Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.03.1996, Az.: III ZR 95/95
Gerichtsstandvereinbarung mit einem französischen Geschäftspartner; Mündliche oder schriftliche Gerichtsstandvereinbarung durch Geschäftsbedingungen in englischer Fassung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.03.1996
- Aktenzeichen
- III ZR 95/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 14669
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 17.02.1995 - AZ: 15 U 171/94
Rechtsgrundlagen
- Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b EuGVÜ
- Art. 5 EuGVÜ
- Art. 5 GVÜ
- Art. 17 GVÜ
- Art. 28 Abs. 1 EGBGB
- Art. 28 Abs. 2 EGBGB
Fundstellen
- EWiR 1996, 739 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
- IPRax 1997, 416-417 (Volltext mit amtl. LS)
- IPRax 1997, 405-407 (Urteilsbesprechung von Prof. Dr. Harald Koch)
- IPRspr 1996, 147
- NJW 1996, 1819-1820 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Eine Verweisung auf eine Fundstelle der in Bezug genommenen AGB (hier: Auktionskatalog) muß frei von Irrtumsmöglichkeiten formuliert sein.
- 2.
Art. 17 EuGVÜ, der kein Sonderrecht für Kaufleute enthält, ist eng auszulegen; danach ist eine in AGB enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung nur dann wirksam Vertragsbestandteil geworden, wenn der Vertragspartner bei normaler Sorgfalt davon Kenntnis nehmen konnte.
- 3.
Der als bloße Floskel zu qualifizierende Formulartext der Einreicher versichere, die AGB gelesen und verstanden zu haben, verstößt nach deutschem Recht als Beweislastklausel grundsätzlich gegen § 11 Nr. 15b AGBG, ist aber bei dem autonom zu verstehenden Begriff der Vereinbarung in Art. 17 EuGVÜ ohne Bedeutung für die Frage der Kenntnisnahme der Bedingungen durch den Einlieferer.
- 4.
Liegen zweisprachige, inhaltlich voneinander abweichende AGB-Fassungen vor, so ist gegen die tatrichterliche Annahme, nur die mit der Verhandlungssprache übereinstimmende AGB-Fassung könne Vertragsinhalt geworden sein, revisionsrechtlich nichts zu erinnern.
- 5.
Erfüllungsort der Kommittentenleistung eines Gewerbebetreibenden ist dessen Niederlassung.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und
die Richter Dr. Wurm, Dr. Deppert, Streck und Schlick
am 28. März 1996
gemäß § 554 b ZPO
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 17. Februar 1995 - 15 U 171/94 - wird nicht angenommen.
- 2.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
- 3.
Streitwert: 82.150,00 DM
Gründe
Die Rechtssache ist ohne grundsätzliche Bedeutung. Auch bietet die Revision keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277 [BVerfG 11.06.1980 - 1 PBvU 1/79]).
Das Berufungsgericht hat die Klage, anders als das Landgericht, nicht als unbegründet, sondern wegen Fehlens der internationalen Zuständigkeit schon als unzulässig abgewiesen und die Klägerin auf eine Klage gegen ihre französische Geschäftspartnerin in P. verwiesen. Die hiergegen erhobenen Rügen der Revision greifen nicht durch.
1.
Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht das Vorhandensein einer wirksamen Gerichtsstandsvereinbarung zwischen den Parteien im Sinne des Art. 17 EuGVÜ mit der Begründung verneint, der von dem Bevollmächtigten der Beklagten T. unterzeichnete Formulartext nehme zwar auf die Versteigerungsbedingungen der Klägerin Bezug, die auch die Gerichtsstandsklausel enthielten, lasse aber nicht erkennen, daß diese Bedingungen in den Katalogen der Klägerin zu finden seien, und gebe darüber hinaus Anlaß zur Irreführung. Selbst wenn unterstellt werde, daß die Kataloge der vorangegangenen Auktionen T. bei Unterzeichnung der Formulare vorgelegen hätten, fehle es daher an der erforderlichen Willenseinigung der Parteien.
