Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.12.1990, Az.: BVerwG 7 C 20.90
Luftfahrzeugführer; Luftfahrerlaubnis; Unzuverlässigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.12.1990
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 C 20.90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 12474
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Neustadt an der Weinstraße - 28.02.1989 - AZ: 6 K 222/87
- OVG Rheinland-Pfalz - 03.10.1989 - AZ: 7 A 65/89
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DÖV 1991, 472 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1992, 328 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1991, 889-891 (Volltext mit amtl. LS)
- NZV 1991, 325-326 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Unzuverlässig als Luftfahrzeugführer ist auch, wer aufgrund bisherigen Verhaltens befürchten läßt, daß er die Luftfahrerlaubnis zur Begehung von Straftaten nicht-luftverkehrsrechtlicher Art (z. B. unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln) mißbrauchen wird.
- 2.
Die durch eine erhebliche gerichtliche Bestrafung für den Regelfall begründete Vermutung der Unzuverlässigkeit für den Beruf eines Luftfahrzeugführers kann nur durch Tatsachen widerlegt werden, die aufgrund einer Gesamtwürdigung des Verhaltens und der Persönlichkeit des Bewerbers die Straftat derart in den Hintergrund treten lassen, daß diese allein Zweifel an der Zuverlässigkeit nicht aufkommen läßt.
- 3.
Unzuverlässig als Luftfahrzeugführer ist auch, wer aufgrund bisherigen Verhaltens befürchten läßt, daß er die Luftfahrerlaubnis zur Begehung von Straftaten nicht-luftverkehrsrechtlicher Art (z. B. unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln) mißbrauchen wird.
- 4.
Die durch eine erhebliche gerichtliche Bestrafung für den Regelfall begründete Vermutung der Unzuverlässigkeit kann nur durch Tatsachen widerlegt werden, die aufgrund einer Gesamtwürdigung des Verhaltens und der Persönlichkeit die Straftat derart in den Hintergrund treten lassen, daß sie Zweifel an der Zuverlässigkeit nicht aufkommen läßt.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 30. November 1990
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kreiling, Dr. Gaentzsch, Dr. Paetow und Dr.
Bardenhewer
fürRecht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 3. Oktober 1989 wird aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 28. Februar 1989 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt die Erteilung einer Erlaubnis für Berufsflugzeugführer 2. Klasse mit Instrumentenflugberechtigung (CPL/IFR). Er ist mehrfach vorbestraft, vor allem wegen verbotenen Erwerbs, Besitzes und Veräußerns von Betäubungsmitteln. Der Rest der zweiten gegen ihn verhängten, auf zweieinhalbjährigen Freiheitsentzug lautenden Strafe war ihm, nachdem er im November 1976 bedingt entlassen worden war, 1981 erlassen worden. Die Strafverfolgung wegen einer 1982 begangenen vorsätzlichen Körperverletzung wurde gegen Zahlung einer Geldbuße eingestellt. Nach Überwindung einer Heroinabhängigkeit begann der Kläger 1984 eine von der Bundesanstalt für Arbeit geförderte Pilotenausbildung. Die 1985 erworbene Erlaubnis als Privatflugzeugführer wurde ihm im August 1986 wieder entzogen, nachdem er im Besitz von 11 g Marihuana angetroffen worden war. Die Ausbildung zum Berufsflugzeugführer konnte der Kläger jedoch fortsetzen. Die sofortige Vollziehung einer von dem Beklagten erlassenen Untersagungsverfügung bezüglich der Ausbildung war im gerichtlichen Eilverfahren ausgesetzt worden. Der Kläger schloß seine Berufspilotenausbildung, nachdem er zwischendurch mehrere Monate wegen der Beschaffung von 15 g Kokain aus Kolumbien und Weiterveräußerung dieses Stoffs in Untersuchungshaft war, im Juli 1988 erfolgreich ab. Wegen des erneuten Drogendelikts wurde er am 10. März 1989 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr - unter Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung - verurteilt.
