Bundesfinanzhof
Urt. v. 08.07.1954, Az.: IV 60/53 U
Gewerbesteuerpflicht von Kanallotsen; Kanallotsen als Angestellte des öffentlichen Dienstes oder als Selbstständige
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 08.07.1954
- Aktenzeichen
- IV 60/53 U
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 10261
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs. 1 GewStG 1936 in der Fassung des Gesetzes vom 14. Juli 1950
- § 4 Dritte GewStDV
Fundstellen
- BFHE 59, 134 - 143
- BStBl. III 1954, 261
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage der Gewerbesteuerpflicht von Kanallotsen.
Zur Frage der Gewerbesteuerpflicht von Kanallotsen.
Tatbestand
Bis zum 1. Juli 1922 waren die, Lotsen des Nord-Ostsee-Kanals Reichsbeamte. Mit diesem Zeitpunkt hörte dieses gesetzlich festgelegte Dienstverhältnis auf. Das Reich übertrug den Lotsendienst einer freien Lotsengemeinschaft. Der Grund für die Abschaffung des Beamtenverhältnisses ist nach der Denkschrift des Reichsverkehrsministers vom 13. Juli 1929 über die Rechtslage der Lotsen in dem Bestreben zu suchen, einen Zustand zu schaffen, "in dem sich die Tätigkeit und Einkommensbedingungen den Bedürfnissen und Anstrengungen des ungleichmäßigen Kanalverkehrs besser anpassen lassen, als in einer beamteten Stellung". Sämtliche in Frage kommenden Lotsen haben seinerzeit um ihre Entlassung aus dem Beamtenverhältnis nachgesucht und sich der Neuordnung unterworfen. Für die Gemeinschaft der Lotsen gelten in den hier streitigen Veranlagungszeiträumen die am 1. April 1946 in Kraft getretenen "Satzungen (Selbstverwaltungs- und Sonderbestimmungen) der Lotsenbrüderschaft im Nord-Ostsee-Kanal zu Holtenau". Die in den Satzungen zum Ausdruck kommende Regelung des Kanallotsenwesens unterscheidet sich nicht oder nur unwesentlich von dem früheren Rechtszustand unmittelbar im Anschluß an die Neuordnung. Nach der Brüderschaftssatzung ist die Lotsenbrüderschaft "ein Zusammenschluß der selbständigen Lotsen ihres Reviers". Die Brüderschaft regelt, den inneren Lotsenbetrieb in ihrem Revier "nach den Grundsätzen der Selbstverwaltung".
Die Brüderschaft nimmt das den Lotsen nach der Lotsenordnung zustehende Lotsgeld ein, verwaltet es und verteilt es nach den Bestimmungen der Verteilungsordnung. Das nach dem Lotsgeldtarif von dem Fahrzeug zu entrichtende Lotsgeld wird durch die Kanalverwaltung eingezogen und nach Abzug des für die "Vorhaltung der Betriebsmittel für den Lotsendienst" zu zahlenden Hundertsatzes der Lotsenbrüderschaft zur Verteilung an die Lotsen überwiesen. Das Lotsgeld unterliegt als öffentliche Benutzungsgebühr der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren. Außer dem Lotsgeld erhalten die Lotsen sogenannte Nebengebühren (Wegegelder, Wartegelder und Übernachtungsgelder). Diese werden nicht von den Hebestellen der Kanalverwaltung eingezogen, sondern von den Schiffen über die Schiffsmakler an die Geschäftsstelle der Lotsenbrüderschaft abgeführt.
