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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 13.11.1974, Az.: 4 AZR 106/74

Andere dringende betriebliche Gründe; Kurzarbeit; Entlassungen; Dauer des betrieblichen Zustandes; Arbeitsorganisatorisch bedingte Störungen; Leistungslohn; Walzgerüst; Zeiten von Reparaturen

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
13.11.1974
Aktenzeichen
4 AZR 106/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 10073
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hamm 20.12.1973 - 4 Sa 624/73

Fundstelle

  • DB 1975, 648-650 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. "Andere dringende betriebliche Gründe" im Sinne von § 13 Abs. 1 des Lohnrahmenabkommens (LRA) für Arbeiter für die Betriebe der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie in Nordrhein-Westfalen vom 15.04.1970 sind nur solche, die nach ihrem Gewicht und ihren möglichen Auswirkungen solchen vergleichbar sind, die zu Kurzarbeit und Entlassungen zu führen geeignet sind. Dabei kommt es auch auf die Dauer des entsprechenden betrieblichen Zustandes an.

2. "Arbeitsorganisatorisch bedingte Störungen" im Sinne von LRA § 10 Nr. 8 sind solche, die ihren Grund in der Organisation des gesamten betrieblichen Geschehens durch den Arbeitgeber unter Einschluß des Einsatzes der Arbeitnehmer, des Maschinenparks, der Betriebsmittel und der Werkstoffe haben.

3. Ein Arbeiter, der nach seinem Arbeitsvertrag im Leistungslohn am Walzgerüst zu arbeiten hat, hat nach § 5 Nr. 2 Abs. 1 des Manteltarifes für Arbeiter für die Betriebe der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie in Nordrhein-Westfalen vom 03.12.1969 für die Zeiten von Reparaturen an der Walze Anspruch auf Fortzahlung seines vollen Leistungslohnes.