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§ 34 ThürNatG - Schutz von Bezeichnungen

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes und zur weiteren landesrechtlichen Regelung des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Thüringer Naturschutzgesetz - ThürNatG) 
Amtliche Abkürzung
ThürNatG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Die Bezeichnungen "Vogelschutzwarte", "Vogelwarte", "Vogelschutzstation", "Thüringer Lehrstätte für Naturschutz" und "Thüringer Naturschutzakademie" dürfen nur mit Genehmigung der oberen Naturschutzbehörde geführt werden. Die Benutzung von zum Verwechseln ähnlichen Bezeichnungen ist unzulässig.