Durch eine Polizeiverordnung vom 5. April 1920, die sogenannte Lotsenordnung, hat das Reichskanalamt (die Preußische Kanal-Polizeibehörde) den Lotsendienst auf dem Nord-Ostsee-Kanal grundsätzlich geregelt. Sie bestimmt, daß der Lotsendienst von "selbständigen Lotsen im Reihendienst" versehen wird und daß die selbständigen Lotsen zur Ausübung ihres Gewerbes einer besonderen Genehmigung der Kanal-Polizeibehörde bedürfen. Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn der Bewerber einer Lotsenbrüderschaft als Mitglied angehört und sich schriftlich verpflichtet, alle Anordnungen der Kanalverwaltung, insbesondere auch die Vorschriften der Kanalverwaltung in Bezug auf den Innendienst, soweit er nicht schon von den Lotsenbrüderschaften mit Genehmigung der Kanalverwaltung geregelt ist, gewissenhaft zu befolgen und der gemeinsamen Ruhegehaltskasse der Lotsenbrüderschaft beizutreten.
Der Lotsendienst ist im einzelnen in einer von der Lotsenbrüderschaft herausgegebenen Lotsendienstordnung (Bört-Ordnung) geregelt.
Das Finanzamt hat den Steuerpflichtigen (Stpfl.) zur Gewerbesteuer herangezogen. Der Stpfl. bestreitet seine Steuerpflicht und hat hierzu im wesentlichen folgendes ausgeführt:
Der Reichsfinanzhof habe in dem Urteil VI 38/38 U vom 13. Februar 1939 (Steuer und Wirtschaft - StuW - 1939 Nr. 297) die Gewerbesteuerpflicht verneint, weil die Kanallotsen eine wirtschaftlich unselbständige Tätigkeit ausübten. Zwar habe § 4 der Dritten Durchführungsverordnung zum Gewerbesteuergesetz (Dritte GewStDV) vom 31. Januar 1940 die Tätigkeit der Lotsen für gewerbesteuerpflichtig erklärt, sofern nicht die Lotsen Beamte oder Angestellte im öffentlichen oder privaten Dienst seien. Diese Vorschrift sei jedoch aus drei Gründen rechtlich ungültig:
- a)
Sie habe als Rechtsgrundlage den § 12 der Reichsabgabenordnung (AO) 1934. Da dieser ausschließlich nationalsozialistischer Rechtsauffassung entspringe, sei die Rechtsgrundlage nach Art. I des Kontrollratgesetzes (KontrRG) Nr. 2 in Wegfall gekommen.
- b)
Zum mindesten sei § 12 AO 1934 mit Art. 129 Abs. 3 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) unvereinbar.
- c)
Hält man gleichwohl § 12 AO 1934 für noch gültig, so sei die Vorschrift des § 4 Dritte GewStDV deswegen unwirksam, weil sie keine Ergänzung des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) sei, sondern gegen dessen klare Grundsätze verstoße.
Die Ausübung des Lotsenberufs sei eine freiberufliche Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Ziff. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Die Tätigkeit eines Lotsen sei eine streng wissenschaftliche (begutachtende). Er habe außerdem die für den freien Beruf typische Vertrauensstellung.
In jedem Falle treffe auf die Lotsentätigkeit § 18 Abs. 1 Ziff. 3 EStG zu.
Der Stpfl. hat die Denkschrift des Reichsverkehrsministers vom 13. Juli 1929 überreicht. Er schließt aus ihr, daß das Reich auch nach der Neuordnung Unternehmer des Kanallotswesens in der Form einer öffentlich-rechtlichen Lotsanstalt geblieben sei, in deren Rahmen die Lotsen als Bedienstete des Reichs öffentlich-rechtliche Aufgaben des Reichs ausführten und für ihre Dienstleistungen eine Vergütung aus der Reichskasse erhielten.
Er hat weiterhin die Abschrift eines Urteils des Reichsversorgungsgerichts vom 29. Dezember 1925 vorgelegt, das nach seiner Auffassung ähnliche Gedankengänge zeige.
Auf Ersuchen des Finanzgerichts hat sich die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Kiel in einem Schreiben vom 2. Juli 1952 zu der Frage der Gewerbesteuerpflicht der Kanallotsen geäußert.
