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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.07.2019, Az.: 4 StR 57/19

Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen als Gesamtschuldner

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.07.2019
Aktenzeichen
4 StR 57/19
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2019, 28625
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2019:160719B4STR57.19.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Essen - 05.11.2018

Verfahrensgegenstand

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. Juli 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, analog § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 5. November 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe eines Teilbetrages von 600 Euro als Gesamtschuldner angeordnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und die Einziehung von „Wertersatz“ (richtig: des Wertes von Taterträgen) in Höhe von 48.200 Euro angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner allgemein auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Die sachlich-rechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils hat weder im Schuld- noch im Strafausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Lediglich die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen bedarf der Ergänzung dahin, dass der Angeklagte in Höhe eines Teilbetrages von 600 Euro gesamtschuldnerisch haftet. Denn nach den zu Fall II. 4 der Urteilsgründe getroffenen Feststellungen wurde dieser Betrag auch von der unbekannt gebliebenen Person namens „S. “ im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB erlangt, die ihn nicht nur kurzfristig und transitorisch erhielt, sondern bis zur Rückkehr des Angeklagten aus Marokko nach Deutschland die tatsächliche Verfügungsgewalt über ihn besaß (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 2018 – 4 StR 63/18, BGHR StGB § 73c Abs. 1 Erlangtes 1; Beschluss vom 8. November 2018 – 1 StR 527/18, NStZ-RR 2019, 176, 177).

3

Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

Quentin
Roggenbuck
Bender
Feilcke
Bartel