Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.11.1966, Az.: IV ZR 235/65
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.11.1966
- Aktenzeichen
- IV ZR 235/65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 15384
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 01.02.1965
- LG Berlin
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 46, 277 - 281
- DVBl 1967, 552 (amtl. Leitsatz)
- JZ 1967, 364-365 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1967, 203 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1967, 440-442 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
der Frau Lotte T. geb. K., Avenue M., L. (Schweiz),
Prozessgegner
das Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin 31, Fehrbelliner Platz 2,
Amtlicher Leitsatz
Der von den gemeinsamen Prozeßbevollmächtigten der Miterben ohne deren Kenntnis geschlossene Vergleich mit Widerrufsvorbehalt ist, wenn sich aus dem Sachverhalt nichts Gegenteiliges ergibt, dahin auszulegen, daß jeder der vertretenen Miterben berechtigt ist, den Vergleich innerhalb der gesetzten Frist zu widerrufen und daß der Vergleich nur wirksam zustande kommt, wenn keiner der Miterben von diesem Widerrufsrecht Gebrauch macht.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. November 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Dr. Loewenheim und von der Mühlen
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des 19. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 1. Februar 1965 wird aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gerichtsgebühren und Auslagen werden für das Revisionsverfahren nicht erhoben.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerinnen sind Erbinnen je zur Hälfte nach ihrer am 23. März 1954 verstorbenen Mutter. Diese war mit dem am 21. April 1941 verstorbenen jüdischen Kaufmann Adolf K. verheiratet.
Das Entschädigungsamt Berlin hat den Klägerinnen als den Erben ihrer Mutter durch Bescheid vom 1. Juli 1961 Entschädigung wegen Schadens an Leben nach Adolf K. zuerkannt. Zur Berechnung der Entschädigung ist Adolf K. in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes eingereiht worden.
Die Klägerinnen haben Klage erhoben und begehren eine Entschädigung berechnet nach einer Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes.
Das Landgericht hat ihre Klage abgewiesen. Die Klägerinnen haben Berufung eingelegt. In dem Verfahren vor dem Berufungsgericht haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 4. Juni 1964, in der die Klägerinnen nicht anwesend, aber durch einen gemeinsamen Prozeßbevollmächtigten vertreten waren, einen Vergleich geschlossen. Der Beklagte hat sich verpflichtet, an die Klägerinnen in ungeteilter Erbengemeinschaft zur Abgeltung des Klageanspruchs 8.000,- DM zu zahlen. Die Parteien haben sich den Widerruf dieses Vergleichs durch einfache Anzeige zu den Gerichtsakten vorbehalten, und zwar die Klägerinnen bis zum 30. Juni 1964, der Beklagte bis zum 30. Juli 1964.
Die Klägerin zu 1) hat durch einen am 29. Juni 1964 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 27. Juni 1964 den Vergleich widerrufen. Die Klägerin zu 1) verfolgt die im ersten Rechtszug gestellten Anträge weiter. Die Klägerin zu 2) hat keine Anträge gestellt. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zu 1) zurückgewiesen. Die Klägerin hat Revision eingelegt, die vom erkennenden Senat zugelassen worden ist. Sie verfolgt ihren im zweiten Rechtszug gestellten Antrag weiter. Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet.
Der Prozeßvergleich hat rechtlich eine doppelte Natur. Er ist Prozeßhandlung und privates Rechtsgeschäft, für das die Rechtsregeln des sachlichen Rechts gelten. Ein Streit über die Wirksamkeit eines einer Partei vorbehaltenen Widerrufs und damit des Prozeßvergleichs überhaupt, stellt die prozeßbeendende Wirkung des Vergleichs in Frage. Hierüber ist in dem durch die Klage anhängig gewordenen Verfahren zu entscheiden. Die Klage muß, falls der Vergleich sich als wirksam geschlossen erweist, nicht, wie es das Berufungsgericht getan hat, abgewiesen werden, sondern es ist auszusprechen, daß der Rechtsstreit durch den Vergleich erledigt ist (BGHZ 16, 388). In der Sache ist hingegen über die Klage zu entscheiden, wenn der Vergleich unwirksam ist.
Der Vorbehalt des Widerrufs seitens der Parteien oder einer von ihnen ist Gegenstand des sachlichrechtlichen Vergleichsinhalts (RGZ 161, 253, 255). Die von den Parteien im Zusammenhang mit dem Vergleichsschluß abgegebenen Erklärungen müssen ausgelegt werden, um so zu ermitteln, welche Bedeutung der Widerrufsvorbehalt hat. Es kann nicht ohne weiteres gesagt werden, daß die Partei dadurch, daß sie einen Vergleich schließen, bereits über den Prozeßgegenstand verfügen und sich nur das Recht vorbehalten, von diesem Rechtsgeschäft zurückzutreten. Es ist auch denkbar, daß über den Prozeßgegenstand nur unter der aufschiebenden Bedingung verfügt wird, daß keine der Parteien von ihrem befristeten Widerrufsrecht Gebrauch macht.