Das Finanzgericht hat den Stpfl. von der Gewerbesteuer freigestellt. Es hält die Rechtsgrundlage des § 4 Dritte GewStDV für weiterhin gültig. Es sei auch kein Widerspruch zwischen dieser Vorschrift und § 2 GewStG. Gestützt auf das Urteil des Reichsfinanzhofs vom 15. Februar 1939 vertritt es die Auffassung, daß dem Stpfl. die Selbständigkeit als Voraussetzung der Gewerbesteuerpflicht fehlt. Praktisch und wirtschaftlich gesehen seien die Lotsen Angestellte des Kanalamts.
Die Rb. des Vorstehers des Finanzamts hält daran fest, daß der Stpfl. gewerbesteuerpflichtig ist. Der Innenminister des Landes Schleswig-Holstein ist dem Verfahren beigetreten. Er bejaht ebenfalls die Gewerbesteuerpflicht. Er weist darauf hin, daß mit den Lotsen keine Dienstverträge abgeschlossen seien. Daher könnten sie auch nicht als Angestellte angesehen werden. Die Beaufsichtigung der Lotsen stelle keine öffentlich-rechtliche Anstalt dar. Der Innenminister hat eine Äußerung des Bundesministers des Innern vom 28. April 1953 überreicht. Auch dieser hält die Gewerbesteuerpflicht der Lotsen nicht für zweifelhaft. Er hat weiterhin erklärt, daß der von dem Bundesminister für Verkehr vorbereitete Entwurf eines Gesetzes über das Seelotswesen die Tätigkeit der Seelotsen ausdrücklich als Gewerbe bezeichne. Der Stpfl. hat in der Rb. im wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholt. Er hat insbesondere auf folgendes hingewiesen: Das Ergebnis der Umstellung des Jahres 1922 sei, daß die Kanallotsen unter den Stichworten "öffentlich-rechtliche Lotsanstalt des Reiches" und "öffentliche Gebühr" für das Lotsgeld nunmehr als öffentliche Bedienstete ohne Beamteneigenschaft galten. Hiernach sei zwar ein loseres Verhältnis zur Verwaltung hergestellt worden, ferner seien die bisherige Rechtsform und die Amtshaftung des Reichs wie auch die beamtenrechtliche Gerechtsame der Lotsen entfallen, im übrigen sei aber ihre dienstliche und wirtschaftliche Unselbständigkeit und die Abhängigkeit von der Kanalverwaltung wie früher bestehen geblieben.
Der Stpfl. hat im übrigen bestritten, daß der von dem Bundesminister des Innern in Bezug genommene Entwurf des Gesetzes über das Seelotswesen den Schluß zulasse, daß die Tätigkeit der Kanallotsen ein Gewerbe darstelle.
Der Innenminister des Landes Schleswig-Holstein hat im Rechtsbeschwerdeverfahren an seiner bisherigen Rechtsauffassung festgehalten. Darüber hinaus hat er darauf hingewiesen, daß die einzelnen Lotsen für die Schäden haften, die sie bei Ausübung ihrer Lotsentätigkeit verursachen.
Der Vorsteher des Finanzamts hat u.a. ausgeführt, daß die vom Kanalamt nach Abzug des für eigene Verwaltungskosten des Kanalamts bestimmten Hundertsatzes ausgezahlten Lotsengelder bei den einzelnen Lotsen als Unternehmern gemäß § 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) zur Umsatzsteuer herangezogen würden. Nur aus Vereinfachungsgründen werde die Umsatzsteuer der einzelnen Lotsen von der Brüderschaft "korporativ" für Rechnung der einzelnen Lotsen entrichtet. Die Brüderschaft sei kein Zusammenschluß der Lotsen zwecks gemeinsamer Ausübung des Lotsenbetriebs. Das Lotsen von Schiffen sei nach §7 der Lotsenordnung eine auf die persönliche Leistung und Verantwortung der Lotsen abgestellte Tätigkeit. Die einzelnen Lotsen seien deshalb auch nicht Bedienstete der Brüderschaft.
