Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.03.2006, Az.: AnwZ (B) 38/05
Anerkennung einer Teilnahme an einem Online-Seminar als Teilnahme an einer anwaltlichen Fortbildungsveranstaltung i.S.d. Fachanwaltsordnung (FAO); Frage der Anfechtbarkeit präventiver Auskünfte der Rechtsanwaltskammern über die Rechtmäßigkeit künftigen Verhaltens
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.03.2006
- Aktenzeichen
- AnwZ (B) 38/05
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2006, 12095
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AGH Schleswig-Holstein - 17.03.2005 - AZ: 1 AGH 1/05
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- AnwBl 2006, 356 (Volltext mit red. LS)
- BGHR 2006, 884
- BRAK-Mitt 2006, 136-137 (red. Leitsatz)
- KF 2006, 252
- NJW 2006, 2926-2927 (Volltext mit red. LS)
- NJW 2006, X Heft 39 (Kurzinformation) "Antrag auf gerichtliche Entscheidung"
- NZBau 2006, 703 (Volltext mit red. LS)
- NZBau 2006, VII Heft 10 (red. Leitsatz)
Verfahrensgegenstand
Fachanwaltsfortbildung
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Präventive Auskünfte der Rechtsanwaltskammern über die Rechtmäßigkeit künftigen Verhaltens sind in Ermangelung eines Eingriffs in die Rechte des Rechtsanwaltes nicht gem. § 223 BRAO anfechtbar.
- 2.
Die Frage, ob die Teilnahme an einem Online-Seminar als Teilnahme an einer anwaltlichen Fortbildungsveranstaltung i.S.d. § 15 FAO anzuerkennen ist, ist zwar eine solche von grundsätzlicher Bedeutung. Dennoch rechtfertigt allein die Klärungsbedürftigkeit dieser Rechtsfrage nicht die Eröffnung des Rechtswegs im Vorfeld eines Eingriffs, der aufgrund bislang nicht eingetretener Fakten erfolgen könnte und darüberhinaus von einer Ermessensentscheidung der Rechtsanwaltskammer abhängt.
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
durch
den Präsidenten Prof. Dr. Hirsch,
die Richter Basdorf, Dr. Ernemann und Dr. Schmidt-Räntsch sowie
die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Wüllrich und Dr. Frey
am 6. März 2006
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Schleswig-Holsteinischen Anwaltsgerichtshofs vom 17. März 2005 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig verworfen wird.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
1
Der Antragsteller ist Fachanwalt für Steuerrecht. Auf seine Nachfrage teilte ihm die Antragsgegnerin mit, dass sie die Teilnahme an einem Online-Seminar nicht als Teilnahme an einer anwaltlichen Fortbildungsveranstaltung im Sinne des § 15 FAO anerkenne, da es anders als bei einer Präsenzveranstaltung an einer ausreichenden Kontrollmöglichkeit betreffend die Identität des Seminarteilnehmers fehle. Den gegen diese Mitteilung gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof als zulässig erachtet, indes zurückgewiesen. Er hat die Auffassung der Antragsgegnerin in der Sache gebilligt; zusätzlich zur mangelnden Kontrollmöglichkeit hat er sich maßgeblich auch darauf berufen, dass eine Fortbildungsveranstaltung nach Sinn und Zweck des § 15 FAO eine Kommunikation der Teilnehmer mit dem Dozenten und untereinander und damit Fachdiskussion und Erfahrungsaustausch ermöglichen solle; dies werde nur durch eine Präsenzveranstaltung gewährleistet.
2
Die vom Anwaltsgerichtshof zugelassene sofortige Beschwerde des Antragstellers bleibt erfolglos. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung war unzulässig. Präventive Auskünfte der Rechtsanwaltskammern über die Rechtmäßigkeit künftigen Verhaltens sind nicht nach § 223 BRAO anfechtbar, weil sie nicht in die Rechte des Rechtsanwalts eingreifen (vgl. BVerfGE 50, 16, 27; BGHZ 37, 396, 401; BGH BRAK-Mitt. 1997, 40; 2001, 188, 189; von Gerkan BRAK-Mitt. 1984, 90 f.). Ein Feststellungsantrag ist grundsätzlich nicht vorgesehen; ein Ausnahmefall, in dem Art. 19 Abs. 4 GG ohne dessen Zulassung leer liefe, liegt nicht vor. Die bisher nur theoretische Möglichkeit, dass die von der Antragsgegnerin in der Auskunft vertretene Auffassung künftig für einen Widerruf der Erlaubnis des Antragstellers zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung nach § 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO herangezogen werden könnte, gebietet nicht die Eröffnung des Rechtswegs im Vorfeld eines solchen Eingriffs, der erst nach bislang nicht eingetretenen Fakten, zudem aufgrund einer Ermessensentscheidung der Rechtsanwaltskammer erfolgen könnte. Allein die Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage, auch wenn sie der Anwaltsgerichtshof, wie hier, als grundsätzlich bedeutsam angesehen hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Für das neue Problem einer Zulassung von Online-Seminaren zur gebotenen fachanwaltlichen Fortbildung bleibt so zudem vor einer etwa künftig unerlässlichen abschließenden gerichtlichen Entscheidung die Möglichkeit einer über die hier Verfahrensbeteiligten hinaus verbreiteten vertieften Sachdiskussion innerhalb interessierter fachkundiger Kreise eröffnet, namentlich zwischen Rechtsanwaltskammern, Fachverbänden und Fortbildungsveranstaltern.
Streitwertbeschluss:
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Basdorf
Ernemann
Schmidt-Räntsch
Schott
Wüllrich
Frey