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß der Widerruf eines gerichtlichen Vergleichs in der Regel als Rücktritt im Sinne der §§346 ff BGB anzusehen sei und daß für eine Ausnahme von dieser Regel im vorliegenden Falle nichts spreche. Das Rücktrittsrecht sei unteilbar und könne, wenn auf der einen oder anderen Seite mehrere Beteiligte seien, nur von allen und gegen alle ausgeübt werden. Der Rücktritt sei nur von der Klägerin zu 1) erklärt worden. Die Klägerin zu 2) habe schon vorher auf das Rücktrittsrecht verzichtet. Der Vergleich habe somit als Prozeßhandlung den Rechtsstreit beendet; denn er sei nicht innerhalb der vereinbarten Frist in zulässigerweise widerrufen worden. Die Klägerinnen seien Miterben in ungeteilter Erbengemeinschaft. Mit der Klage machten sie eine zum Nachlaß gehörige Forderung geltend. Über einen Nachlaßgegenstand könnten sie nach §2040 BGB nur gemeinschaftlich verfügen und daher auch nur gemeinschaftlich den Widerruf erklären.
Zutreffend rügt die Revision, daß das Berufungsgericht bei dieser Auslegung der Klausel über den Vorbehalt des Widerrufs nicht alle maßgeblichen Gesichtspunkte in Betracht gezogen hat. Es ist einmal zu berücksichtigen, daß der Prozeßgegenstand hier ein öffentlich rechtlicher Anspruch ist, der gegen ein Land geltend gemacht wird. Wenn eine Behörde in einem solchen Rechtsstreit einen Vergleich schließt und sich das Recht vorbehält, diesen innerhalb bestimmter Frist zu widerrufen, wird ihr Wille in der Regel dahin gehen, daß die mit dem Vergleich getroffene Verfügung über den Prozeßgegenstand erst wirksam werden soll, wenn die Widerrufsfrist ungenutzt verstrichen ist. Ihre Stellung als Verwalterin des Vermögens der öffentlichen Hand wird es in der Regel nicht entsprechen, daß sie schon vorher eine, wenn auch vernichtbare Verpflichtung begründet. In derselben Richtung durfte ihr Wille gehen, wenn der Prozeßgegner sich das Recht zum Widerruf vorbehält.
Entscheidend ist aber hier zu berücksichtigen, daß die Kläger eine Erbengemeinschaft sind. Die Geltendmachung der Entschädigungsansprüche der Erblasserin steht den Erben nach §2038 BGB gemeinschaftlich zu. Die Erben haben grundsätzlich gemeinschaftlich darüber zu beschließen, ob und in welcher Weise diese Ansprüche geltend gemacht, insbesondere auch darüber, ob und mit welchem Inhalt ein Vergleich geschlossen werden soll. Eine solche zwischen den Erben getroffene Vereinbarung kann dahin gehen, daß bereits durch den Vergleich über den Prozeßgegenstand verfügt und daß die Erbengemeinschaft sich das Recht vorbehält, von dem Rechtsgeschäft zurückzutreten. Wenn ein solcher Entschluß der Erbengemeinschaft vorliegen würde und wenn ihr dahingehender Wille bei Abschluß des Vergleichs dem beklagten Land erkennbar geworden und von ihm hingenommen worden wäre, wäre die Ansicht des Berufungsgerichts zutreffend.
In dem hier zu entscheidenden Fall ergibt sich aber, daß der Vergleich in der mündlichen Verhandlung vom 4. Juni 1964 auf Vorschlag des Gerichts geschlossen worden ist. Die Erben waren hierbei nicht persönlich anwesend. Jeder von ihnen wurde von demselben Prozeßbevollmächtigten vertreten. Daraus ist zu entnehmen, daß der Vergleich nicht auf Grund einer nach §2038 BGB von den Erben beschlossenen Verwaltungsvereinbarung geschlossen worden ist. Es ist nicht behauptet worden, daß der Prozeßbevollmächtigte auch den Nachlaß verwalten oder die Auseinandersetzung bewirken sollte. Er hat vielmehr nur die einzelnen Miterben in dem Rechtsstreit vertreten. Jeder von ihnen hatte ihm eine Vollmacht erteilt. Seine im Zusammenhang mit dem Abschluß des Vergleichs abgegebenen Erklärungen können daher nach Lage der Sache hier nicht anders aufgefaßt werden, als daß jeder Miterbe sich das Recht vorbehalten wollte, den Vergleich bis zu dem von ihm gesetzten Termin zu widerrufen. Dafür, daß nach dem von ihrem Vertreter geäußerten Willen der Miterben der Vergleich nur dann unwirksam werden sollte, wenn die Miterben ihn übereinstimmend widerrufen würden, ergibt sich aus dem Sachverhalt nichts. Der bei Vergleichsschluß geäußerte Wille der Miterben ist in der hier geschilderten Weise auch von dem Beklagten klar verstanden worden. Das ergibt sein Schriftsatz vom 3. Juli 1964.
Danach ist der von den Klägern geschlossene Vergleich hier dahin auszulegen, daß durch ihn über den Prozeßgegenstand nur unter der aufschiebenden Bedingung verfügt worden ist, daß keine der Miterben den Vergleich bis zu dem in ihm gesetzten Termin widerrufe. Jeder Miterbe war danach berechtigt, den Vergleich innerhalb der gesetzten Frist zu widerrufen, ohne daß dem, wie es das Berufungsgericht angenommen hat, §2040 BGB entgegenstünde.
Die Klägerin zu 1) hat den Vergleich wirksam widerrufen. Der Rechtsstreit ist durch den Vergleich nicht beendet worden, und über das Begehren der Klägerin zu 1) muß sachlich entschieden werden.
Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.