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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 16.05.1991, Az.: IV B 76/90

Ablehnung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache durch Beschluß unter Hinweiß auf die bisherige Rechtsprechung

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
16.05.1991
Aktenzeichen
IV B 76/90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1991, 16887
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1992, 20

Entscheidungsgründe

1

Streitig ist, ob bei Veräußerung eines teilweise privat genutzten PKW die als Entnahme anzusetzenden Selbstkosten der privaten Nutzung um den der privaten Nutzung entsprechenden Teil des Veräußerungsgewinns zu mindern sind. Der Senat hat dies im Beschluß vom 10. Januar 1991 IV B 105/89, BFH/NV 1991, 386 entsprechend bisheriger Rechtsprechung abgelehnt und grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung verneint. Das Urteil des Finanzgerichts weicht auch nicht vom Urteil des Bundesfinanzhofs vom 24. Mai 1989 I R 213/85 (BFHE 157, 521, BStBl II 1990, 8) ab. Als Selbstkosten sind (auch) die auf die Zeit bis zur Veräußerung entfallenden Absetzungen für Abnutzung (AfA) zu berücksichtigen. Die Veräußerung ist ein besonderer Geschäftsvorfall, der die vorherige private Nutzung und deren Bewertung unberührt läßt.

2

Von einer Begründung wird im übrigen gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.