Mit Antrag vom 9. Juli 1988 beantragte der Kläger die Erteilung der Erlaubnis für Berufsflugzeugführer 2. Klasse. Der Beklagte lehnte dies mit Bescheid vom 18. August 1988 mit der Begründung ab, die sich über einen längeren Zeitraum bis 1986 erstreckenden, zahlreichen Verstöße gegen strafrechtliche und sonstige gesetzliche Bestimmungen, die erheblichen gerichtlichen Bestrafungen sowie die ebenfalls ins Gewicht fallenden rechtskräftig festgestellten nicht unerheblichen Verstöße gegen Verkehrsvorschriften seien Tatsachen, die den Kläger aufgrund der gebotenen Würdigung seines Gesamtverhaltens und seiner Gesamtpersönlichkeit als unzuverlässig erscheinen ließen, die beabsichtigte Tätigkeit als Berufsflugzeugführer auszuüben. Sie bewiesen, daß der Kläger charakterlich derart unzuverlässig sei, daß ihm die Gebote der Rechtsordnung, soweit diese ihm bei der Verfolgung seiner Interessen im Wege stünden, gleichgültig seien, und daß er auch nicht vor dem Einsatz körperlicher Gewalt gegen Personen zurückschrecke. Es sei vom Kläger nicht zu erwarten, daß er, wie für die Sicherheit des Luftverkehrs unerläßlich, die Luftverkehrsregeln und die im Einzelfall mündlich erteilten Handlungsanweisungen strikt einhalten werde. Vielmehr sei zu befürchten, daß er die erforderliche Einsichtsfähigkeit und die Bereitschaft zur Selbstbeherrschung vermissen lasse und sich über luftverkehrsrechtliche Vorschriften hinwegsetzen und dadurch die Sicherheit des Luftverkehrs gefährden werde.
Der Kläger hat ein halbes Jahr nach Einlegung seines vom Beklagten nicht beschiedenen Widerspruchs Klage mit dem Ziel erhoben, ihm die erstrebte Berufspilotenlizenz zu erteilen. Zur Begründung hat er geltend gemacht: Er habe seit Beginn seiner Pilotenausbildung bewiesen, daß er unter fliegerischen Gesichtspunkten zuverlässig sei. Straßenverkehrsrechtliche Verstöße, die auf Unzuverlässigkeit schließen ließen, lägen nicht vor. Die vom Beklagten herangezogenen Verstöße dürften, soweit sie im Bundeszentralregister getilgt seien, nicht berücksichtigt werden. Die strafrechtlichen Verurteilungen hätten keinen Bezug zum Luftverkehr. Die Drogenabhängigkeit bestehe nicht mehr.
Das Verwaltungsgericht hat die auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der beantragten Erlaubnis gerichtete Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat der dagegen eingelegten Berufung des Klägers stattgegeben und den Beklagten zur Erteilung der Erlaubnis verpflichtet mit der Auflage für den Kläger, sich innerhalb von vier Wochen nach Erteilung der Erlaubnis und von da ab im Abstand von jeweils sechs Wochen für die Dauer eines halben Jahres einem labormäßigen Drogenscreening auf Marihuana zu unterziehen und die dabei festgestellten Ergebnisse dem Beklagten umgehend mitzuteilen. Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit §§ 26 Abs. 1 und 24 Abs. 1 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung für die Erteilung des Luftfahrerscheins lägen nicht vor. Entgegen den Annahmen des Beklagten mangele es an hinreichenden Tatsachen, aus denen sich die Unzuverlässigkeit des Klägers ergebe. Im Straßenverkehr sei der Kläger in der überschaubaren zurückliegenden Zeit lediglich 1982 durch eine Verurteilung wegen Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz negativ in Erscheinung getreten. Angesichts des seither verstrichenen Zeitraums sowie des geringen Gewichts des Verstoßes ließen sich daraus allgemeine Schlußfolgerungen für die Bewertung der luftverkehrsrechtlichen Zuverlässigkeit nicht ziehen. Die Verurteilungen aus den Jahren 1973 und 1975 wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz jeweils zu Freiheitsstrafen von einem Jahr sowie von zwei Jahren und sechs Monaten hätten angesichts der verstrichenen Zeit und wegen des unmittelbaren Zusammenhangs dieser Beschaffungsstraftaten mit der damaligen Heroinabhängigkeit des Klägers keine erhebliche Bedeutung mehr. Der 1986 begangene Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz, dessentwegen der Kläger am 10. März 1989 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden sei, stehe nicht im Zusammenhang mit den früheren Straftaten, so daß diesen keine neue Bedeutung zuwachsen könne. Die Tat habe einen anderen Charakter als die Beschaffungsdelikte eines Süchtigen. Wegen des Entzugs der Privatpilotenlizenz habe sich der Kläger 1986 - in der Auffassung, seine beruflichen Pläne zum Erwerb der Berufspilotenlizenz scheiterten - entschlossen, den Handel mit Kokain durch Ausnutzung eines schon länger bestehenden Kontaktes aufzunehmen. Auch weil er darin in seiner vermeintlich aussichtslosen beruflichen Situation eine Möglichkeit gesehen habe, sich seiner Ehefrau gegenüber zu bestätigen, habe er sich über seinen Schwager zwei Sendungen von insgesamt 15 g Kokain zusenden lassen, die er an einen ihm aus der "Szene" bekannten Spanier veräußert habe. Zwar stelle diese Tat für sich genommen eine erhebliche Straftat dar. Jedoch habe sie als nicht verkehrsrechtliche Straftat für die luftverkehrsrechtliche Zuverlässigkeitsbeurteilung keine erhebliche Aussagekraft, da sich aus ihr eine Neigung des Klägers zu fortlaufenden Verstößen gegen die Rechtsordnung nicht feststellen lasse. Sie stehe nach Abkehr des Klägers von seiner Drogensucht vereinzelt da. Wegen des Vorwurfs der Körperverletzung sei das Verfahren gegen Zahlung einer Geldbuße eingestellt worden, ebenso wegen des Besitzes von 11 g Marihuana. Die Beschaffung und Weiterveräußerung von 15 g Kokain sei aus der besonderen Konfliktlage heraus entstanden, weshalb auch bei der strafgerichtlichen Würdigung die verhängte Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden sei. Der Kläger habe die 1984 aufgenommene Pilotenausbildung durch eine bis dahin ihm nicht eigene Zielstrebigkeit und Zuverlässigkeit wahrgenommen. Deshalb könne mit dem strafgerichtlichen Urteil davon ausgegangen werden, daß er seinem Leben durch das Anstreben des Berufs eines Piloten tatsächlich eine Wende gegeben habe und es zu einer neuerlichen Straftat nur in einer Situation gekommen sei, in der ihn durch das Aufgreifen seiner weit zurückliegenden Straftaten und seiner Drogenvergangenheit seitens der Behörden "die Vergangenheit eingeholt" habe und ihm durch den Entzug der Privatpilotenlizenz jegliche Hoffnung auf eine erfolgreiche berufliche Zukunft geraubt erschienen sei. Seine Ausbildung und das Fliegen nehme der Kläger besonders ernst. In diesem Bereich sei er offenbar in der Lage, sein Verhalten zu steuern. Die Zuerkennung der Berufsluftfahrzeugführererlaubnis und der damit in Aussicht stehende Arbeitsplatz würden die Persönlichkeit des Klägers eher festigen und sein auf fliegerischem Gebiet bereits bestehendes Pflicht- und Verantwortungsgefühl vertiefen. Soweit trotz erwiesener Überwindung der früheren Heroinabhängigkeit allenfalls gewisse Zweifel hinsichtlich des Erfordernisses einer Nachkontrolle wegen des Besitzes von Marihuana ausgelöst worden sein könnten, wäre es unverhältnismäßig, die Berufspilotenlizenz zu versagen. Der gesetzliche Zweck könne auch durch die Auflage erreicht werden, daß der Kläger sich während des ersten Halbjahres nach Erteilung der Lizenz regelmäßigen Laboruntersuchungen auf Marihuana unterziehe.
Dagegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des Beklagten. Dieser rügt, das Berufungsgericht habe den Begriff der luftverkehrsrechtlichen Zuverlässigkeit falsch angewandt und die Erteilung des Luftfahrerscheins als eine Maßnahme der Resozialisierung mißverstanden. Es habe als einen für die Zuverlässigkeitsbeurteilung maßgeblichen Gesichtspunkt auchübersehen, daß sich Piloten, vor allem auch von Luftfahrzeugen, die auf kleinen Flugplätzen starten und landen könnten, besonders günstige Möglichkeiten für die Einfuhr und den Transport von Rauschmitteln böten.
Der Kläger verteidigt das Berufungsurteil.
Der Oberbundesanwalt hält das Berufungsurteil für rechtsfehlerhaft; allein die letzte gerichtliche Verurteilung zu einer einjährigen Freiheitsstrafe reiche als Tatsache aus, den Kläger als unzuverlässig erscheinen zu lassen. Das Berufungsgericht habe zudemübersehen, daß auch unzuverlässig sei, wer eine Luftfahrerlaubnis zu außerverkehrsrechtlichen Rechtsverstößen mißbrauche, sie z.B. zum illegalen Transport von Drogen benutze.
II.
Die Revision des Beklagten ist begründet. Das Berufungsurteil verletzt Bundesrecht. Es ist unter Zurückweisung der Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil aufzuheben. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der ihm von der Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz des beklagten Landes verweigerten Erlaubnis für Berufsflugzeugführer 2. Klasse. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 des Luftverkehrsgesetzes - LuftVG - in der Fassung vom 14. Januar 1981 (BGBl. I S. 61) darf die Erlaubnis für das Führen eines Luftfahrzeugs nicht erteilt werden, wenn Tatsachen vorliegen, die den Bewerber als unzuverlässig erscheinen lassen, ein Luftfahrzeug zu führen. Solche Tatsachen lagen nicht nur im Zeitpunkt der ablehnenden Behördenentscheidung vor, sondern auch noch im - hier maßgeblichen - Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts.
Der Kläger ist durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 10. März 1989 wegen unerlaubter Einführung von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Der Kläger war bereits 1973 und 1975 wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu Freiheitsstrafen, nämlich von einem Jahr und von zweieinhalb Jahren, verurteilt worden. Ein Verfahren wegen einer 1982 begangenen vorsätzlichen Körperverletzung wurde 1982 gegen Zahlung einer Geldbuße von 600 DM, ein Verfahren wegen Besitzes von 11 g Marihuana wurde 1986 gegen Zahlung einer Geldbuße von 1.000 DM eingestellt.
Nach § 24 Abs. 2 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung - LuftVZO - in der Fassung vom 13. März 1979 (BGBl. I S. 308), der den § 24 Abs. 1 Nr. 3 LuftVZO und damit auch den § 4 Abs. 1 Nr. 3 LuftVG konkretisiert (vgl. § 26 Abs. 1 Satz 1 LuftVZO), sind Tatsachen, die den Bewerber als unzuverlässig erscheinen lassen, insbesondere Trunksucht, Entmündigung, eine erhebliche gerichtliche Bestrafung oder mehrfache rechtskräftig festgestellte erhebliche Verstöße gegen Verkehrsvorschriften.
Die Verurteilung des Klägers aus dem Jahre 1989 zu einer einjährigen Freiheitsstrafe ist eine erhebliche gerichtliche Bestrafung in diesem Sinne. Sie allein schon reicht aus, um den Kläger als unzuverlässig erscheinen zu lassen, ein Luftfahrzeug zu führen.
