Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.03.2012, Az.: I ZR 124/10

Festsetzung des Gegenstandswerts einer Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.03.2012
Aktenzeichen
I ZR 124/10
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2012, 22008
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Frankfurt am Main - 14.07.2009 - AZ: 2-18 O 320/07
OLG Frankfurt am Main - 08.06.2010 - AZ: 11 U 52/09

Fundstellen

  • BB 2012, 2382
  • BlPMZ 2012, 387
  • GRUR 2012, 6-7 "Weinkaraffe"
  • GRUR 2012, 1139-1142 "Weinkaraffe"
  • GRUR-Prax 2012, 441 ""Weinkaraffe""
  • JZ 2012, 664
  • MDR 2012, 1181
  • Mitt. 2012, 514-517 "Weinkaraffe: Zum Schutz eines Teils eines eingetragenen Geschmacksmusters"
  • WRP 2012, 1540-1544 "Weinkaraffe"

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. März 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Koch

beschlossen:

Tenor:

Der Gegenstandswert wird für die Nichtzulassungsbeschwerde auf 170.000 € und für die Revision auf 150.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts ist der Senat mit dem Berufungsgericht von einem Gegenstandswert der Klage von 200.000 € ausgegangen.

2

Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts der Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat berücksichtigt, dass die behauptete Verletzung des Urheberrechts und des Geschmacksmusters sowie der angebliche Wettbewerbsverstoß (ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz) hinsichtlich der Gestaltung, die Gegenstand des Gemeinschaftsgeschmacksmusters Nr. 000294285-0001 ist, nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde geworden ist.

3

Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts der Revision hat der Senat berücksichtigt, dass die behauptete Verletzung des Urheberrechts sowie der angebliche Wettbewerbsverstoß (ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz) hinsichtlich der Gestaltung, die Gegenstand des Gemeinschaftsgeschmacksmusters Nr. 000383757-0001 ist, nicht Gegenstand der Revision geworden ist.

Bornkamm
Pokrant
Büscher
Schaffert
Koch