Der erkennende Senat hat den Bundesminister der Finanzen gemäß § 287 Ziff. 2 AO um Beteiligung an dem Verfahren ersucht. Der Bundesminister der Finanzen hat von einer förmlichen Beteiligung abgesehen. Er hat jedoch zu der Frage der Gewerbesteuerpflicht folgendes ausgeführt:
- 1.
§ 4 Dritte GewStDV sei als fortgeltendes Recht nach Art. 123 Abs. 1 GG wirksam. Infolgedessen unterlägen die Lotsen der Gewerbesteuer, wenn sie nicht Beamte oder Angestellte im öffentlichen oder privaten Dienst sind.
- 2.
Da die Lotsen Mitglieder des eingetragenen Vereins der Lotsenbrüderschaft seien, könnten sie in ihrer Gesamtheit nicht dessen Bedienstete sein. Aus ihrem Verhalten ergebe sich auch, daß sie sich selbst nicht als Bedienstete betrachten. Sie seien auch nicht Bedienstete des Kanalamts. Für die Selbständigkeit des Lotsen spreche, daß er seine Tätigkeit als Berater des Schiffers selbständig und in eigener Verantwortung ausübe, daß es in seiner Entschließung liege, ob er, wenn er an der Reihe sei, die Tätigkeit übernehme oder nicht, und daß er für Verschulden beim Lotsen von Schiffen dem Reeder unmittelbar und persönlich hafte.
Entscheidungsgründe
Die Rb. des Vorstehers des Finanzamts ist begründet.
I.
Die Angriffe, die der Stpfl. gegen die Rechtswirksamkeit des § 4 Dritte GewStDV richtet, gehen fehl. In dem Urteil des Bundesfinanzhofs III 70/50 S vom 16. Dezember 1950 (Slg.Bd. 55 S. 78) ist ausgeführt, es müsse grundsätzlich davon ausgegangen werden, daß auch nach dem 30. Januar 1933 in Kraft getretenes deutsches Recht weiter anzuwenden ist, soweit es nicht durch die alliierte oder deutsche Gesetzgebung ausdrücklich aufgehoben wird oder Rechtsätze enthält, die nach Art. II Ziff. 3 des Militärregierungsgesetzes Nr. 1 nicht mehr angewendet werden dürfen. Die Bestimmung des § 4 Dritte GewStDV enthält keinen der in diesem Militärregierungsgesetz genannten Rechtsätze. Ihre Rechtswirksamkeit kann daher insoweit nicht in Zweifel gezogen werden.
Die Rechtsunwirksamkeit kann auch nicht daraus hergeleitet werden, daß die Vorschrift ihre Rechtsgrundlage dem § 12 AO entnimmt. Diese Gesetzesvorschrift, nach welcher der Reichsminister der Finanzen zur Durchführung und zur Ergänzung der vom Reich erlassenen Steuergesetze Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften erlassen kann, ist bis zum Erlaß des GG in Kraft geblieben. Siehe Urteil des Bundesfinanzhofs V 58/51 U vom 23. Oktober 1952, Slg.Bd. 57 S. 60. Nach dem gleichen Urteil, dem der erkennende Senat beipflichtet, ist es in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt, daß durch das Außerkrafttreten der ermächtigenden Rechtsgrundlage die weitere Gültigkeit der auf Grund der Ermächtigung erlassenen Rechtsvorschriften nicht berührt wird.
Es ist richtig, daß § 12 AO den Reichsminister der Finanzen zum Erlaß von Rechtsvorschriften nicht ermächtigt hat, die gegen festgelegte Grundsätze des Gesetzes verstoßen (siehe Entscheidung des Obersten Finanzgerichtshofs I 17/49 vom 21. Januar 1950, Slg.Bd. 54 S. 425). Haben jedoch Rechtsvorschriften lediglich den Zweck, im Interesse einer gleichmäßigen Rechtsanwendung eine klare Abgrenzung des Umfanges der Steuerpflicht vorzunehmen, dann dienen sie der Durchführung des Gesetzes.