Gerichtliche Bestrafung im Sinne des § 24 Abs. 2 LuftVZO ist die gerichtliche Verurteilung zu einer Strafe, nicht erst deren Vollstreckung. Erheblich im Sinne des § 24 Abs. 2 LuftVZO ist nicht etwa erst eine gerichtliche Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, weil auf der Grundlage des § 56 Abs. 1 StGB die Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr der Regelfall wäre. Zum einen hängt - wie noch auszuführen ist - die Aussetzung einer Strafvollstreckung von anderen Voraussetzungen ab als die positive Zuverlässigkeitsbeurteilung eines Luftfahrzeugführers. Zum anderen ergibt sich aus den Wertungen des§ 47 StGB, daß Freiheitsstrafen jedenfalls von mehr als sechs Monaten unter dem Gesichtspunkt der Verteidigung der Rechtsordnung, der auch für die Erteilung luftverkehrsrechtlicher Erlaubnisse von Bedeutung ist, von erheblichem Gewicht sind. Ob eine Freiheitsstrafe - auch eine solche unterhalb eines oder gar eines halben Jahres - nicht überhaupt stets eine erhebliche gerichtliche Bestrafung im Sinne des § 24 Abs. 2 LuftVZO ist, kann deshalb offenbleiben.
Zutreffend ist allerdings die Annahme des Berufungsgerichts, daß § 24 Abs. 2 LuftVZO bei Vorliegen einer erheblichen gerichtlichen Bestrafung keine unwiderlegbare Vermutung für die Unzuverlässigkeit eines Bewerbers begründet. § 24 Abs. 2 LuftVZO enthebt nicht von der Notwendigkeit einer Bewertung des Gesamtverhaltens des Bewerbers und seiner Gesamtpersönlichkeit in bezug auf seine Zuverlässigkeit als Luftfahrzeugführer. Die Annahme einer unwiderlegbaren Vermutung liegt schon deshalb fern, weil es sich bei den in der Vorschrift aufgeführten Tatsachen nur um Beispiele handelt und nicht um einen abschließenden Katalog. Indes hat das Vorliegen einer der in der Vorschrift aufgeführten Tatsachen eine starke Indizwirkung. Die Verordnung begründet die Vermutung, daß ein gerichtlich erheblich bestrafter Bewerber im Regelfall als Luftfahrzeugführer unzuverlässig ist. Das schließt nicht aus, daß besondere Umstände im Einzelfall eine solche Regelvermutung entkräften. Diese besonderen Umstände müssen jedoch ein deutliches Gewicht haben. Im Lichte dieser besonderen Umstände muß die die Regelvermutung begründende Tatsache, hier die erhebliche gerichtliche Bestrafung, derart in den Hintergrund treten, daß sie allein Zweifel an der Zuverlässigkeit des Bewerbers nicht aufkommen läßt.
Die Begründung einer solchen Regelvermutung hält sich im Rahmen des § 4 Abs. 1 Nr. 3 LuftVG, und sie ist auch als subjektive Berufszulassungsbeschränkung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
§ 4 Abs. 1 Nr. 3 LuftVG verbietet die Erteilung der Erlaubnis schon dann, wenn Tatsachen vorliegen, die den Bewerber als unzuverlässig erscheinen lassen, ein Luftfahrzeug zu führen. Es genügen damit schon auf Tatsachen gestützte ernstliche Zweifel an der Zuverlässigkeit. Daß eine erhebliche gerichtliche Bestrafung in der Regel solche Zweifel begründet, liegt auf der Hand; denn die Sicherheit des Luftverkehrs erfordert ein hohes Maß an Verantwortungsbewußtsein, Selbstbeherrschung und Bereitschaft zur Einhaltung der Regeln. Bereits geringe Nachlässigkeiten und Unregelmäßigkeiten können zu katastrophalen Folgen führen.
Jede Zuverlässigkeitsbeurteilung für eine verantwortliche künftige Tätigkeit ist darauf angewiesen, aus dem bisherigen Verhalten des Bewerbers auf künftiges Verhalten zu schließen. Bei einer solchen Prognose sind absolut sichere Schlüsse nicht möglich. Auf der anderen Seite sind die Risiken aus beruflichen Tätigkeiten, für die das Gesetz eine Zuverlässigkeitsbeurteilung der Bewerber vorsieht, bereichsspezifisch unterschiedlich. Je schutzwürdiger die Rechtsgüter sind, die gefährdet werden können, und je höher der mögliche Schaden ist, um so höhere Anforderungen an die Zuverlässigkeit von Bewerbern für eine entsprechende berufliche Tätigkeit darf der Gesetzgeber stellen. Der Gesetzgeber darf, wenn hochwertige Rechtsgüter - wie hier vor allem das Leben möglicherweise vieler Menschen - bereits durch kurze und an sich geringfügige menschliche Fehlleistungen gefährdet werden können, eine auch geringe Eintrittswahrscheinlichkeit eines solchen Schadens ausreichen lassen, um einen Bewerber wegen in dessen Person liegenden Risiken von der Tätigkeit auszuschließen.
