Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.07.1968, Az.: 1 StR 254/68
Ablehnung eines Beweisantrages wegen Unerreichbarkeit eines Zeugen im Ausland; Ladung eines Zeugen in Kanada
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.07.1968
- Aktenzeichen
- 1 StR 254/68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 12015
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Augsburg - 05.03.1968
Verfahrensgegenstand
Diebstahl im Rückfall
In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 9. Juli 1968,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert, Loesdau, Pikart, Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 5. März 1968 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls im Rückfall zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr verurteilt. Seine Revision rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg, weil eine Verfahrensbeschwerde durchdringt. Mit Recht beanstandet sie, daß die Strafkammer den Beweisantrag auf Vernehmung des - nach Angabe des Angeklagten jetzt in Kanada lebenden - Zeugen K. abgelehnt hat.
Das Landgericht begründet seinen Beschluß damit, daß H. nur kommissarisch vernommen werden könnte, daß sich aber das erkennende Gericht auf diese Weise keinen Eindruck von der Glaubwürdigkeit des Zeugen verschaffen könnte. Diese Begründung, mit der die Unerreichbarkeit H.s dargetan werden soll, trägt die Ablehnung nicht. Grundsätzlich macht die Notwendigkeit, einen Zeugen im Ausland vernehmen zu lassen, diesen nicht unerreichbar (BGH GA 1954, 222). Eine Ausnahme gilt dann, wenn nur das Verhör vor dem erkennenden Gericht zur Erforschung der Wahrheit dienlich ist (BGHSt 13, 300, 302) [BGH 29.10.1959 - 1 StR 432/59]. Die Strafkammer beruft sich indessen zu Unrecht auf diese Entscheidung. Denn abgesehen von dem anderen Sachverhalt, der ihr zu Grunde lag, ist zur Annahme der Unerreiehbarkeit dann weiter die Feststellung erforderlich, daß der Zeuge vor dem erkennenden Gericht nicht erscheinen kann oder sein Erscheinen nicht zu erwarten ist (BGH GA 1961, 277). Diese Frage hat das Landgericht nicht geprüft, geschweige denn einen Versuch unternommen, den Zeugen zu einem Erscheinen in der Hauptverhandlung zu veranlassen (vgl. dazu das zu § 251 StPO ergangene Urteil des Bundesgerichtshofs MDR 1968, 600 Nr. 95). Eine Ladung hätte der zuständige deutsche Konsul in Kanada bewirken können (vgl. Grützner, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, II K 3 Ziff. 9). Dieser hätte - bei Zustimmung des Zeugen - auch eine eidliche Vernehmung durchführen können Grützner a.a.O.); nach dem Inhalt der Aussage hätte das Landgericht entscheiden können, ob es eine Vernehmung in der Hauptverhandlung für erforderlich hielt (vgl. BGH Urteil vom 20. November 1952 - 5 StR 733/52).
Der hiernach gegebene Verstoß gegen § 244 Abs. 2 und 3 StPO zwingt zur Aufhebung des Urteils, weil es darauf beruhen kann.
Seibert
Loesdau
Pikart
Pfeiffer