Diese Voraussetzungen sind im Streitfall gegeben. Der erkennende Senat trägt daher keine Bedenken, § 4 Dritte GewStDV als rechtswirksam anzuerkennen. Hiernach entfällt auch die Berufung des Stpfl. auf § 18 Abs. 1 EStG.
Im übrigen mag darauf hingewiesen werden, daß die auf Grund des § 35a GewStG in der Fassung vom 27. Dezember 1951 ergangene GewStDV 1950 im § 5 eine gleichlautende Bestimmung enthält.
II.
1.
Der Stpfl. hat sich bemüht darzutun, daß sich trotz des Ausscheidens der Kanallotsen aus dem Beamtenverhältnis im Jahre 1922 an ihrem Abhängigkeitsverhältnis nichts geändert hat. Er verneint also das Begriffsmerkmal der Selbständigkeit. Die Prüfung dieses Streitpunktes ergibt folgendes:
Der erkennende Senat läßt es dahingestellt bleiben, ob der Nord-Ostsee-Kanal einen Hoheitsbetrieb darstellt. Selbst wenn man dies annimmt, ist der auf privatrechtlicher Grundlage erfolgte Zusammenschluß der Lotsen (Lotsenbrüderschaft) kein unselbständiger Teil dieses Hoheitsbetriebs. Die Brüderschaftssatzung bezeichnet die Lotsenbrüderschaft als einen Zusammenschluß der selbständigen Lotsen ihres Reviers und stellt als Zweck die Regelung des Lotsenbetriebs nach den Grundsätzen der Selbstverwaltung heraus. In den Vorschriften der Satzungen einschließlich der als Ausführungsanweisungen dienenden "Selbstverwaltungsbestimmungen" der Lotsenbrüderschaft, der Lotsendienstordnung (Bört-Ordnung) und der Verteilungsordnung haben die Lotsen auf privat-rechtlicher Grundlage den Lotsendienst bis in alle Einzelheiten geregelt. Daß die Satzungen und sonstigen Vorschriften durch die für die Sicherheit des Kanalbetriebs verantwortliche Aufsichtsbehörde genehmigt werden müssen, nimmt ihnen nicht ihren privatrechtlichen Charakter. Ebensowenig hat auch die Polizeiverordnung vom 5. März 1924 eine Einordnung des Lotsenbetriebs in die staatliche Verwaltung vorgenommen. Die Verordnung stellt vielmehr als Grundsatz heraus, daß der Lotsendienst von selbständigen Lotsen im Reihendienst versehen wird, und beschränkt sich darauf, gewisse grundsätzliche Anordnungen zu treffen, welche die Sicherheit des Schiffsverkehrs garantieren sollen. Die Lotsen haben auf den Schiffen keine Kommandogewalt. Sie sind nur "Ratgeber des Kapitäns". Soweit die Lotsen gewisse gesundheitspolizeiliche und zolltechnische Aufsichtsbefugnisse haben, werden sie in dieser Eigenschaft nebenher amtlich tätig. Sie erhalten hierfür kein Entgelt. Streitig sind allein die Einkünfte aus dem Lotsengewerbe.