a)
Die vorwiegend auf tatrichterlichem Gebiet liegende (BGH, Beschluß vom 31. Oktober 1989 - VIII ZR 330/88 - IPRax 1991, 326) Auslegung des Berufungsgerichts, wonach eine schriftliche Willenseinigung der Parteien über die Einbeziehung der Versteigerungsbedingungen der Klägerin nicht zustande gekommen sei, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Zwar ist nicht Voraussetzung, daß sich die Willenseinigung der Parteien ausdrücklich auf die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgenommene Gerichtsstandsklausel beziehen muß (Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht 4. Aufl. Art. 17 Rn. 30; Kohler, IPRax 1991, 299, 300 [BGH 31.10.1989 - VIII ZR 330/88]). Der Rechtsprechung ist jedoch zu entnehmen, daß eine schriftliche Gerichtsstandsvereinbarung und eine mündliche mit schriftlicher Bestätigung getroffene Abrede (sogenannte halbe Schriftlichkeit) nach Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b EuGVÜ durch Bezugnahme auf Allgemeine Geschäftsbedingungen nur dann wirksam zustande kommen, wenn der Vertragspartner bei normaler Sorgfalt davon Kenntnis nehmen konnte (vgl. EUGH NJW 1977, 494; vgl. BGH, Urteil vom 9. März 1994 - VIII ZR 185/92 - NJW 1994, 2699; Kropholler a.a.O. Art. 17 Rn. 32; vgl. Kohler a.a.O.). Die Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 EuGVÜ sind eng auszulegen. Daß die besondere gerichtliche Zuständigkeit Gegenstand einer Willenseinigung der Parteien war, muß klar und deutlich zum Ausdruck kommen. Die Formerfordernisse des Art. 17 Abs. 1 Satz 2 sollen gewährleisten, daß die Einigung zwischen den Parteien tatsächlich feststeht (BGH a.a.O. m.w.N.; Kropholler a.a.O. Art. 17 Rn. 20 und 32). Für Kaufleute gilt kein Sonderrecht (Zöller/Geimer, ZPO 19. Aufl. Art. 17 GVÜ Rn. 13).
Daß die Klägerin der Beklagten die Möglichkeit, in zumutbarer Weise von ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen Kenntnis zu nehmen, verschafft habe, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint. Auch wenn die Kataloge zu früheren Auktionen bei dem Gespräch der Parteien am 29. März 1993 in P. vorgelegen haben, fehlt es zum einen an einem Hinweis der Klägerin, daß dort die Versteigerungsbedingungen zu finden sind. Daß sie T. mündlich hierauf aufmerksam gemacht habe, hat die Klägerin selbst nicht behauptet. Zum anderen stellt das Berufungsgericht zu Recht darauf ab, daß durch die Verweisung auf eine Liste in dem englischen Text der Irrtum erregt werden kann, mit den Geschäftsbedingungen sei die auf der Rückseite des Formulars abgedruckte Liste gemeint.
b)
Die Revision hat diese Erwägungen des Berufungsgerichts nicht beanstandet, lastet ihm aber an, es habe die auch in dem englischen Text des Formulares enthaltene Bestätigung unberücksichtigt gelassen (§ 286 ZPO), der Einlieferer versichere, die Bedingungen gelesen und verstanden zu haben. Diese Floskel, die als Beweislastklausel nach materiellem deutschen Recht grundsätzlich gegen § 11 Nr. 15 b AGB-Gesetz verstößt (Senatsurteil vom 24. März 1988 - III ZR 21/87 - NJW 1988, 2106, 2108), ist aber bei dem autonom zu verstehenden Begriff der Vereinbarung (Kohler a.a.O.; Kropholler a.a.O. Art. 17 Rn. 20; Zöller/Geimer a.a.O. Art. 17 GVÜ Rn. 12) ohne rechtliche Bedeutung für die Frage, ob der Einlieferer von den Bedingungen Kenntnis genommen hat oder bei zumutbarer Sorgfalt hiervon Kenntnis nehmen konnte. Daß der Inhalt der Klausel im Falle der Beklagten zutreffend ist, daß T. nämlich tatsächlich die Bedingungen gelesen und verstanden habe, hat die Klägerin selbst nicht behauptet.
2.
