.

4

Nach § 115 Abs.l der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. Art.1 Nr.5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) findet die Revision grundsätzlich nur statt, wenn das FG oder auf Beschwerde der Bundesfinanzhof (BFH) sie zugelassen hat. Das ist nicht der Fall. Weder das FG noch der BFH haben die Revision zugelassen.

5

Der Zulassung der Revision bedarf es allerdings nicht, wenn mit der Revision wesentliche Verfahrensmängel i.S. von § 116 Abs.1 FGO geltend gemacht werden. Eine solche zulassungsfreie Revision ist jedoch nur dann zulässig, wenn ein wesentlicher Verfahrensmangel ordnungsgemäß gerügt, d.h. schlüssig vorgetragen worden ist. Der wesentliche Verfahrensmangel muß sich aus den dargelegten Tatsachen, ihre Richtigkeit unterstellt, ergeben (BFH-Beschlüsse vom 21.April 1986 IV .R 190/85, BFHE 146, 357, [BFH 21.04.1986 - IV R 190/85] BStBl II 1986, 568, [BFH 21.04.1986 - IV R 190/85] und vom 12.Mai 1987 IX R 189/87, BFH/NV 1987, 592). Die Kläger haben keinen wesentlichen Verfahrensmangel i.S. von § 116 Abs.l FGO schlüssig geltend gemacht, insbesondere nicht denjenigen der nichtvorschriftsmäßigen Besetzung des erkennenden Gerichts (§ 116 Abs.l Nr.l FGO).

6

Bei der Beurteilung der Frage, ob das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, wird in zeitlicher Hinsicht auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abgestellt, auf die das Urteil ergangen ist (Urteile des Bundesgerichtshofs vom 26.Juni 1953 V ZR 185/52, BGHZ 10, 130, 132; vom 22.Dezember 1967 V ZR 114/84, Lindenmaier-Möhring -Nachschlagewerk des Bundesgerichtshofs, § 551 Nr.l ZPO Nr.48; Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.Februar 1980, BVerwG 7 CB 5.80, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, § 133 VwGO Nr.26). Ein solcher Verfahrensmangel kommt daher in Betracht, wenn der Spruchkörper mit den Richtern, die an der mündlichen Verhandlung teilgenommen und anschließend hieran das Urteil gefällt haben, nicht entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zusammengesetzt war.

7

Die Kläger haben keine Tatsachen vorgetragen, die den Schluß zulassen, der Vorsitzende Richter am, FG Z habe an der mündlichen Verhandlung und der anschließenden Fällung des angefochtenen Urteils am 19.September 1986 nicht mitwirken dürfen. Für die vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts zu diesem Zeitpunkt ist die Behauptung der Kläger unerheblich, der Vorsitzende Richter am FG Z habe später, am 30.Dezember 1986, im Zeitpunkt der Ausfertigung und Absendung des angefochtenen Urteils durch die Geschäftsstelle dem FG nicht mehr angehört. Die Rüge der Kläger, das Urteil sei entgegen § 104 Abs.2 FGO nicht innerhalb von zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle übergeben worden, ergibt ebenfalls keinen wesentlichen Verfahrensmangel. Eine Verletzung des § 104 Abs.2 FGO ist nicht als wesentlicher Verfahrensmangel in § 116 Abs.l FGO aufgeführt.

8

Nach allem war die Revision durch Beschluß nach § 126 Abs.l FGO mit der Kostenfolge des § 135 Abs.2 FGO als unzulässig zu verwerfen.