Daß nicht jeder Lotse für sich allein seinem Beruf nachgehen kann, ist die notwendige Folge der Verkehrsverhältnisse des Kanals, die einen Zusammenschluß der Lotsen erfordern. Die Satzungen und sonstigen Unterlagen der Lotsenbrüderschaft sowie der Vortrag der Parteien lassen erkennen, daß die Lotsen zu der Kanalverwaltung weder in einem Beamten- noch in einem Angestelltenverhältnis stehen. Darüber hinaus sind sie auch nicht in dem Organismus der Kanalverwaltung als einer ihnen übergeordneten Behörde derartig eingegliedert, daß sie ihren Weisungen zu folgen verpflichtet sind. Bei Ausübung ihrer Lotsentätigkeit sind sie in ihrer Entschließung völlig frei, soweit sie sich nicht - wie z.B. beim Wachdienst - freiwilligen Beschränkungen gegenüber der Brüderschaft unterworfen haben. Die Ablegung einer staatlichen Prüfung, eine besondere Zulassung sowie die Einräumung einer monopolartigen Stellung sprechen nicht gegen das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit. Siehe das Urteil des Reichsfinanzhofs V A 399/31 vom 21. April 1932 (Reichssteuerblatt - RStBl. - 1932 S. 809), sowie die dort aufgeführten weiteren Urteile. Wenn die Tätigkeit von Angehörigen eines Berufsstandes aus Gründen der Verkehrssicherheit oder aus sonstigen polizeilichen Gründen in einem gewissen Umfange reglementiert wird, so kann dies nicht dazu führen, diese Berufsträger als unselbständige Organe der zuständigen Behörden zu betrachten. Die Dinge liegen im Streitfall so, daß der Staat die Lotsentätigkeit aus dem Kreis der ihm obliegenden Aufgaben der Kanalverwaltung ausgeschieden und Privatpersonen übertragen hat, die sie nunmehr im Rahmen eines eigenen und selbständigen Betriebs durchführen. Es besteht für öffentlich-rechtliche Körperschaften kein Zwang, ihre öffentlich-rechtlichen Aufgaben stets nur durch Beamte oder Angestellte durchzuführen. In der Praxis ist vielmehr anerkannt, daß sie zur Durchführung solcher Aufgaben in weitem Umfange Privatpersonen heranziehen können, die dadurch nicht notwendig ihre wirtschaftliche Selbständigkeit hinsichtlich der ihnen übertragenen öffentlich-rechtlichen Tätigkeit verlieren. Siehe Urteil des Reichsfinanzhofs IV A 309/33 vom 2. Mai 1935, Slg.Bd. 38 S. 104 = RStBl. 1935 S. 1154.
Das Entgelt für ihre Tätigkeit erhalten die Lotsen nicht in der Form von Gehalt oder Lohn (Werklohn). Die Lotsgelder werden vielmehr von der Kanalverwaltung erhoben und der Lotsenbrüderschaft zur Verteilung zugeleitet. Sie verlieren hierdurch nicht den Charakter als Entgelte für die von den Lotsen ausgeübte gewerbliche Tätigkeit. Es ist auch nicht rechtserheblich, daß die Kanalverwaltung in Fällen, in welchen die Schiffe keine Lotsgelder zahlen, gleichwohl der Lotsenbrüderschaft die tarifmäßigen Lotsgelder zahlt. Die Person des Zahlenden ist für den Charakter der Gelder als Entgelte für eine gewerbliche Tätigkeit unerheblich.
Wie der Entwurf eines Gesetzes über das Seelotswesen die rechtliche Stellung der Kanallotsen auffaßt, ist für die Entscheidung des gegenwärtigen Rechtsstreites nicht wesentlich.
2.
Die Denkschrift des Reichsverkehrsministers vom 13. Juli 1929 hat sich mit den Vorschriften des GewStG nicht auseinandergesetzt, sondern sich auf die Erklärung beschränkt, daß die Verwaltung wegen der weitgehenden Beschränkung der Lotsen in ihrer beruflichen und wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit zur Verneinung der Frage der Gewerbesteuerpflicht gelangt ist.
Die gutachtliche Äußerung der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Kiel führt aus, daß es dem Ermessen des Bundes überlassen ist, ob die Fürsorge für die Sicherheit des Schiffsverkehrs durch Beamte oder durch selbständige Gewerbetreibende wahrgenommen werden soll. Sie erklärt weiter, daß das Rechtsverhältnis zwischen den Lotsen und der Verwaltung kein Dienstvertrag im Sinne des BGB, aber auch kein öffentlich-rechtlich analog zu behandelndes Verhältnis sei. Gleichwohl verneint es die Gewerbesteuerpflicht mit der Begründung, daß die Lotsenordnung im Widerspruch zu den Vorschriften der Gewerbeordnung steht. Dem kann nicht gefolgt werden, weil maßgebend für die Entscheidung des Streitfalles nicht die Gewerbeordnung, sondern das GewStG ist.
