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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 24.04.1975, Az.: 2 AZR 118/74

Ausschlußfrist; Außerordentliche Kündigung; Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit; Betriebsratsmitglied; Ersetzung der Zustimmung zur Kündigung im Beschlußverfahren; Feststellungsklage; Rechtsschutzinteresse; Kündigungsschutzprozeß; Präklusionswirkung; Verdachtskündigung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
24.04.1975
Aktenzeichen
2 AZR 118/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 10143
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Stuttgart 25.10.1973 - 3 Sa 80/73

Fundstellen

  • BAGE 27, 113 - 127
  • DB 1975, 1610-1612 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1975, 889-890 (Volltext)
  • MDR 1975, 876-877 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1975, 1752 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Die Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung gegenüber einem Betriebsratsmitglied oder einer anderen der in § 103 Abs. 1 BetrVG genannten besonders geschützten Personen ist auch dann zulässig, wenn im Beschlußverfahren nach § 103 Abs. 2 BetrVG die Zustimmung zu der beabsichtigten Kündigung bereits rechtskräftig ersetzt worden ist. Der Feststellungsklage fehlt weder das Rechtsschutzinteresse noch steht ihr die Rechtskraft der im Beschlußverfahren ergangenen Entscheidung als negative Prozeßvoraussetzung entgegen.

2. Mit der rechtskräftigen Ersetzung der Zustimmung zur Kündigung wird jedoch zugleich die für den nachfolgenden Kündigungsschutzprozeß im Grundsatz bindende Feststellung getroffen, daß die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist. Wegen dieser Präklusionswirkung kann der Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozeß die unrichtige Entscheidung der Vorfrage nur dann geltend machen, wenn er neue Tatsachen vorträgt, die im Beschlußverfahren noch nicht berücksichtigt werden konnten.

3. Zu diesen neuen Tatsachen, für die die Präklusionswirkung nicht gilt, gehören bei einer sog. Verdachtskündigung auch solche Umstände, die erst nach Abschluß des Beschlußverfahrens oder erst nach Ausspruch der Kündigung entstanden oder bekannt geworden sind.

4. Der Arbeitgeber muß die Kündigung gegenüber einem durch § 103 Abs. 1 BetrVG in Verbindung mit § 15 KSchG besonders geschützten Arbeitnehmer unverzüglich aussprechen, nachdem das Gericht rechtskräftig die Zustimmung zur Kündigung im Beschlußverfahren ersetzt hat. Für die Übergangszeit bis zum Bekanntwerden dieser Rechtsprechung kann es genügen, wenn der Arbeitgeber die Kündigung zwar nicht unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von zwei Wochen nach der rechtskräftigen Ersetzung der Zustimmung erklärt hat.