Auch die Voraussetzungen des Gerichtsstands des Erfüllungsortes (Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ) hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei als nicht gegeben angesehen.
a)
Der Erfüllungsort, für dessen Bestimmung das Berufungsgericht zutreffend deutsches Recht zugrunde gelegt hat, - und zwar wegen der Anwendbarkeit deutschen Rechts nach Nr. 34 der Geschäftsbedingungen der Klägerin, falls sie nach deutschem Recht wirksam vereinbart worden wären, jedenfalls aber mit Rücksicht auf Art. 28 Abs. 1 und 2 EGBGB -, ist für die geltend gemachte Forderung wegen der Nichtlieferung der Geräte der Geschäftssitz der Beklagten in P. (§ 269 Abs. 1 BGB i.V.m. § 270 Abs. 4 BGB).
b)
Eine wirksame Vereinbarung über den Erfüllungsort durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin hinge zwar nicht von der in Art. 17 für Gerichtsstandsvereinbarungen vorgeschriebenen Form ab (EuGH WM 1980, 720; kritisch Kropholler a.a.O. Art. 5 Rn. 17). Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, enthalten die bei Vertragsschluß geltenden Geschäftsbedingungen der Klägerin in ihrer maßgeblichen englischen Fassung (anders als der in den Akten befindliche Katalog für die Versteigerung vom 28./29. September 1994) aber keine Bestimmung über den Erfüllungsort. Dies wird von der Revision nicht gerügt. Da englisch die zwischen den Parteien maßgebliche Verhandlungssprache war, ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß - wenn überhaupt - die englische Fassung der Geschäftsbedingungen, die in deutscher und englischer Sprache in den Katalogen niedergelegt sind, nach der stillschweigenden Vereinbarung der Parteien für ihre Vertragsbeziehungen maßgeblich ist. Dies wird auch von der Revision nicht gerügt.
c)
Für den Erfüllungsort ist auf die konkret streitige vertragliche Verpflichtung abzustellen, die Gegenstand der Klage ist (EuGH NJW 1977, 490 und NJW 1995, 183 [EuGH 29.06.1994 - C 288/92]), und zwar auch dann, wenn das Zustandekommen des Vertrages streitig ist (BGH, Urteil vom 9. März 1994 a.a.O.). Für den Anspruch der Klägerin nach Nr. 22 ihrer Geschäftsbedingungen wegen Nichtlieferung der Geräte ist an den Erfüllungsort für die Hauptpflicht anzuknüpfen (EuGH a.a.O.; BGH a.a.O.; Zöller/Geimer a.a.O. Art. 5 GVÜ Rn. 2); dies muß auch gelten, wenn sich der Gegner unberechtigt vom Vertrag losgesagt hat (vgl. EuGH a.a.O.; zweifelnd Kropholler a.a.O. Art. 5 Rn. 7 a.E.), was hier möglicherweise der Fall war. Maßgeblich ist demnach der Erfüllungsort für die Lieferung der Geräte seitens der Beklagten. Ein einheitlicher Erfüllungsort für sämtliche vertragliche Ansprüche an dem Ort, der den Schwerpunkt der vertraglichen Beziehungen bildet, ist nicht gegeben (BGH, Urteil vom 11. Februar 1988 - I ZR 201/86 - NJW 1988, 1466), grundsätzlich auch nicht an dem Ort, wo die das Vertragsverhältnis prägende, charakteristische Leistung zu erbringen ist (Kropholler a.a.O. Art. 5 Rn. 8; Zöller/Geimer a.a.O. Art. 5 GVÜ Rn. 4 a.E.).
d)
Die Revision versucht, den Erfüllungsort an den Sitz der Klägerin als Ort der Versteigerung zu verlegen und wendet in diesem Zusammenhang auf das Vertragsverhältnis der Parteien Kommissionsrecht an. Dem ist im Ergebnis nicht zu folgen.
Nach herrschender Meinung ist Erfüllungsort für die Leistungen des Kommittenten jedenfalls dann dessen Niederlassung, wenn er - wie hier die Beklagte - ein Gewerbe betreibt (Koller in Staub, Großkommentar HGB 4. Aufl. § 383 Rn. 65; vgl. für den selbständigen Handelsvertreter OLG Düsseldorf NJW 1974, 2185 f [OLG Düsseldorf 18.06.1974 - 23 U 170/73]). Auch nach innerdeutschem Recht besteht keine starke Tendenz zu einem einheitlichen Erfüllungsort (mehr). Die Frage, ob die in Art. 5 EuGVÜ vorgeschriebene Anknüpfung an die klageweise geltend gemachte Leistung durch Anwendung einer nach materiellem Recht gebildeten Schwerpunktzuständigkeit überspielt werden kann, braucht daher hier nicht entschieden zu werden.
Streitwertbeschluss:
Streitwert: 82.150,00 DM
Wurm
Deppert
Streck
Schlick