Der Stpfl. beruft sich zu Unrecht auf die Entscheidung des II. Senats des Reichsversorgungsgerichts vom 29. Dezember 1925. In dem durch dieses Urteil entschiedenen Fall hat der Konteradmiral a. D. Petruschky vom Reichskanalamt ein Gutachten abgegeben, das zu dem Ergebnis kommt, daß zwischen dem Reiche und den Kanallotsen weder ein öffentlich-rechtliches noch ein privat-rechtliches Arbeits- oder Dienstverhältnis und auch kein Werkvertrag besteht.
Das Gericht hat sich dieser Auffassung angeschlossen und es als unstreitig erklärt, daß die Lotsen am Kaiser-Wilhelm-Kanal selbständige Gewerbetreibende sind. In der von dem Stpfl. vorgelegten Schrift "Die Rechtsstellung der Lotsen am Kaiser-Wilhelm-(Nord-Ostsee-)Kanal" (Verlag: "Hansa", Deutsche Schiffahrts-Zeitschrift, Hamburg 11, 1933) kommt der Verfasser Dr. Hans Meissner ebenfalls zu dem Ergebnis, daß die Kanallotsen selbständige Gewerbetreibende sind.
In dem Urteil I 322/32 vom 27. Mai 1933 (Reichsgericht in Zivilsachen Bd. 140 S. 420) hat das Reichsgericht entschieden, daß der Lotsenbetrieb im Kaiser-Wilhelm-Kanal durch die Beschäftigung selbständiger Lotsen erfolgt. Hatte diese Entscheidung die Beurteilung zivilrechtlicher Verhältnisse vorzunehmen, so hatte sich das Preußische Oberverwaltungsgericht in der durch das Urteil vom 15. April 1930 entschiedenen Sache VIII G. St. 602/29 (Reichsverwaltungsblatt und Preußisches Verwaltungsblatt 1930 S. 773) mit der gleichen Steuerfrage und dem gleichen Personenkreis zu befassen, wie der erkennende Senat im dem vorliegenden Streitfall. Das Oberverwaltungsgericht hat mit eingehender Begründung entschieden, daß die Lotsen am Kaiser-Wilhelm-Kanal als selbständige Gewerbetreibende gewerbesteuerpflichtig sind. Es betrachtet die Berufstätigkeit der Lotsen als eine fortgesetzte, auf Gewinnerzielung gerichtete und selbständige Tätigkeit. Die persönliche Selbständigkeit wird nach der Auffassung des Urteils nicht dadurch beseitigt, daß das Lotsgeld sich nach einer behördlichen Taxe richtet, sowie daß die Lotsen einer Konzession bedürfen und auch bei Ausübung ihrer Tätigkeit einer gewissen Kontrolle insbesondere darüber unterliegen, ob sie die zur Ausübung ihrer Tätigkeit nötige körperliche Fähigkeit besitzen. Bei der Ausübung seiner Lotsentätigkeit als Berater des Schiffers handele der Lotse vollkommen selbständig und unter eigener Verantwortung. Das Urteil hat auch die unmittelbare Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr bejaht. Es sieht sie insbesondere darin, daß der Lotse seine Dienste allgemein jedem, der ihn in Anspruch nimmt, gegen entsprechende Entlohnung zur Verfügung stellt.
3.