Dem entspricht es, wenn der Gesetzgeber in den einzelnen Rechtsgebieten, in denen Zuverlässigkeit Erlaubnis- oder Genehmigungsvoraussetzung oder Unzuverlässigkeit Grund zur Versagung oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Genehmigung ist, nach dem bereichsspezifischen Gefahrenpotential differenziert und jeweils eine unterschiedlich hohe Eintrittswahrscheinlichkeit von Schäden voraussetzt. Diese bereichsspezifisch unterschiedlich hohe Risikoschwelle kommt auch im Wortlaut einzelner die Zuverlässigkeit voraussetzender gesetzlicher Vorschriften zum Ausdruck. So setzt die Untersagung eines Gewerbes nach § 35 der Gewerbeordnung voraus, daß Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit dartun. Nach § 5 des Waffengesetzes besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit jedoch schon dann nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie z.B. Waffen oder Munition mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden; bei Verurteilungen wegen bestimmter Delikte besitzen die betreffenden Personen die erforderliche Zuverlässigkeit "in der Regel" nicht. Ähnlich definiert§ 17 des Bundesjagdgesetzes die Unzuverlässigkeit. Im Atomrecht ist Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis oder Genehmigung (vgl.§§ 3 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1, 4 Abs. 2 Nr. 1, 6 Abs. 2 Nr. 1, 7 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 2 Nr. 1 AtG), daß keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit ergeben.
Es entspricht dem Gebot der Verhältnismäßigkeit, wenn § 4 Abs. 1 Nr. 3 LuftVG für die Versagung der Luftfahrerlaubnis eine geringe Risikoschwelle ansetzt, es nämlich für die Versagung der Erlaubnis ausreichen läßt, daß Tatsachen vorliegen, die den Bewerber als unzuverlässig erscheinen lassen, d.h. die bei einer zur Wahrung der Sicherheit des Luftverkehrs berufenen Behörde ernstliche Zweifel aufkommen lassen können, ob der Bewerber die Regeln und Anweisungen gewissenhaft einhalten wird. Dies hat das Berufungsgericht verkannt.
Fehlerhaft ist bereits die Annahme des Berufungsgerichts, die gerichtliche Bestrafung wegen des Einführens und Weiterveräußerns von Kokain habe nur geringe Aussagekraft für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Klägers als Luftfahrzeugführer, weil die Tat keinen spezifisch luftverkehrsrechtlichen Bezug habe. Unzuverlässig als Luftfahrzeugführer ist auch, wer aufgrund bisherigen Verhaltens befürchten läßt, daß er die Luftfahrerlaubnis zur Begehung von Straftaten nicht-luftverkehrsrechtlicher Art mißbrauchen wird. Entsprechendes hat der Senat bereits für die straßenverkehrsrechtliche Fahrerlaubnis entschieden (Urteil vom 13. Januar 1961 - BVerwG 7 C 233.59 - BVerwGE 11, 334) Bei einem Bewerber, der, wie der Kläger, noch in jüngster Zeit wegen Einfuhr und Weiterveräußerung von Kokain bestraft und der darüber hinaus im Besitz von Marihuana angetroffen worden ist, können Zweifel bestehen, ob er nicht die Luftfahrerlaubnis zum verbotenen Transport von Betäubungsmitteln mißbrauchen wird. Daß Piloten auf Flughäfen Vorrechte in bezug auf Kontrollen haben, und daß mit Flugzeugen der Klasse, für die der Kläger die Erlaubnis beantragt hat, Flugplätze angeflogen werden können, auf denen keine regelmäßigen Kontrollen stattfinden, ist zwischen den Beteiligten unumstritten.
