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§ 52 WG LSA - Umfang der Gewässerunterhaltung
(zu § 39 WHG)

Bibliographie

Titel
Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA). 
Amtliche Abkürzung
WG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
753.31

(1) Zur Gewässerunterhaltung gehört auch die Unterhaltung und der Betrieb der Anlagen, die der Abführung des Wassers und dem Wässerrückhalt in der Fläche dienen und die als Bestandteil des Gewässers dessen Ausbauzustand bestimmen und sichern.

(2) Die Erhaltung der Schiffbarkeit erstreckt sich nur auf das dem öffentlichen Schiffsverkehr dienende Fahrwasser. Sie umfasst nicht die besonderen Zufahrtsstraßen zu den Häfen.

(3) Abweichend von § 39 Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes gelten für die Unterhaltung ausgebauter Gewässer neben § 39 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes die vorstehenden Absätze 1 und 2, soweit nicht in einem Planfeststellungsbeschluss oder in einer Plangenehmigung nach § 68 des Wasserhaushaltsgesetzes etwas anderes bestimmt ist.

(4) Die Wasserbehörde kann die Vorlage einer Bedienvorschrift für Anlagen nach Absatz 1 verlangen.