Der Reichsfinanzhof ist entgegen der Auffassung des erkennenden Senats und der im vorstehenden Abschnitt dargestellten Rechtsprechung in dem Urteil VI 38/38 U vom 15. Februar 1939 (StuW 1939 Nr. 297) zu dem Ergebnis gelangt, daß den Kanallotsen am Kaiser-Wilhelm-Kanal auch nach der Neuordnung des Kanallotswesens die für ihre Heranziehung zur Gewerbesteuer erforderliche Selbständigkeit fehlt. Dem kann nicht zugestimmt werden. Zur Stütze seiner Rechtsauffassung verweist der Reichsfinanzhof auf die Urteile VI 625/38 vom 12. Oktober 1938 (RStBl. 1939 S. 90) und VI 367/38 vom 6. Juli 1938 (Slg.Bd. 44 S. 236 = RStBl. 1938 S. 922).
Da die Sach- und Rechtslage bei den Kanallotsen erheblich anders liegt, können diese Entscheidungen die Rechtsauffassung des Urteils VI 38/38 nicht tragen.
4.
Daß die Lotsen Angestellte der Brüderschaft sind, ist auch von dem Stpfl. nicht behauptet worden. Soweit es sich um die Vereinnahmung und Verteilung der Lotsgelder handelt, übt die Brüderschaft eine ähnliche Funktion aus wie z.B. die Inkasso- und Verrechnungsstellen der Ärzte und Apotheker.
Es ist richtig, daß auch ohne Vorliegen eines eigentlichen Beamten- oder Angestelltenverhältnisses die Ausübung einer Tätigkeit durch damit vertraute Personen die für das Gewerbesteuerrecht wesentliche Voraussetzung der Selbständigkeit verlieren kann, wenn sie unter Bedingungen erfolgt, die dem die Tätigkeit Ausübenden überhaupt keinen Spielraum mehr bieten, um nach eigenen Entschlüssen (z.B. durch die Art der Verwendung seiner Arbeitskraft, Ausdehnung seiner Tätigkeit usw.) das wirtschaftliche Ergebnis seiner Tätigkeit zu beeinflussen (vgl. das Urteil des Reichsfinanzhofs IV A 309/33 vom 2. Mai 1935, Slg.Bd. 38 S. 104 = RStBl. 1935 S. 1154). Wie bereits aus den Ausführungen im Abschn. II, 1 dieser Entscheidungsgründe hervorgeht, fehlen im Streitfall diese Voraussetzungen. Darüber hinaus ist noch auf folgendes hinzuweisen: Die Durchführung des Lotsendienstes im "Reihendienst" ist kein Merkmal der Unselbständigkeit. Wenn die Lotsen sich freiwillig diesem Reihendienst unterwerfen, so geschieht dies aus technischen Gründen. In Großstädten führen die Besitzer der Autodroschken auf den Taxenstandplätzen ebenfalls einen Reihendienst durch, der eine möglichst gleichmäßige Betätigung sicherstellen soll. Hierdurch verlieren die Autodroschkenbesitzer ebenfalls nicht ihre gewerbesteuerrechtliche Selbständigkeit.
Der Umfang der gewerblichen Tätigkeit der Lotsen wird automatisch durch die Zahl der Schiffe bestimmt, welche den Lotsendienst im Kanal in Anspruch nehmen. Eine Steigerung der Zahl dieser Schiffe und damit der Höhe der Einnahmen hängt vom Willen der Lotsen nicht ab. Hierauf und auf den von ihnen freiwillig vereinbarten Reihendienst ist es zurückzuführen, daß der wirtschaftliche Spielraum nur begrenzt ist. Das spricht, ebenso wie bei den Autodroschkenbesitzern, nicht gegen die gewerbesteuerrechtliche Selbständigkeit.
Die im Jahre 1952 erlassenen Kanalabgabentarife können zur Beurteilung der Rechtslage in den hier strittigen Steuerabschnitten nicht herangezogen werden.
Da hiernach das Ergebnis der Vorentscheidung auf Rechtsirrtum beruht, war sie aufzuheben und die Sprungberufung des Stpfl. gegen den Bescheid des Finanzamts vom 11. Juli 1951 als unbegründet zurückzuweisen.