Rechtsfehlerhaft ist aber auch die Bewertung des Berufungsgerichts, die gerichtliche Bestrafung wegen der Einfuhr und Weiterveräußerung von Kokain lasse den Kläger in bezug auf die gebotene Einhaltung luftverkehrsrechtlicher Regeln und Anweisungen nicht als unzuverlässig erscheinen. Das Berufungsgericht hat die in § 24 Abs. 2 LuftVZO angeordnete Indizwirkung dieser erheblichen gerichtlichen Bestrafung verkannt. Sie kann nicht damit entkräftet werden, daß ein Zusammenhang mit der Kette vorangegangener - zum Teil gleichartiger - Rechtsverstöße verneint und die Tat als vereinzelt dastehend gewertet wird. Zwar mag diese Bewertung auf tatrichterlicher Würdigung beruhen und deshalb den erkennenden Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO binden. Die erhebliche gerichtliche Bestrafung selbst für die einzelne Tat kann aber als Indiz luftverkehrsrechtlicher Unzuverlässigkeit nur durch Umstände des Einzelfalls entkräftet werden, die von solchem Gewicht sind, daß sie die Tat in den Hintergrund treten lassen. Solche besonderen Umstände liegen hier nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht vor. Die Bewertung des Berufungsgerichts, der Kläger erscheine nicht als unzuverlässig, geht vielmehr von der unzutreffenden Annahme aus, die erhebliche gerichtliche Bestrafung sei nur dann zu berücksichtigen, wenn sich aus ihr eine Neigung des Klägers zu fortlaufenden Verstößen gegen die Rechtsordnung positiv feststellen lasse. Die vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang getroffenen Feststellungen ergeben demgegenüber, daß die auf die erhebliche gerichtliche Bestrafung gestützten Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers auch in bezug auf die Regeln des Luftverkehrs nicht ausgeräumt sind.
Das Berufungsgericht wertet den erneuten Verstoß des Klägers gegen das Betäubungsmittelgesetz als eine Reaktion auf Enttäuschungen in einer schwierigen persönlichen und beruflichen Situation. Eine solche Erklärung der Motive einer Tat ist indes kein Umstand, der durch die Tat hervorgerufene Zweifel an der Zuverlässigkeit eines Bewerbers um eine Luftfahrerlaubnis entkräftet. Im Gegenteil kann eine solche Reaktionsweise eher Zweifel an der gerade von einem Luftfahrzeugführer geforderten Fähigkeit zur Selbstbeherrschung und Einsicht in die Notwendigkeit verstärken, die Rechtsordnung auch in einer schwierigen persönlichen Situation einzuhalten.
Das Berufungsgericht wertet allerdings die Zielstrebigkeit und Ernsthaftigkeit, mit der der Kläger sein Berufsziel verfolgt und seine fliegerische Ausbildung betrieben habe, positiv. Jedoch knüpft es daran nur die Erwartung, daß die Zuerkennung der Erlaubnis als Berufsluftfahrzeugführer und der damit in Aussicht stehende Arbeitsplatz "eher die Persönlichkeit des Klägers festigen werden und sein gerade auf dem fliegerischen Sektor bereits bestehendes Pflicht- und Verantwortungsgefühl vertiefen werden." Es hat sich damit einer Prognose angeschlossen, die für die Entscheidung des Strafgerichts maßgebend war, die Vollstreckung der verhängten einjährigen Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen. Das Berufungsgericht verkennt zwar nicht, daß die strafgerichtliche Bewertung die nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 LuftVG zu treffende Zuverlässigkeitsbewertung nicht bindet, und daß für beide Entscheidungen unterschiedliche Voraussetzungen gelten. Es hat aber der Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung im Regelfall und hier auch wegen des nur "gelockerten Zusammenhangs" der Straftat gegen das Betäubungsmittelgesetz mit der verkehrsrechtlichen Zuverlässigkeit die Wirkung eines starken Indizes dafür beigemessen, daß eine Wiederholungsgefahr nicht bestehe.
Eine solche die Regelvermutung des § 24 Abs. 2 LuftVZO überwindende Indizwirkung kommt der Aussetzung der Vollstreckung einer "erheblichen gerichtlichen Bestrafung" in der Regel nicht zu. Dies ergibt sich schon daraus, daß für die strafgerichtliche Entscheidung die Erwartung maßgebend ist, daß der Verurteilte unter dem Eindruck schon der Verurteilung künftig keine Straftaten begehen wird, während vom Luftfahrzeugführer ein höheres Maß an Zuverlässigkeit erwartet werden muß als nur, künftig keine Straftaten zu begehen. Darüber hinaus ist die Sicherheit des Luftverkehrs ein zu hohes Gut, als daß Zweifel an der Zuverlässigkeit eines Bewerbers um eine Luftfahrerlaubnis durch die bloße Erwartung ausgeräumt werden könnten, dieser werde sich durch Erteilung der Erlaubnis motivieren lassen, durch sein früheres Verhalten an den Tag gelegte charakterliche Mängel zu überwinden. Solche Erwartungen mögen eine Strafaussetzung zur Bewährung, die auch dem Verurteilten eine Resozialisierung erleichtern soll, rechtfertigen. Sie reichen jedoch nicht aus, den Verurteilten zu einer mit hohen Risiken verbundenen und deshalb besonders verantwortungsvollen Tätigkeit zuzulassen.
Schließlich hätte das Berufungsgericht seine Zweifel, ob der Kläger, gegen den ein Strafverfahren wegen des Besitzes von Marihuana gegen Zahlung einer Geldbuße eingestellt worden war, nicht diese Droge konsumiere und deshalb seine Zulassung zum Luftverkehr ein Risiko darstelle, nicht durch die bloße Maßgabe überwinden dürfen, daß der Kläger sich nach Erteilung der Luftfahrerlaubnis für ein halbes Jahr einem regelmäßigen Drogenscreening auf Marihuana unterziehe. Die Sicherheit des Luftverkehrs verbietet es, eine Luftfahrerlaubnis zu erteilen, solange solche Zweifel nicht ausgeräumt sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für alle Instanzen - für das Revisionszulassungsverfahren in Abänderung des Beschlusses des Senats vom 26. März 1990 - auf 30.000 DM festgesetzt.
Gründe:
Der Streitwert ist gemäß §§ 14 Abs. 1 Satz 1, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. In Streitigkeiten über die Entziehung oder Erteilung einer Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge zur beruflichen Nutzung hat der Senat in der Regel einen Streitwert innerhalb eines Rahmens von 10.000 bis 20.000 DM für angemessen gehalten (vgl. NVwZ 1989, 1041<1048>). Es ist danach in der Regel angemessen, das Interesse an der Erlangung einer Berufsflugzeugführererlaubnis 2. Klasse in Anlehnung an die Obergrenze des genannten Rahmens und die zusätzlich dazu beantragte Instrumentenflugberechtigung mit einem Zuschlag von 1/2 dieses Betrages zu bewerten (vgl. Beschluß des Senats vom 30. März 1990 - BVerwG 7 B 159.89 - ZLW 1990, 307 = Buchholz 442.41 LuftVZO Nr. 6). Der Senat folgt der Meinung des Beklagten nicht, daß das Interesse eines Bewerbers, der die Erlaubnis für Berufsluftfahrzeugführer 2. Klasse mit Instrumentenflugberechtigung hauptberuflich nutzen wolle, höher zu bewerten sei als das gleichartige Interesse, über das der Senat mit Beschluß vom 30. März 1990 entschieden hat, weil dort der Kläger, ein Rechtsanwalt, die Erlaubnis nur nebenberuflich nutzen wollte. Entscheidend ist, welche Nutzungsmöglichkeiten eine solche Erlaubnis bietet, nicht hingegen, in welcher Weise der Kläger beabsichtigt, von ihr Gebrauch zu machen.
Kreiling
Dr. Gaentzsch
Dr. Paetow
Dr. Bardenhewer